Kann man auch gegen den Betriebsrat vorgehen?

14. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
Schlumpf 124
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 20x hilfreich)
Kann man auch gegen den Betriebsrat vorgehen?

Vielleicht kann ja jemand weiterhelfen. In unserer Firma gibt es verschiedene Abteilungen. Der Betriebsrat ist zum größten Teil aus der goßen Abteilung der Firma zusammengesetzt. Die Interessen dieser Abteilung werden dementsprechend auch vorrangig behandelt.
Jetzt sieht es so aus, dass in den kleineren Abteilungen die Arbeitszeiten teilweise geändert werden sollen. Mit diesen Abteilungen hat bisher keiner des Betriebsrates gesprochen, die geänderten Arbeitszeiten sind aber wohl schon beschlossene Sache, zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat. Ist das rechtlich machbar oder kann man auch gegen den Betriebsrat vorgehen, da dieser ja Mitbestimungspflichtig ist und die kleineren Abteilungen einfach übergeht, schließlich sollte er doch alle gleich vertreten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8058x hilfreich)

Wenn man einen Verstoß gegen rechtliche Vorschriften vermutet, gibt es
§23 BetrVG Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
...
Irgendwie liest sich das so, als ob es kein Fehler wäre, wenn sich nächstes Jahr auch jemand aus den kleineren Abteilungen zur Wahl stellt.

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#2
 Von 
Schlumpf 124
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 20x hilfreich)

Das ist nicht wirklich das was ich wissen wollte, sondern ob der Betriebsrat seine Pflichten verletzt die Arbeitszeiten (in absprache mit dem Arbeitgeber) zu ändern ohne mit den betroffenen Abteilung kontakt aufgenommen zu haben

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#3
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1126 Beiträge, 636x hilfreich)

eigentlich ist das ein Gegenseitiges geben und nehmen

Deine Abteilung rennt doch auch nicht blind durch die Firma, wenn man Strukturveränderungen mitbekommt, liegt es an euch wie sehr ihr auf dem Busch klopft um die Auswirkungen abzufedern.

Wenn Ihr euch nicht wehrt bewegt sich der Betriebsrat erst recht nicht.

schau einmal in das Betriebsverfassungsgesetz

§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

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#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2000x hilfreich)

... seine Pflichten, die gesetzlichen jedenfalls, verletzt der BR nicht, wenn er nicht in den Abteilungen rückfragt. Denn es steht nirgends geschrieben, dass er nur in Absprache oder gar im Einvernehmen mit den Betroffenen entscheiden dürfte. Soweit ist die Frage eindeutig zu beantworten.
Ansonsten geht die längerfristige Lösung schon in die Richtung, die *hamburgerin* andeutet: an der Zusammensetzung des BR etwas ändern. Möglich ist auch eine Quotierung bei der Wahl, dazu müsste aber das Wahlrecht angepasst werden. Jedenfalls ein Prozess, der Engagement erfordert.

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