Darf der Arbeitgeber nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer dessen Resturlaub streichen (und ausbezahlen) wenn er befürchtet, dass eine ordnungsgemäße Übergabe sonst nicht gewährleistet ist?
In diesem Fall besteht eine 4 wöchige Kündigungsfrist zum Monatsende, und es sind noch 10 Urlaubstage verbleibend. Diese sollen nur gestrichen werden, da der Arbeitgeber eine vollständige Übergabe in der verbleibenden Zeit für unmöglich erachtet. Dass Urlaub aus diversen betrieblichen Gründen verweigert werden kann, ist mir bekannt. Allerdings sollten diese bei einer Kündigung nicht greifen. Der Arbeitgeber hat sich ja bewußt für diese kurze Kündigungsfrist entschieden, um im Bedarfsfall schnell Arbeitnehmer los zu werden, muß daher meiner Meinung nach auch im Gegenzug damit rechnen, dass Mitarbeiter auf eigenen Wunsch eben so schnell aus der Firma ausscheiden wollen.
Darf der Arbeitgeber also den Urlaub zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses einfach streichen und auszahlen (und wenn ja, unter welchen Umständen)?
Kann Arbeitgeber nach Kündigung Urlaub streichen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo, wurde der Urlaub bereits beantragt und genehmigt?
Ansonsten kann man zur Begründung nicht viel sagen, da das auch von der jeweiligen Situation in der Firma abhängig ist.
weder beantragt noch genehmigt. ich arbeite seid 3 jahren in dieser firma, und urlaub wurde immer mündlich mit kollegen besprochen, dann in eine exceltabelle eingetragen, und nach dem urlaub hat man der personalabteilung bescheid gesagt, diese tage als urlaub einzutragen.
sollte ich zur sicherheit nochmals formell schriftlich den urlaub zum ende meines vertragsverhältnisses beantragen?
aber wann sonst, sollte ich diesen urlaub noch wahrnehmen, wenn nicht vor ende des beschäftigungsverhältnisses?
-- Editiert von waxmax am 06.03.2007 20:12:22
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Mal so formel beantragen und um Genehmigung bitten schadet ja nicht (auch wenns sonst anders gelaufen ist).
Rechtlich ist es ja so, dass ein Urlaubsanspruch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht abgegolten werden darf. Die Gewährung des Urlaubs geht immer vor.
Urlaub darf nur verweigert werden, wenn mit der Gewährung erhebliche betriebliche Erschwernisse(=betriebsbedingte Gründe)verbunden wären.
Ob mit der Gewährung Ihres Urlaubs solche Probleme entstehen würden, können Sie doch einschätzen.
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