Guten Tag liebe Anwälte und Juristen,
in wie weit gilt das KSchG bei einer außerordentlichen/fristlosen verhaltensbedingter Kündigung seitens des Arbeitgebers z.B. Diebstahl? Gibt es hier einen Unterschied zur personenbedingten Kündigung? Ich finde hier im Internet Aussagen welche z.B. meinen, das KSchG gilt nur bei ordentlichen Kündigungen ansonsten BGB etc. Wie ist es denn nun genau?
-- Editiert von bbox am 09.08.2019 12:50
KSchG bei verhaltensbedingter außerordentlicher Kündigung.
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
in wie weit gilt das KSchG bei einer außerordentlichen/fristlosen verhaltensbedingter Kündigung seitens des Arbeitgebers z.B. Diebstahl? Gar nicht.
Gibt es hier einen Unterschied zur personenbedingten Kündigung? Nein - abgesehen davon, dass personenbedingte Gründe keine außerordentliche Kündigung erlauben.
Eine außer-ordentliche Kündigung erfolgt, wie der Name sagt, eben außerhalb der sonst üblichen Ordnung und ohne Kündigungsfrist - die berüchtigte 'Fristlose', bei der die Kündigung von 'jetzt auf gleich' gilt. Diebstahl fällt nun Mal in den Verhaltensbereich - ob man den AG beklaut oder nicht, ist eine Entscheidung dieser Person; oder Gewalttätigkeit, rassistische oder sexistische Äußerungen u.ä..
Mit der Geltung oder Nichtgeltung des KSch'G im Betrieb hat das erst einmal nix zu tun.
Eine Kündigung aus Gründen, die in der Person des AN liegen, meint Umstände, die der AN nicht wirklich als Person zu vertreten hat (wie sein Verhalten), aber doch mit ihm und seiner Leistungsfähigkeit zu tun haben, z.B. wenn einer einen Schlaganfall hatte und ihm die Hand nicht mehr so folgt, wie es für den Job notwendig ist.
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KSch'G gilt ja nicht nur im Betrieb sondern in jedem Arbeitsverhältnis. Die Frage ist hier ob und wie weit bei der außer-ordentlichen Kündigung das KSch'G anwendung findet! z.B. sozialgerechtfertigte Kündigung. Ich kann ja bei einem Kündigungsgrund nicht jedesmal das Gericht fragen, ob dies i.O. ist. Es geht mir grundsätzlich um den Satz: Das KSch'g gilt bei einer außer-ordentlichen Kündigung nicht.
Dann lies doch das KSchG § 1
§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, .....,, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) 1 Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Oder im Umkehrschluss: Wenn die Gründe im Verhalten oder in der Person oder ... liegen, ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt
Was ist denn deine Frage hinter der Frage?
Es ist dann eine Tatbestandskündigung und das KSchG findet hier keine Anwendung, wurde mir jetzt mitgeteilt.
Bei einer Verdachtskündigung würde es gelten.
Mir ging es darum, ob das KSchG grundsätzlich bei einer außerordentlichen Kündigung keine Anwendung findet.
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