Liebe Communitiy,
ich würde gerne folgenden fiktiven Fall und das entsprechende rechtliche Vorgehen mit Euch erläutern.
Eine fiktive Bekannte arbeitet in einem Biergarten, als saisonale Kraft. Ihr wird ein Arbeitsvertrag versprochen und der Job soll steuerpflichtig sein. Sie spricht nur schlecht deutsch, da sie als Flüchtende aus der Ukraine kommt. Dafür spricht sie sehr gut Englisch. Nun arbeitet sie seit 4 Wochen dort und hat noch keine Arbeitsvertrag bekommen, (sie wurde immer vertröstet und es würde sich darum gekümmert werden), die Bezahlung erfolgte zum Teil in Bar - den Rest soll(te) sie auf das Konto überwiesen bekommen, zum Ende des Monats - so wurde ihr gesagt/versprochen (fiktiv versteht sich).
Nun ist es so, dass zum einen das Geld noch nicht auf dem Konto ist, zum anderen wurde ihr jetzt mitgeteilt, sie würden sie nicht mehr brauchen und haben sie nach Hause geschickt bzw. entlassen. Laut Krankenkasse sind keine Beiträge eingegangen.
In diesem fiktiven Fall sieht es für mich so aus, als wäre sie eiskalt ausgenutzt und betrogen worden, da sie die deutsche Sprache und die rechtlichen Verhältnisse hier nicht kennt.
Es gibt Videos wo von ihr, wo man sie arbeiten sieht, auch auf dem Schichtplan ist sie namentlich aufgeführt und ebenfalls gibt es davon Fotos. Zumindest hat man so eine gewisse Beweislast, denke ich.
Mich würde nun interessieren, wie die Rechtslage in diesem Fall aussähe.
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,
The CornInGrove
Kein Arbeitsvertrag, nur teilweise Bezahlung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Das ist oft auch in der Realität so.ZitatIn diesem fiktiven Fall sieht es für mich so aus, als wäre sie eiskalt ausgenutzt und betrogen worden, da sie die deutsche Sprache und die rechtlichen Verhältnisse hier nicht kennt. :
In der Realität liegt ein mündlicher Arbeitsvertrag vor, es wurde nach Dienstplan gearbeitet. Es wurde auch Geld ausgezahlt.Zitatwie die Rechtslage in diesem Fall aussähe. :
Es gibt hier eine Arbeitnehmerin, die ihren Lohn einklagen kann.
In der Realität setzen solche AN mit Hilfe von Helfenden vor einer Lohnklage ein Schreiben an den AG auf, in dem er mit Fristsetzung aufgefordert wird, gem. Arbeitsvertrag vom xxDatum den vereinbarten Lohn auf das Konto zu überweisen und die Anmeldung unverzüglich vorzunehmen. Den Gang zum *Zoll*, zum Anwalt und zum Arbeitsgericht behalte man sich vor.
Aus Erfahrung: Ein solches Schreiben hat bei mehreren Neuankömmlingen genügt, als diese vor ca 7 Jahren nach Arbeit suchten und auf derartige Ganoven hereinfielen.
Das war: herzlich willkommen, hier wirst du gern und schnell beschi***, alles andere dauert lange.
Nun ja - das war offenbar Schwarzarbeit. Da besteht kein Lohnanspruch. Natürlich kann man das zur Anzeige bringen, aber man war halt beteiligt...
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ZitatSie spricht nur schlecht deutsch, da sie als Flüchtende aus der Ukraine kommt. Dafür spricht sie sehr gut Englisch :
Wenn jetzt der Fragesteller auch noch gutes Deutsch sprechen würde.... wenn sie "flüchtende" ist, dann "flüchtet" sie noch und dürfte kaum zeitgleich im Biergarten arbeiten können....
Rechtlich ist der Fall nicht weiter wild. Es handelt sich hier nach ihrer Darstellung offenbar um einen Fall von "Schwarzarbeit". Das ist für die Ukrainierin im Hinblick auf ihren Anspruch auf Arbeitslohn kein Problem, den hat sie trotzdem. Egal ob sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag hat, angemeldet ist oder eben nicht.
Schwierig wird es mit dem Beweis, dass sie dort tatsächlich die ganze Zeit gearbeitet hat.
Da hilft der Schichtplan natürlich schon mal weiter, wenn es jetzt noch Zeugen oder gar Stundenzettel gibt, ist die Sache machbar. Dann sollte der Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung des Lohn aufgefordert werden (Lohn berechnen wie viel sie bekommt), zugleich die Arbeitskraft anbieten und im Übrigen auch die Meldung an die Sozialkasse nachholen lassen.
Bei der Lohnfrage ist im Auge zu behalten, dass es ja wohl keine schriftliche Kündigung gibt - d.h. das AV besteht fort. Selbst wenn sie morgen eine schriftliche Kündigung bekommen würde, wäre die Kündigungsfrist nicht vergessen. Da sie ja keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hat, gibt es auch keine Probezeit oder Geltung von Tarifverträgen, die in der Gastronomie teilweise extrem kurze Kündigungsfristen vorsehen. Deswegen würde ich dann erstmal schlank Vergütung für weitere 4 Wochen bis zum nächsten 15. oder Monatsende fordern.
Das ist für die Ukrainierin im Hinblick auf ihren Anspruch auf Arbeitslohn kein Problem, den hat sie trotzdem. Völliger Unsinn: https://www.rechtsanwaelte-hannover.eu/2015/01/07/schwarzarbeit-hat-ein-schwarzarbeiter-anspruch-auf-bezahlung-seiner-arbeit/
Nein, das war keine Schwarzarbeit! Es existiert ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Der AG hat die Sozialbeiträge nachzuzahlen und natürlich auch den Lohn. Hier würde ich als AN direkt zum Arbeitsgericht gehen und Lohnklage einreichen. Das kostet nichts und einen Anwalt benötigt man auch nicht. Gleichzeitig sollte man dem AG nachweislich seine Arbeitskraft anbieten, denn da es anscheinend keine Probezeit gab gelten die ganz normalen Kündigungsfristen.
Nein, das war keine Schwarzarbeit! Ach nee - kein Vertrag, Barzahlung und vermutlich ein unnormal niedriger Lohn: Alles Merkmale der Schwarzarbeit. Oder anders formuliert: Wäre der Zoll vorbeigekommen, während sie da gearbeitet hat - was hätte der wohl daraus geschlossen, dass sie nirgends angemeldet ist?
-- Editiert von User am 5. Mai 2023 14:12
Zitat" Völliger Unsinn" :
Jetzt noch mal schnell für Muemmel, bevor es richtig peinlich wird:
"Schwarzarbeit" meint mehrere Fallkonstellationen, u.a. den hier vorliegenden Fall, dass die Meldepflichten nicht erfüllt wurden, Sozialleistungen nicht abgeführt wurden und ggf. keine Arbeitserlaubnis vorlag.
Hier gibt es einen Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag. Anderenfalls würde nämlich der AG, der seinen Pflichten nicht nachkommt, auch noch das Gehalt einsparen - ohne das den AN irgendeine Verantwortung trifft.
Der von ihnen zitierte Fall betrifft einen Werklohnanspruch. Wenn Sie mal den § 1 II SchwarzArbG genauer lesen, werden sie erkennen, dass der vorliegenden Fall der kellnernden Ukrainerin davon nicht erfasst ist.
-- Editiert von User am 5. Mai 2023 14:16
Hier gibt es einen Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag. Der nicht existiert - oder besitzt man wenigstens einen Nachweis der "wesentlichen Vertragsbedingungen"? Bei einem tatsächlich existierenden Arbeitsvertrag hätte man den nach einem Monat erhalten müssen (§ 2(1) Nachweisgesetz). Nachweise zu Lohn und Arbeitszeit sind sogar am 1. Arbeitstag auszuhändigen.
-- Editiert von User am 5. Mai 2023 14:29
-- Editiert von User am 5. Mai 2023 14:32
-- Editiert von User am 5. Mai 2023 14:33
ZitatIn der Realität liegt ein mündlicher Arbeitsvertrag vor, es wurde nach Dienstplan gearbeitet. Es wurde auch Geld ausgezahlt. :
Es gibt hier eine Arbeitnehmerin, die ihren Lohn einklagen kann.
In der Realität setzen solche AN mit Hilfe von Helfenden vor einer Lohnklage ein Schreiben an den AG auf, in dem er mit Fristsetzung aufgefordert wird, gem. Arbeitsvertrag vom xxDatum den vereinbarten Lohn auf das Konto zu überweisen und die Anmeldung unverzüglich vorzunehmen. Den Gang zum *Zoll*, zum Anwalt und zum Arbeitsgericht behalte man sich vor.
danke für die hilfreiche Antwort! Das klingt auf jeden Fall plausibel.
ZitatNun ja - das war offenbar Schwarzarbeit. Da besteht kein Lohnanspruch. Natürlich kann man das zur Anzeige bringen, aber man war halt beteiligt... :
Das sehe ich etwas anders. Es wurde ein AV versprochen und nur ständig hinausgezögert. Es wurde die Naivität/das Unwissen des Arbeitnehmers bzw. der Person ausgenutzt. Meiner (laienhaften) Ansicht nach, war es Schwarzarbeit, diese wurde aber jedoch einseitig seitens des "Arbeitgebers" mittels Täuschung missbraucht und war nicht einvernehmlich. Aber ich hab halt keine Ahnung ob das rechtlich berücksichtigt wird.
ZitatWenn jetzt der Fragesteller auch noch gutes Deutsch sprechen würde.... wenn sie "flüchtende" ist, dann "flüchtet" sie noch und dürfte kaum zeitgleich im Biergarten arbeiten können.... :
danke für die freundliche Begrüßung im Forum

https://www.korrekturen.de/flexion/deklination/Fl%C3%BCchtende/
Sie hat eine Arbeitserlaubnis, die es ihr erlaubt, eine geregelte Arbeit in Deutschland aufzunehmen.
ZitatSchwierig wird es mit dem Beweis, dass sie dort tatsächlich die ganze Zeit gearbeitet hat. :
Da hilft der Schichtplan natürlich schon mal weiter, wenn es jetzt noch Zeugen oder gar Stundenzettel gibt, ist die Sache machbar. Dann sollte der Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung des Lohn aufgefordert werden (Lohn berechnen wie viel sie bekommt), zugleich die Arbeitskraft anbieten und im Übrigen auch die Meldung an die Sozialkasse nachholen lassen.
Bei der Lohnfrage ist im Auge zu behalten, dass es ja wohl keine schriftliche Kündigung gibt - d.h. das AV besteht fort. Selbst wenn sie morgen eine schriftliche Kündigung bekommen würde, wäre die Kündigungsfrist nicht vergessen. Da sie ja keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hat, gibt es auch keine Probezeit oder Geltung von Tarifverträgen, die in der Gastronomie teilweise extrem kurze Kündigungsfristen vorsehen. Deswegen würde ich dann erstmal schlank Vergütung für weitere 4 Wochen bis zum nächsten 15. oder Monatsende fordern.
Schichtpläne hat sie (fiktiv) abfotografiert. Da steht der Name auch drauf. Dummerweise ist sie häufig spontan auch eingesprungen, da steht sie dann leider auch nicht auf dem Schichtplan. Das wird wohl schwierig nachzuweisen sein - evtl. mit Hilfe williger Kollegen jedoch doch möglich. Danke den Input. Das mit der Kündigung und der Frist muss ich mir nochmal durch den Kopf gehen lassen.
ZitatNein, das war keine Schwarzarbeit! Es existiert ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Der AG hat die Sozialbeiträge nachzuzahlen und natürlich auch den Lohn. Hier würde ich als AN direkt zum Arbeitsgericht gehen und Lohnklage einreichen. Das kostet nichts und einen Anwalt benötigt man auch nicht. Gleichzeitig sollte man dem AG nachweislich seine Arbeitskraft anbieten, denn da es anscheinend keine Probezeit gab gelten die ganz normalen Kündigungsfristen. :
interessant. Danke auch für Deinen Input. Ich bin jetzt verwirrt, obgleich der vielen konträren Aussagen.
ZitatEine fiktive Bekannte arbeitet in einem Biergarten, als saisonale Kraft. Ihr wird ein Arbeitsvertrag versprochen und der Job soll steuerpflichtig sein. :
In dem Moment, wo sie dort arbeitet, hat sie einen Arbeitsvertrag. Einen mündlichen, oder einen klonkludenten.
Sie hat einen Rechtsanspruch auf die Aushändigung einer schriftlichen Fassung dieses Arbeitsvertrages.
Für die Abführung von Steuern und Sozialabgaben ist der Arbeitgeber verantwortlich, unterlässt dieser das, macht er sich strafbar. (§266a StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.)
Zitat:Sie spricht nur schlecht deutsch, da sie als Flüchtende aus der Ukraine kommt. Dafür spricht sie sehr gut Englisch. Nun arbeitet sie seit 4 Wochen dort und hat noch keine Arbeitsvertrag bekommen, (sie wurde immer vertröstet und es würde sich darum gekümmert werden)
Keinen schriftlichen Arbeitsvertrag - worauf sie, wie schon gesagt, einen Rechtsanspruch hat.
Der Arbeitsvertrag begann aber an dem Tag, an dem sie zu arbeiten begann.
Zitat:, die Bezahlung erfolgte zum Teil in Bar - den Rest soll(te) sie auf das Konto überwiesen bekommen, zum Ende des Monats - so wurde ihr gesagt/versprochen (fiktiv versteht sich).
Ändert weder etwas am Bestehen des Arbeitsvertrages noch an den Ansprüchen der Ukrainerin.
Zitat:Nun ist es so, dass zum einen das Geld noch nicht auf dem Konto ist, zum anderen wurde ihr jetzt mitgeteilt, sie würden sie nicht mehr brauchen und haben sie nach Hause geschickt bzw. entlassen. Laut Krankenkasse sind keine Beiträge eingegangen.
Eine Kündigung in dieser Weise ist unwirksam, der Arbeitsvertrag besteht weiter, bis er wirksam gekündigt wurde.
Zitat:In diesem fiktiven Fall sieht es für mich so aus, als wäre sie eiskalt ausgenutzt und betrogen worden, da sie die deutsche Sprache und die rechtlichen Verhältnisse hier nicht kennt.
Ja.
Zitat:Es gibt Videos wo von ihr, wo man sie arbeiten sieht, auch auf dem Schichtplan ist sie namentlich aufgeführt und ebenfalls gibt es davon Fotos. Zumindest hat man so eine gewisse Beweislast, denke ich.
Mich würde nun interessieren, wie die Rechtslage in diesem Fall aussähe.
Sie hat einen Arbeitsvertrag, sie muss ihre Arbeitskraft anbieten, und damit ist der Arbeitgeber ggf. in Annahmeverzug.
Der Arbeitgeber muss den Lohn und die Sozialabgaben zahlen.
Macht er das nicht: Anwalt einschalten, Forderungen einklagen, und gleichzeitig Strafanzeige erstatten.
ZitatNun ja - das war offenbar Schwarzarbeit. Da besteht kein Lohnanspruch. :
Das ist, mit Verlaub, Unfug.
ZitatNein, das war keine Schwarzarbeit! Ach nee - kein Vertrag :
Es gibt hier aber einen Arbeitsvertrag.
Zitat:, Barzahlung und vermutlich ein unnormal niedriger Lohn: Alles Merkmale der Schwarzarbeit. Oder anders formuliert: Wäre der Zoll vorbeigekommen, während sie da gearbeitet hat - was hätte der wohl daraus geschlossen, dass sie nirgends angemeldet ist?
Ja. Daß sie nicht angemeldet ist. Dann hätte der Gastwirt ein Strafverfahren am Hals, und die Ukrainerin wäre immer noch angestellt.
Ein Arbeitsvertrag entsteht automatisch in dem Moment, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet und der Arbeitgeber sie annimmt. Genau das ist hier passiert.
Die Sache wird ziemlich teuer für den Gastwirt werden...
-- Editiert von User am 5. Mai 2023 15:03
Wieso viele ?ZitatIch bin jetzt verwirrt, obgleich der vielen konträren Aussagen. :
- Es war Schwarzarbeit---sie hat keinen Lohnanspruch
- Es war evtl. Schwarzarbeit--- sie hat bisher nur noch keinen Lohn. Sie ist grad 4 Wochen dort beschäftigt. Sie hat einen mdl. AV und daraus Lohnanspruch und sollte versuchen, ihn mit Hilfe deutsch sprechender Helfer durchzusetzen. Bei hartleibigem AG nach Fristverlauf auch mit Klage.
Ich möchte dieser Schwarzarbeit-Fährte nicht folgen und rate @thecorningrove, sich nicht verwirren zu lassen. Jedenfalls, wenn man der Eingangsschilderung folgt, ist es das nicht unbedingt Seltene, dass ein AV zugesagt wird, aber dann doch mit Ausflüchten verzögert wird. Jedenfalls wird man der AN nicht andichten können, sie habe Schwarzarbeit angestrebt.
Also: Bangemachen gilt nicht!
ZitatNun ja - das war offenbar Schwarzarbeit. Da besteht kein Lohnanspruch. Natürlich kann man das zur Anzeige bringen, aber man war halt beteiligt... :
Klasse Geschäftsmodell für (unseriöse) Arbeitgeber:
Man ködert unwissende/nicht gut deutsch sprechende Arbeitnehmer, hält sie bezüglich der Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages lange genug hin während man sie schonmal arbeiten lässt, meldet sie nicht an und verweigert ihnen am Ende den Lohn mit Hinweis auf die (vom Arbeitnehmer in der schwächeten Position ganz sicher nicht gewollten) Schwarzarbeit?
Hier lag vom AN ganz offensichtlich keine gewollte Schwarzarbeit vor.
ZitatDas ist für die Ukrainierin im Hinblick auf ihren Anspruch auf Arbeitslohn kein Problem, den hat sie trotzdem. Völliger Unsinn: https://www.rechtsanwaelte-hannover.eu/2015/01/07/schwarzarbeit-hat-ein-schwarzarbeiter-anspruch-auf-bezahlung-seiner-arbeit/ :
Was hat ein Werkvertrag mit einem hier vorliegenden Angestelltenverhältnis zu tun?
Es ist absolut üblich, dass die schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages irgendwann nach Arbeitsbeginn in die Hände des Arbeitnehmers kommt. Das ändert gar nichts daran, dass der Vertrag mündlich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wirksam zustande gekommen ist. Und es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Mitarbeiterin anzumelden. Wir haben es also mit einem normalen Arbeitsverhältnis zu tun, in welchem der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Und, da die Kündigung auch nur mündlich erfolgte, kann man sogar überprüfen, ob dieses Arbeitsverhältnis noch besteht, oder zu einem Ende gebracht worden ist.
Da die Fristen für Kündigungsschutzklagen sehr kurz sind, würde ich bei der Vorgeschichte sofort zum Arbeitsgericht gehen, dort hilft ein netter Rechtspfleger bei der Verfassung der erforderlichen Anträge. Eine Alternative ist, sich einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu holen, und einen Anwalt zu mandatieren. Nur, etwas tun, das sollte man, und zwar schnell.
wirdwerden
Natürlich lag von der AN hier keine gewollte Schwarzarbeit vor, da sie die hiesige Rechtsordnung nicht kennt und der ukrainische Arbeitsmarkt sicher auch recht informell ist. Aber nach den hier vertretenen Ansichten kann der AN auch nach einem Jahr noch seine Hände in Unschuld waschen, weil der böse AG ja die Schuld hat... Es erkläre mir dann doch bitte mal jemand, was dann eigentlich Schwarzarbeit ist.
Zitatnach den hier vertretenen Ansichten kann der AN auch nach einem Jahr noch seine Hände in Unschuld :
@muemmel: ich schlage doch vor, die berühmte Kirche im sprichwörtlichen Dorf zu lassen und keine wüsten Konstruktionen zu fabulieren - die Frau arbeitet 4 Wochen dort, nicht einmal. Also bitte ....
Zitatdie Frau arbeitet 4 Wochen dort, nicht einmal. :
Und?
Schwarzarbeit kann schon nach 1 Sekunde der Tätigkeit bestehen ...
Ist halt die Frage, wie man sich bei der Begegnung mit der Justiz als Opfer und nicht als Mittäter darstellen kann ...
Ja, kann.ZitatSchwarzarbeit kann schon nach 1 Sekunde der Tätigkeit bestehen ... :
Und deshalb KANN diese ANin sehr wohl mithilfe eines deutschsprechenden Helfers sich sehr wohl *trauen*, zunächst selbst den ausstehenden Lohn schriftlich zu fordern. Mit Frist und nicht mit Drohung, aber Vorbehalt...
Alles, was danach kommen KÖNNTE, liegt noch im Nebel .
Alles, was im allerschlimmsten Fall kommen KÖNNTE, liegt in der Umlaufbahn des Hellseherplanten.
Und weil kein Arbeitsvertrag existiert steht die gute Frau auch auf dem Schichtplan...........ZitatDer nicht existiert - :

Wir diskutieren über einen hier geschilderten (fiktiven) Sachverhalt, nicht über das was irgendjemand nach einem Jahr meint.ZitatAber nach den hier vertretenen Ansichten kann der AN auch nach einem Jahr noch seine Hände in Unschuld waschen, weil der böse AG ja die Schuld hat... :
Es sind gerade mal !4 Wochen! um, also es ist noch nicht einmal 1 Monat verstrichen. Bitte, was soll diese Polemik? Genau jetzt kommt es nämlich erstmalig zu der Situation, dass Lohn gezahlt werden müsste.
-- Editiert von User am 8. Mai 2023 13:29
Was hat ein Werkvertrag mit einem Arbeitsvertrag zu tun? Nichts.ZitatVölliger Unsinn: https://www.rechtsanwaelte-hannover.eu/2015/01/07/schwarzarbeit-hat-ein-schwarzarbeiter-anspruch-auf-bezahlung-seiner-arbeit/ :
Natürlich gibt es hier einen Vertrag. Arbeitsverträge dürfen auch mündlich geschlossen werden.ZitatAch nee - kein Vertrag, Barzahlung und vermutlich ein unnormal niedriger Lohn :
An den TE:
1. Die Bekannte soll weiter ihre Arbeitskraft nachweislich anbieten.
2. Klage auf Lohnzahlung beim Arbeitsgericht einreichen (dazu einen Rechtspfleger beim Gericht nutzen).
Arbeitsverträge dürfen auch mündlich geschlossen werden. Ja, und sie können auch einfach nicht existieren, wofür spricht, dass hier ja entgegen dem Nachweisgesetz, in dem steht, dass die wesentliche Vertragsbestandteile schriftlich festzuhalten sind, derlei offenbar nicht erfolgt ist - das steht nämlich auch im Gesetz, nur interessiert es hier offenbar keinen User.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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