Hallo!
Vor meiner Schwangerschaft hatte ich die Vereinbarung mit meinem AG, dass ich einen Sonntagszuschlag bekomme. (Leider nichts schriftlich, sondern nur mündlich, habe aber Entgeldabrechnungen wo drin steht, dass ich einen Sonntagszuschlag erhalten habe.
Nun fange ich nach der Elternzeit wieder in Teilzeit an dort zu arbeiten.
Nun meine Frage, ob der Sonntagszuschlag weiterhin gilt, oder ob er verfällt, weil ich jetzt in Teilzeit bin? (Ein paar Kollegen meinten, dass sie nur Feiertagszuschläge erhalten und keinen Sonntagszuschlag. Ich jedoch erhalte beides laut Vereinbarung) Deshalb bin ich jetzt unsicher.
Die eine Abrechnung war vom Juni und Juli mit Sonntagszuschlägen, wo es ja keine Feiertage gibt.
Natürlich kann ich auch einfach meinen Chef fragen, aber der könnte dann ja auch die Chance meiner Unwissenheit nutzen und meinen, dass der wegfällt.
Deshalb möchte ich mich vorher ein wenig schlau machen.
Danke für die Antworten schonmal
Kann der AG Sonntagszuschlag streichen?
26. Mai 2024
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Frage vom 26. Mai 2024 | 13:14
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann der AG Sonntagszuschlag streichen?
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#1
Antwort vom 26. Mai 2024 | 13:33
Von
Status: Unbeschreiblich (34401 Beiträge, 5920x hilfreich)
1. Antwort: Können kann er wohl, ob er aber darf und wenn ja, warum...?ZitatKann der AG Sonntagszuschlag streichen? :
2. Antwort: Man weiß nicht, WAS du damals mündlich mit dem AG vereinbart hast und ob sich auch wirklich nichts im Arbeits-oder Tarifvertrag findet (oder doch??), da kann ein Forum vermutlich nicht korrekt mit ja oder nein antworten.Zitatob der Sonntagszuschlag weiterhin gilt, :
Meine Meinung am Sonntagnachmittag:
Wer sonntags arbeitet und in Vollzeit dafür einen Sonntagszuschlag bekam, sollte durchaus auch in Teilzeit bei Sonntagsarbeit einen Zuschlag erhalten.
Es geht um den Sonntag, nicht um VZ oder TZ.
Ja. Und dann? Dann könntest du deinen Chef zuerst fragen, wie er wohl da drauf kommt, welche Rechtsgrundlage gilt, wo das steht usw.Zitataber der könnte dann ja auch die Chance meiner Unwissenheit nutzen und meinen, dass der wegfällt. :
---> Und dann hier nachfragen, ob das rechtens wäre, was er meint.
#2
Antwort vom 26. Mai 2024 | 14:13
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 0x hilfreich)
Er würde ja Geld sparen, wenn er mir keinen Sonntagszuschlag zahlen müsste.
Im Vertrag steht definitiv nichts, da wir das separat besprochen hatten als ich nach einer Gehaltserhöhung gefragt hatte und der Kompromiss diese Zuschläge waren.
Deshalb ja mein Gedanke, ob er das dann einfach so streichen dürfte, weil ja nichts schriftliches besteht, und ob meine alten Gehaltsnachweise als Beweis gelten würden.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 26. Mai 2024 | 14:30
Von
Status: Unbeschreiblich (34401 Beiträge, 5920x hilfreich)
Deshalb ja meine Antwort...ZitatDeshalb ja mein Gedanke :
Meine Zugabe: Warte bitte die 1. Verdienstabrechnung ab.
#4
Antwort vom 26. Mai 2024 | 15:28
Von
Status: Legende (18088 Beiträge, 6643x hilfreich)
ZitatNun fange ich nach der Elternzeit wieder [in Teilzeit] an dort zu arbeiten. :
M.a.W.: der alte AV lebt wieder auf, allerdings mit neuer Wochenstundenzahl. Der alte Vertrag gilt so weiter, wie er davor gegolten hat - incl. dieser Zusage.
#5
Antwort vom 26. Mai 2024 | 16:09
Von
Status: Unbeschreiblich (124703 Beiträge, 40393x hilfreich)
ZitatIm Vertrag steht definitiv nichts, da wir das separat besprochen hatten als ich nach einer Gehaltserhöhung gefragt hatte und der Kompromiss diese Zuschläge waren. :
Schlechte Ausgangsgrundlage, zwar sind auch mündliche Verträge einzuhalten, aber bekanntermaßen ist es immer problematisch mündlich besprochenes zu beweisen.
Wobei man hie vermutlich den Vorteil hat, das sich diese Zuschläge auf den Abrechnungen finden lassen.
ZitatM.a.W.: der alte AV lebt wieder auf, allerdings mit neuer Wochenstundenzahl. Der alte Vertrag gilt so weiter, wie er davor gegolten hat - incl. dieser Zusage. :
Richtig, so wäre es im Idealfalle.
#6
Antwort vom 26. Mai 2024 | 16:39
Von
Status: Lehrling (1629 Beiträge, 684x hilfreich)
ZitatVor meiner Schwangerschaft hatte ich die Vereinbarung mit meinem AG, dass ich einen Sonntagszuschlag bekomme. (Leider nichts schriftlich, sondern nur mündlich, :
Das Gesetz schützt Dich vor undurchsichtigen Arbeitsbedingungen und sichert Dir das Recht, alle wesentlichen Vertragsbestimmungen auch schriftlich ausgehändigt zu bekommen ( und droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2000€ an für unterlassene/unvollständige/verspätete Informationserteilung ). Der Arbeitgeber kann der umfassenden Aushändigungspflicht dadurch entgehen, dass er schriftlich / im Arbeitsvertrag auf geltende Tarifvertragsbestimmungen hinweist.
Einfach (nachweisbar, schriftlich) beim Arbeitgeber die Informationen gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 Nachweisgesetz anfordern. Wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, Dir am ersten Arbeitstag diese Informationen schriftlich ausgehändigt zu haben, ist das Bußgeld schon fällig. ( Falls Dein Arbeitsverhältnis im August 2022 schon bestanden hatte, beginnt die Frist erst mit dem Tag der Informations-Anforderung ).
"Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
(...)
7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung ..."
Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer ... 7 ... spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung .... auszuhändigen."
Zitatverfällt [ein Sonntagszuschlag ], weil ich in Teilzeit bin? :
Eine Regelung, wonach Mitarbeiterinnen für am Sonntag geleistete Arbeitszeit einen geringeren oder gar keinen Zuschlag bekommen als Mitarbeiterinnen, die in Vollzeit beschäftigt sind, ist unwirksam:
§ 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz
"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht."
---> Pro geleisteter Arbeitsstunde an einem Feiertag oder Sonntag erhält eine Teilzeitbeschäftigte Zuschläge in derselben Höhe wie Vollzeitbeschäftigte.
( Teilzeitbeschäftigte dürfen auch nur entsprechend ihrer Teilzeitquote mit ungünstigen Arbeitszeiten ( sonntags, feiertags, nachts, ... ) belastet werden: wer z.B. 50% teilzeitbeschäftigt ist, braucht nur halb so lang bzw. halb so oft wie Vollzeitbeschäftigte feiertags, wochenends, sonntags, feiertags oder nachts zu arbeiten. )
RK
#7
Antwort vom 26. Mai 2024 | 21:22
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen lieben Dank für die Antworten!
Ich werde einmal abwarten was bei der nächsten Abrechnung steht und dementsprechend handeln.
Und jetzt?
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