Kein Arbeitsvertrag - Werde ich krank oder will mal Urlaub machen, bekomme ich nichts?

30. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
SeppiR
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein Arbeitsvertrag - Werde ich krank oder will mal Urlaub machen, bekomme ich nichts?

[Guten Tag, habe folgendes Anliegen:
Habe seit mehreren Wochen einen kleinen Job. ,
Meine Arbeit ist teilweise unregelmäßig - so wie die Arbeit halt anfällt. Leider
erhalte ich keinen Arbeitsvertrag. Meine Chefin ist der Meinung, wenn ich mir
die Stunden so notiere, wäre es für mich finanziell günstiger, als wenn ich monatlich einen
festen Betrag bekomme - wie gesagt der Arbeitsaufwand kann von Monat zu Monat stark schwanken. Ich muss mir also meine tatsächliche geleistete Stundenzahl notieren und bekomme dann eine monatliche, schriftliche Abrechnung (richtigen Lohnzettel). Kann das richtig sein? Der Vorteil ist: Viel
Arbeit - viel Geld. Nachteil wenig Arbeit - wenig Geld. Werde ich krank oder will mal Urlaub machen, bekomme ich nichts.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Sie haben einen Arbeitsvertrag, nur keinen schriftlichen. Im Nachweisgesetz können Sie nachlesen, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Ihnen einen schriftlichen Vertrag innerhalb eines Monats auszuhändigen.
Das Argument der Chefin ist ja wohl ein schlechter Scherz, auch bei einem festen Arbeitsvertrag kann man Regelungen bezüglich schwankender Arbeitseinsätze treffen. Der Nachteil der derzeitigen Regelung ist für Sie gravierend, Sie haben aber ein Recht darauf, dass eine Mindest-Stundenzahl festgelegt wird.
Selbstverständlich haben Sie Anspruch auf Bezahlung bei Urlaub und Krankheit! Das ist gesetzlich geregelt, auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag besteht der Anspruch.

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" Don`t feed trolls"

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. wie du es beschreibst, leistest du arbeit auf abruf. dazu einschlägig teilzeit- und befristungsgesetz - s.u. - dein hauptproblem aber dürfte sein, dein recht auch diplomatisch durchzusetzen.

quote:

§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.


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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

-- Editiert am 30.10.2009 18:21

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