Ich arbeite seit einem Monat in einem Betrieb ohne einen Arbeitsvertrag bekommen zu haben.
Als ich vor ein paar Tagen darauf bestanden habe, wurde mir heute mündlich gekündigt.
Ich habe bis heute keinen Lohn bekommen.
Ich bin nicht rechtsschutzversichert.
Wie wehre ich mich?
Ich habe Hausverbot bekommen und bin überall blockiert, kann also meine Arbeitskraft nicht aktiv anbieten.
Wie gehe ich am Besten?
Die mündliche Kündigung ist ja ungültig.
-- Editiert von Moderator topic am 14. Dezember 2024 00:37
Kantine ********* Mündliche Kündigung ohne Vertrag
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



ZitatWie wehre ich mich? :
Dies Frage steht doch im konträren Verhältnis zu
ZitatWie gehe ich am Besten? :
Insofern sollte man sich entscheiden, will man gehen, braucht man nichts mehr zu manchen, man wurde ja schon gegangen.
Will man nicht gehen, bietet man seine Arbeitskraft an, klagt innerhalb der Frist auf Kündigungsschutz und eventuell auch auf Lohnzahlung.
Zitatkann also meine Arbeitskraft nicht aktiv anbieten. :
Im 16. Jahrhundert erfand eine gewisse Familie von Thurn und Taxis etwas das es bis in die
heutige Zeit geschafft hat: man nennt es „Post".
Und im Gegensatz zu Telefon, E-Mail oder Online-Formularen erhält man dort sogar eine
Zustellbestätigung wenn man es z.B. als Einschreiben-Einwurf versendet.
Ich bin immer wieder erstaunt, das diese Variante schon so oft aus dem Gedächtnis entschwunden ist.
ZitatIch habe bis heute keinen Lohn bekommen. :
Da sind ja möglicherweise noch einige Tage hin bis der fällig wäre?
"Keinen Arbeitsvertrag bekommen" bedeutet lediglich, dass du einen mündlichen AV hast und nur keinen schriftlichen. Ein mündlicher AV muss nicht schlechter sein als ein schriftlicher - es gelten die einschlägigen Gesetzte.
Lohn ist fällig am Monatsende.
Mündliche Kündigung geht gar nicht, ist aber gleichwohl immer Mal wieder Thema.
Für Streit aus dem AV zuständig sind die Arbeitsgerichte. In der ersten Instanz benötigst du keinen Rechtsanwalt und keine Rechtsschutzversicherung; du wendest dich an das zuständige Arbeitsgericht, vereinbarst einen Termin und ein Rechtspfleger wird dir helfen, Anträge zu formulieren.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Am Rande: Womit hast du dir denn das Hausverbot verdient? Oder dass man dich auf allen Kanälen blockiert?
ZitatDies Frage steht doch im konträren Verhältnis zu :
Zitat (von Lisa33):
Wie gehe ich am Besten?
Der Widerspruch klärt sich auf, wenn man das Wort ergänzt, das da zu tippen vergessen wurde.
ZitatIch arbeite seit einem Monat in einem Betrieb ... als ich auf einen [ schriftlichen ] Arbeitsvertrag bestanden habe, wurde mir heute ... gekündigt. :
Einem Arbeitgeber droht ein Bußgeld von bis zu 2000€ für den Fall, dass er nicht schon am ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses schriftlich von ihm unterzeichnete Angaben an den Arbeitnehmer aushändigt über a) Name/Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, über b) alle Einzelheiten zum Verdienst ( Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer, jeweils getrennt anzugebender Bestandteile des Arbeitsentgelts, dund deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung ) und c) über alle Einzelheiten zur Arbeitszeit ( die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen ).
Es droht ein Bußgeld bis 2000€, wenn nicht innerhalb der ersten Arbeitswoche bzw. des ersten Arbeitswoche alle wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ( Beschreibung der Tätigkeit, des Arbeitsorts, zustehender bezahlter Urlaub, geltender Tarifverträge, Kündigungsregeln usw. usw. ) form- und fristgerecht vom Arbeitgeber schriftlich unterzeichnet in Papierform ausgehändigt werden.
Allem liegt die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union zugrunde. Unter anderen waren folgende Erwägungsgründe für den Erlaß der Richtlinie tragend:
"Die wirksame Durchführung dieser Richtlinie erfordert einen angemessenen gerichtlichen und administrativen Schutz vor Benachteiligungen
- infolge eines Versuchs, ein in dieser Richtlinie vorgesehenes Recht wahrzunehmen,
- infolge einer Beschwerde beim Arbeitgeber oder
- infolge der Einleitung von Rechts- oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Richtlinie."
Arbeitnehmer, die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechte wahrnehmen, sollten vor Kündigung oder vergleichbarer Benachteiligung — indem zum Beispiel ein auf Abruf tätiger Arbeitnehmer keine Arbeit mehr zugewiesen be kommt — oder vor jeglicher Vorbereitung auf eine mögliche Kündigung, weil sie versucht haben, diese Rechte wahrzunehmen, geschützt sein. Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, ihm sei aus den genannten Gründen gekündigt worden oder habe vergleichbare Nachteile erlitten, sollte er und die zuständigen Behörden oder Stellen die Möglich keit haben, den Arbeitgeber aufzufordern, hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder die Maßnahme mit gleicher Wirkung zu nennen.
Die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder die gleichwertige Benachteiligung nicht erfolgt ist, weil der Arbeit nehmer seine ihm aufgrund dieser Richtlinie zustehenden Rechte wahrgenommen hat, sollte beim Arbeitgeber liegen, wenn der Arbeitnehmer vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle Tatsachen anführt, die darauf schließen lassen, dass ihm aus solchen Gründen gekündigt oder er einer gleichwertigen Benachteiligung ausgesetzt worden ist. Es sollte den Mitgliedstaaten offenstehen, diese Regel in Verfahren nicht anzuwenden, in denen ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde oder Stelle den Sachverhalt untersuchen müsste, insbesondere in Systemen, wo eine Kündigung zuvor bereits von einer derartigen Behörde oder Stelle genehmigt werden muss.
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen festlegen. Sanktionen können administrative und finanzielle Sank tionen, wie Geldbußen oder Entschädigungszahlungen, sowie andere Arten von Sanktionen umfassen."
Artikel 18
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Kündigung ... sowie jegliche Vorbereitung auf eine Kündigung von Arbeitnehmer zu untersagen, wenn diese Maßnahmen damit begründet werden, dass die Arbeitnehmer die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch genommen haben.
Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, dass ihnen aufgrund der Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgese henen Rechte gekündigt worden ist oder dass sie deshalb Maßnahmen mit gleicher Wirkung ausgesetzt sind, können vom Arbeitgeber verlangen, dass er hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder die Maßnahme mit gleicher Wirkung anführt. Der Arbeitgeber legt diese Gründe schriftlich dar.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die in Absatz 2 genannten Arbeitnehmer vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle Tatsachen anführen, die darauf schließen lassen, dass eine solche Kündigung oder Maßnahme mit gleicher Wirkung erfolgt ist, der Arbeitgeber nachzuweisen hat, dass die Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 angeführten Gründen erfolgt ist.
(...)
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Absatz 3 auf Verfahren anzuwenden ,in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle obliegt."
------> Man kann den Arbeitgeber ( am besten schriftlich ) auffordern, hinreichend genau bezeichnete Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen - wenn man der Ansicht ist, dass man wegen Inanspruchnahme des Rechts auf (schriftliche) Aushändigung der vom Arbeitgeber unterschriebenen wesentlichen Arbeitsvertrags-Bestimmungen gekündigt wurde.
[ Unklar erscheint, mit welchen Sanktionen ein Arbeitgeber nach deutschem Recht zur Darlegung von Kündigungsgründen gezwungen wird, wenn der Gekündigte tatsächliche Gründe für seine Befürchtung einer Maßregelung wegen Inanspruchnahme von Arbeitnehmerschutzrechten anführt. ]
ZitatWie wehre ich mich? :
Du solltest ( Beweise für ) Tatsachen sammeln, die darauf schließen lassen, dass Dir wegen Deines Bestehens auf "auf ein vom Arbeitgeber unterzeichnetes schriftliches Dokument mit den wesentlichen Arbeitsvertragsbestimmungen" gekündigt wurde.
Du kannst den Arbeitgeber bei der zuständigen Landesbehörde ( unklar, welche das jeweils ist ) wegen der Ordnungswidrigkeit einer Mißachtung des Nachweisgesetzes ( = Pflicht zur Aushändigung schriftlicher Angaben über die wesentlichen Arbeitsvertrags-Bedigungen ) anzeigen.
Du könntest Dir überlegen, ob Dir der Arbeitgeber eine hohe "Strafe" in Form einer angemessenen Abfindung von ca. 12 Monatsgehältern wegen "sittenwidriger" Kündigung zahlen soll; § 9 des Kündigungsschutzgesetzes sieht das vor, wenn Du das beantragst. Die "Sittenwidrigkeit" der Kündigung liegt darin begründet, dass sie "infolge eines Versuchs, ein in der Richtlinie über transparente Arbeitsbedingungen vorgesehenes Recht [ auf Aushändigung schriftlicher Vertragsbedingungen ] wahrzunehmen" erklärt wurde.
§ 13 Kündigungsschutzgesetz
"Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung."
§ 9 Absatz 1 Satz 1 KSchG
"Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers ... den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
§ 10 KSchG
"Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen."
ZitatIch habe bis heute keinen Lohn bekommen. :
Dir steht also a) der ausstehende Lohn zu vom 1. Arbeitstag bis zum Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( welcher Zeitpunkt als Tag der Auflösung des Arbeitsverhältnisses anzusehen wäre, darüber hätte ein Gericht zu entscheiden ) sowie b) eine angemessene Abfindung ( hier sicherlich 12 Monatsgehälter ).
RK
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