Hallo,
ich habe zum 30.06.2025 gekündigt.
Zusage für neuen AG ab 01.07. liegt mir zum Glück vor.
Bei Arbeitsunfähigkeit verlangt mein Arbeitgeber erst am 4. Tag einen Krankenschein. Eine Vorgabe/ Begrenzung für solche Tage als koK (krank ohne Krankenschein) gibt es nicht.
Ich war gestern koK gemeldet. Abends bekam ich die E-Mail von unserer Personalabteilung, dass ich in den letzten 6 Monaten insgesamt 47 Tage arbeitsunfähig war & ich doch bitte die jeweiligen Gründe für die Arbeitsunfähigkeit auflisten soll..
" Das Ziel ist es, mit diesen vorliegenden Informationen deinen Entgeltfortzahlungsanspruch umfassend sachgerecht prüfen zu können. Dazu muss nachvollziehbar dargelegt werden, ob deine Abwesenheiten auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Krankheiten beruhen. "
Sie haben angekündigt, dass diese Information zur Prüfung mir auch noch als Brief zugestellt wird.
Eine Information, ob der Arbeitgeber an meine Krankenkasse herangetragen ist, liegt mir nicht vor.
Zur Info: Tatsächlich mit Krankenschein waren zweimal je 10 Werktage und einmal 4 Werktage. Die anderen Tagen waren einzelne "kleckerweise" und unabhängig von den Krankenschein-Zeiträumen.
" [..]
Sollten wir keine ausreichenden Informationen erhalten, könnte dies ggfs. zur vorübergehenden Einbehaltung deines Entgelts führen. "
Meine Tendenz ist, zunächst garnicht auf das Schreiben zu reagieren.
Wie kann ich argumentieren, wenn ich eine schriftliche Antwort formulieren möchte?
Danke euch im Voraus!
Kein Gehalt wegen zu vieler Krankentage(?)
M.E. bist du nicht verpflichtet, die Gründe deiner AU offen zu legen.
Die Frage, ob die Erkrankungen Folgeerkrankungen sind und somit Einfluss auf die Entgeltfortzahlung haben, beantwortet der Arzt mit seiner AU.
Wenn der AG die Fortzahlung verweigert, erhebst du Lohnklage und gut is's. Rückwirkend kann er eh' nichts mehr verweigern.
Die Frage sollte ohnehin nur in bestimmten Konstellationen auftauchen, wenn nämlich AUB dicht aufeinander folgen, also nur 1 WE dazwischen liegt oder 1 Tag. Dazu https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/arbeitsrecht/einheit-des-verhinderungsfalls
-- Editiert von User am 16. Mai 2025 11:18
Man muss sich darüber im Klaren sein, dass bei einer derart hohen Zahl an Krankheitstagen die Kündigung droht. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Eigenkündigung dürfte das in Bezug auf den aktuellen AG aber nicht mehr relevant sein.
Zitat :Wie kann ich argumentieren, wenn ich eine schriftliche Antwort formulieren möchte?
Entweder man antwortet gar nicht oder man erläutert, warum es sich nicht um eine zusammenhängende Krankheit handelt.
Eine Antwort in dem Sinne, dass der AG nicht das Recht hat zu erfahren, warum man AU war, würde ich jedenfalls jetzt nicht geben.
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Zitat :Die Frage sollte ohnehin nur in bestimmten Konstellationen auftauchen, wenn nämlich AUB dicht aufeinander folgen, also nur 1 WE dazwischen liegt oder 1 Tag.
Naja, der AN war an 40% der Arbeitstage krank, also im Durchschnitt 2 Tage pro Woche. Das ist schon eine besondere Konstellation, bei der sich der Verdacht aufdrängt, es läge eine chronische Krankheit vor und somit hätten alle Krankentage die gleiche Ursache.
Wenn ein AN in den Fristen von § 3 I 2 EFZG mehr als 42 Kalendertage erkrankt ist, dann muss der AN im einzelnen zu seinen Erkrankungen und warum diese zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben vortragen, wenn der AG in Abrede stellt, dass jeweils neue Erkrankungen vorliegen. Notfalls muss der AN sogar die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Das ist mittlerweile seit einigen Jahren ständige Rechtsprechung des BAG. Wenn man also Entgeltfortzahlung für die aktuelle Erkrankung haben möchte, wird man wohl nicht darum herumkommen zu den Erkrankungen Stellung zu nehmen.
Doppelt
-- Editiert von User am 17. Mai 2025 16:22
Sehe ich auch so. Hier ist doch zwischen den Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung nach dem oben genannten Gesetz und der Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber zu unterscheiden. Auch wenn man erst ab dem Tag X eine AUB vorlegen muss, so bedeutet das doch nicht, dass erst ab dem Tag die Zählung der Fehltage beginnt. Es sei denn, das wäre im Arbeitsvertrag vereinbart.
wirdwerden
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