Kann der Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub verweigern?

14. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
puuh
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann der Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub verweigern?

Hat man Anspruch auf unbezahlten Urlaub, wenn der Ehepartner z. B. ins Krankenhaus muss und es sind Kinder zu Hause? Kann der Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub verweigern?

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"S"

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Wenn ein Kind erkrankt ist und deswegen ein Elternteil zu Hause bleiben muss, dann gibt es so einen Anspruch.

Wenn der betreuende Elternteil jedoch erkrankt ist, dann ist mir so ein Anspruch nicht bekannt.

Ohne gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anspruch kann der AG den unbezahlten Urlaub verweigern.

Du hast allerdings Anspruch auf eine Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V , die von der Krankenkasse bezahlt wird, wenn Ihr ein Kind habt, das unter 12 Jahre alt ist.

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

>> § 616 bgb - das große rätselraten ist dann, was genau damit eingeschlossen ist. die umsetzung liest sich dann im tvöd z.B. wie folgt:

§ 29 Arbeitsbefreiung

(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB , in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau, 1 Arbeitstag,

und
wenn bereits ein Kind unter 12 Jahren oder eine pflegebedürftige Person in demselben
Haushalt lebt, zusätzlich 1 Arbeitstag,

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, eines Kindes oder
Elternteils 2 Arbeitstage,

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,

d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag,

e) schwere Erkrankung

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
1 Arbeitstag im Kalenderjahr,

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht
oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn die/der Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres/seines Kindes, das das 8. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.

2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

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#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag,


50jähriges Jubiläum?! Meine Güte - wer erlebt das denn?

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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