Kann AG den Resturlaub verweigern? AN will keine Auszahlung wegen Steuerprogression.

5. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 15x hilfreich)
Kann AG den Resturlaub verweigern? AN will keine Auszahlung wegen Steuerprogression.

Hallo,

ein Arbeitsverhältnis läuft aus und der AN hat noch viel Resturlaub, den er unbedingt nehmen möchte, der Vertrag wird nicht verlängert. Der AG sagt aber, aufgrund von Krankheitsausfällen und sehr viel Arbeit könne der Urlaub nicht gewährt werden, der Urlaub würde dann eben ausgezahlt.

Der AN möchte keine Auszahlung mit der letzten Lohnzahlung, denn aufgrund der Steuerprogression würde deutlich weniger ausgezahlt. Im Arbeitsvertrag gibt es keine Regelung zur Urlaubsgewährung.

Kann der AG den Resturlaub tatsächlich verweigern? Wer erstattet den Verlust von mehreren hundert Euro durch die Steuerprogression?

MfG
Mark

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Der AG sagt aber, aufgrund von Krankheitsausfällen und sehr viel Arbeit könne der Urlaub nicht gewährt werden, der Urlaub würde dann eben ausgezahlt.
Ja, das darf er sagen und sogar tun, also sein Direktionsrecht ausüben, d.h. den Urlaub abgelten.
Zitat (von Mark72):
Im Arbeitsvertrag gibt es keine Regelung zur Urlaubsgewährung.
Die gibt es ganz sicher. Vielleicht steht nur nichts explizit zur Urlaubsabgeltung drin?
Zitat (von Mark72):
Kann der AG den Resturlaub tatsächlich verweigern?
Er genehmigt ihn nicht. Das ist dem AG erlaubt und das ist rechtens.
Zitat (von Mark72):
Wer erstattet den Verlust von mehreren hundert Euro durch die Steuerprogression?
Keiner.
Du hast einen befristeten Vertrag und konntest den vertraglich zugesicherten Urlaub über die Beschäftigungszeit verteilt beantragen und nehmen. Es soll Erholungsurlaub genommen werden.
Oder gab es jedes Mal betriebliche Gründe, die das verhinderten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,

stimmt es, dass der Resturlaub aktiv beantragt werden muss, damit er nicht verfällt?

MfG
Mark

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Jein, wenn sie ihn noch nehmen wollen, müssen sie ihn natürlich beantragen, machen sie das nicht oder können Sie ihn nicht nehmen, wandelt sich mit Ende des Vertrages in einen Auszahlungsanspruch um. Sie bekommen den Gegenwert dann ausgezahlt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Kann der AG den Resturlaub tatsächlich verweigern?

Komische Frage – man macht es doch schon, da ist die Frage ob man es kann doch überflüssig?



Zitat (von Mark72):
Wer erstattet den Verlust von mehreren hundert Euro durch die Steuerprogression?

Entweder der Arbeitgeber oder niemand.



Zitat (von Anami):
Die gibt es ganz sicher.

Diese hellseherischen Fähigkeiten sind immer wieder faszinierend …



Zitat (von Mark72):
aufgrund von Krankheitsausfällen und sehr viel Arbeit könne der Urlaub nicht gewährt werden

Wenn das Gerichtsfest vorliegt, könnte man überlegen, diese Begründung gerichtlich überprüfen zu lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

.... abgesehen davon, dass 'Resturlaub' auch nur Urlaub ist wie jeder andere auch, also zu beantragen und nach einschlägigen Kriterien genehmigt oder auch abgelehnt werden kann: Dir entsteht durch die Steuer nicht wirklich ein Nachteil. Denn das FA kennt nur eine Jahres-Steuerschuld - wenn ein Monat da Mal herausragt, wird das durch Ausgleich am Jahresende oder auf Antrag ausgeglichen.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

So ist es.
Für Resturlaub gelten die gleichen Kriterien wie für normalen Urlaub auch.
Nur weil das Arbeitsverhältnis endet, hat man nicht mehr (aber auch nicht weniger) Rechte auf Urlaub zu den "Wunschzeiten" als andere Arbeitnehmer.
Wenn andere Mitarbeiter in dem Betrieb derzeit auch ihre Urlaubswünsche nicht erfüllt bekommen (aufgrund von Krankheitsausfällen und sehr viel Arbeit ), dann sieht es schlecht aus.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
denn aufgrund der Steuerprogression würde deutlich weniger ausgezahlt.


Deutlich weniger als was?

Der AN bekommt natürlich in dem Monat der Auszahlung deutlich mehr ausgezahlt als das übliche Gehalt.

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