Hallo zusammen,
folgendes Szenario: Es ist Ostermontag (also ohne den Feiertag ein normaler Werktag). Es kommt zu einer Arbeitstätigkeit.
Man erwartet danach in der Abrechnung zuzüglich zum Basisgehalt einen Zuschlag von 175 % in diesem Fall.
Es kommt aber so, dass reell nur 75 % Zuschlag angesetzt werden, da nach Ansicht des AG dieser Tag eigentlich ein normaler Arbeitstag sei ohne Ostern und aus diesem freien Tag das Basisgehalt abgezogen wird.
Ist das so gesetzeskonform?
Liebe Grüße, Larifari
Kein Basisgehalt bei Feiertagszuschlag?
22. April 2014
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Frage vom 22. April 2014 | 21:34
Von
Status: Beginner (59 Beiträge, 14x hilfreich)
Kein Basisgehalt bei Feiertagszuschlag?
#1
Antwort vom 22. April 2014 | 21:40
Von
Status: Student (2472 Beiträge, 1265x hilfreich)
Ich kenne es so, dass nur der Zuschlag gezahlt wird, wenn für die Feiertagsarbeit an sich ein Zeitausgleich gewährt wird.
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#2
Antwort vom 22. April 2014 | 22:53
Von
Status: Weiser (17805 Beiträge, 8094x hilfreich)
Um eine halbwegs sinnbringende Antwort zu geben, wäre es hier notwendig zu wissen, ob ein Tarifvertrag gilt oder an einen Tarifvertrag angelehnt das Gehalt gezahlt wird.
Oder eben, auf welcher Rechtsgrundlage die folgende Aussage basiert:
quote:
Man erwartet danach in der Abrechnung zuzüglich zum Basisgehalt einen Zuschlag von 175 % in diesem Fall.
-- Editiert altona01 am 22.04.2014 22:55
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#3
Antwort vom 18. Mai 2014 | 13:29
Von
Status: Beginner (59 Beiträge, 14x hilfreich)
Es gibt einen Haus-Tarifvertrag.
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#4
Antwort vom 18. Mai 2014 | 16:23
Von
Status: Schüler (213 Beiträge, 59x hilfreich)
Und was steht da drin ???(lass Dir net alles aus der Nase ziehen)
#5
Antwort vom 18. Mai 2014 | 16:37
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 29x hilfreich)
quote:
Ich kenne es so, dass nur der Zuschlag gezahlt wird, wenn für die Feiertagsarbeit an sich ein Zeitausgleich gewährt wird.
Und hierauf hast Du nicht reagiert.
Normalerweise ist es so, dass die gearbeiteten Stunden in die Gleitzeit o.Ä. reinlaufen und zeitnah abgefeiert werden (so sieht auch das Arbeitszeitgesetz vor: Sonntag oder Feiertag arbeiten bedingt "zeitnah" einen freien Tag).
Nur die Zuschläge werden direkt ausbezahlt.
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