Kann Arbeitgeber verlangen, daß ich für den Schaden aufkomme?

8. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Amylee
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)
Kann Arbeitgeber verlangen, daß ich für den Schaden aufkomme?

Guten Morgen,

das neue Jahr hat für mich gleich gut begonnen: in unserer Firma ist ein Beamer verschwunden und ich soll mich nun um Ersatz kümmern ...
Eigentlich bin ich für das Lager zuständig und lasse mir normalerweise jede Entnahme gegenzeichnen. Der Beamer geht aber so oft von einem Mitarbeiter zum anderen, daß ich da nicht immer weiß, wer ihn gerade hat.
Nun ist das Gerät nicht mehr aufzufinden und keiner weiß, wer ihn zuletzt gesehen hat oder wo der nun ist ...
Also macht die Geschäftsführung mich dafür verantwortlich.
Meine Frage nun: Können die von mir verlangen, das Gerät zu ersetzen??? Oder muß es für sowas vielleicht ne Versicherung geben?

Danke schon im voraus für jeden Hinweis!!!!!!!!!!!!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jb
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 61x hilfreich)

Eine Versicherung für verschlampte Dinge gibt es definitiv nicht.
Ein Mitarbeiter muss grundsätzlich dann damit rechnen, haften zu müssen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Ob das der Fall war, hängt davon ab, wie der Beamer verschwunden ist und was für das Handling mit dem Gerät geregelt ist.

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#2
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Können die von mir verlangen, das Gerät zu ersetzen?


Wenn du grob fahrlässig gehandelt hast (und es war ja wohl deine Aufgabe den Verbleib zu dokumentieren. Oder?), dann kommt zumindest eine kostenmäßige Beteiligung in Frage.

quote:
Oder muß es für sowas vielleicht ne Versicherung geben?


Nö, muss es nicht. Und das würde den AN auch nicht von einer Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit befreien.

Was kostet denn so ein Teil?

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#3
 Von 
SVielha
Status:
Praktikant
(653 Beiträge, 152x hilfreich)

Maximal aber für den Zeitwert.

ISt es den schrfitlich festgehalten, wie eine Dokumentation zu erfolgen hat und wer dafür verantwortlich ist?

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#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... ich würde die haftung ablehnen.
zwar bin ich als lagerverwalter für den ein- und ausgang zuständig. aber wenn es praxis in der firma ist, dass das gerät intern weitergereicht wird, ohne dokumentation etc. - und ich nicht die macht und die möglichkeit habe, das zu unterbinden - dann bin ich aus der haftung raus. ich kann doch allenfalls feststellen, wer als erster das gerät von mir erhalten hat. es hängt also ziemlich von den umständen ab, insbesondere davon, ob ich tatsächlich herr des verfahrens bin.


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#5
 Von 
sammy1
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo!
Wer das Gerät zuerst geliehen hat ist der
Verantwortliche,da er ohne Meldung an Sie
nicht weiter verleihen darf.Sie müssen
allerdings beweisen können wer den Baemer
geliehen hat!!

Gruss Sammy1

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Amylee
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

"...dann kommt zumindest eine kostenmäßige Beteiligung in Frage..."

In welcher Höhe denn? Damaliger Anschaffungs-, Neu- oder Zeitwert? Das Gerät war geleast und ist inzwischen mindestens 2,5 Jahre alt.

DANKE!

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#7
 Von 
Line
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 153x hilfreich)

Hallo Mandy,

soweit ich weiß, muß man nur den Zeitwert ersetzen.

Gruß

Line

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#8
 Von 
sammy1
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo!
Bei uns gab es früher so genannte Werkzeug-
marken.Davon musste man dem Lageristen eins
abgeben wenn man ein Werkzeug geliehen hatte
und das wurde dort hin gelegt oder gehängt
wo das jenige Werkzeug normal lag.Bei
Rückgabe des Werkzeuges hat man dann seine
Marke wieder erhalten.Wenn Du als Lager-
verwalter allerdings so schlampig bist,dann
musst du halt Lehrgeld zahlen.Beim nächsten
mal gibts dann nichts mehr ohne Leihbeleg!!!!Aber den vollen Betrag zahlen,da ja ein neues Gerät gekauft werden
muss.Die Leasingfirma wird dir den Betrag nennen!

Gruss Sammy1

Gruss

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Amylee
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

Zunächst mal Danke für die Komplimente!
Es ist ja nicht mal sicher, ob ich das Gerät rausgegeben habe oder meine Vertretung, als ich im Urlaub war!!! Und es gibt zwei Mitarbeiter, die unter Zeugen zugegeben haben, den Beamer gehabt zu haben, die sich aber nun nicht mehr erinnern können, wo sie ihn danach hingelegt oder gegeben haben!

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#10
 Von 
Holland1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Halli Hallo!

Tatsache ist das ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für das Unternehmerische Risiko (Abhandenkommen von Arbeitsmitteln oder deren Beschädigung) nur dann haftbar machen kann wenn er die Verantwortung schriftlich auf einen Arbeitnehmer abwälzt und diesen auch für das Tragen der Verantwortung separat entlohnt..

So kenne ich das vor allem im Lagerbereich! Allerdings muss dann auch gewährleistet sein, dass der Verantwortliche ALLEINIGES Zugriffsrecht auf das Lager hat! Inkl. NUR 1 Schlüssel für den Zugang etc..

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#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

kann hier nur Holland1 zustimmen. Wenn man Ihnen nicht nachweisen kann, dass das Gerät während Ihrer Arbeitszeit abhanden gekommen ist, keine Haftung.

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