Kein Krankengeld bei Vertrag mit Zeitarbeitsfirma?

17. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Tigerzahn1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Kein Krankengeld bei Vertrag mit Zeitarbeitsfirma?

Hallo. Ich bin seit Ende April bei *** mit 30 Wochenstunden unter Vertrag, der nur bis Ende Juni geht, da der Auftrag nicht so lange läuft. Ich habe im April 2 Tage und im Anfang Mai 4 Tage gearbeitet. Dann bin ich krank geworden und bin es noch. Als ich mich bei meiner Krankenkasse nach Krankengeld erkundigen wollte, habe ich erfahren, dass Persona mich nur mit vermindertem Beitragssatz angemeldet hat, der keine Krankengeldzahlung beinhaltet. Davon hatte ich keine Ahnung und hätte ich auch niemals so angenommen! Als der bei der Vertragsunterzeichnung was von keinem Krankengeld im Krankheitsfall murmelte, hab ich das nicht verstanden und gedacht, der ist nicht richtig informiert. Dass es aber für Arbeitgeber diese Möglichkeit des geringeren Beitragssatzes gibt, habe ich noch nie gehört, sonst hätte ich reagiert. Man ist ja bei den vertraglichen Dingen mit den vielen Informationen meistens auch überfordert.
Ist das Rechtens und kann ich was machen? Wie bezahle ich jetzt meine Miete?

-- Editiert von Moderator am 17.05.2017 16:34

-- Thema wurde verschoben am 17.05.2017 16:34

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Das dürfte ein klarer Fall für Rechtsberatung sein. Meinungen und Diskussionen werden dir da nicht viel helfen. Du brauchst einen RA

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Es scheint sich um ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis zu handeln. Darüber bist du auch komplett nicht krankenversichert usw. Schau bitte mal genau im Vertrag was darin steht.

Was hast du vorher gemacht? Was machst du danach? Hausfrau? Arbeitslos? Student?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tigerzahn1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich war arbeitslos und werde es wieder sein - sofern ich nicht noch länger krank bin. Das weiß ich jetzt noch nicht - ist aber eine längere Geschichte.
Im Vertrag steht bei Arbeitsentgelt im Krankheitsfall... "nach den gesetzlichen Bestimmungen". Ich bin aber wahrscheinlich ein Fall von "Probezeit", da im Vertrag das übliche halbe Jahr steht.

-- Editiert von Tigerzahn1 am 17.05.2017 15:27

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Probezeit ist egal. Die KK soll mal vernündtig Auskunft geben.

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#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Du bist vermutlich mit reduziertem Beitragssatz angemeldet weil das Arbeitsverhältnis für weniger als 10 Wochen bestehen wird, und hast dann in der Tat keinen Anspruch auf Krankengeld.

Wenn ich recht irre kannst Du alternativ den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld wählen, das ist Deine Entscheidung, hättest dies aber gegenüber der Krankenkasse entsprechend erklären müssen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tigerzahn1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Wenn ich recht irre kannst Du alternativ den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld wählen, das ist Deine Entscheidung, hättest dies aber gegenüber der Krankenkasse entsprechend erklären müssen.


Das hatte ich ja eingangs geschrieben, dass ich mit reduziertem Beitragssatz gemeldet bin. Ich meinte, ich sei damit nicht einverstanden. Antwort der KK: Ich solle das meinem Arbeitgeber sagen. Und da beißt sich die Katze in den Schwanz...

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Siehe Wikipedia:

Zitat:
Besonderheiten bei unständig Beschäftigten und bei bis maximal zehn Wochen befristeten Angestelltenverträgen

2009 erfolgte eine Änderung der Krankengeldzahlung. Für unständig Beschäftigte und bis maximal zehn Wochen befristet angestellte Arbeitnehmer wurde der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 ersatzlos gestrichen.

Die Regelungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber blieben unverändert. EntgFG, § 3, Absatz 3 besagt, dass in den ersten vier Wochen einer Anstellung keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall stattfindet.

Seit dem 1. August 2009 kann der Arbeitnehmer in einem solchen Arbeitsverhältnis gegenüber der Krankenkasse und dem Arbeitgeber eine Wahlerklärung abgeben, um ggf. trotzdem Krankengeld zu erhalten. Gegen eine individuell zu beantragende Beitragserhöhung um 0,3 % Punkte (zuzüglich einem 0,3 %igen Arbeitgeberanteil) kann er Krankengeld der Krankenkasse für Zeiträume erhalten, in denen kein anderweitiger Anspruch, z. B. durch Lohnfortzahlung, besteht.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tigerzahn1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

DAS klingt gut! Danke!

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Tigerzahn1):
hab ich das nicht verstanden und gedacht, der ist nicht richtig informiert.

Das man sich dann mal selbst informiert, war keine Überlegung wert?



Zitat (von Osmos):
Seit dem 1. August 2009 kann der Arbeitnehmer in einem solchen Arbeitsverhältnis gegenüber der Krankenkasse und dem Arbeitgeber eine Wahlerklärung abgeben,

Jetzt ist die spannende Frage, ob man die bereits abgegebene Wahlerklärung noch durch eine Weiter erstezen kann und ob die dann auch für de Vergangenheit wirkt.



Zitat (von Tigerzahn1):
Wie bezahle ich jetzt meine Miete?

Ohne Geldreserve bleiben nur ALG 1 bzw. ALG 2



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Tigerzahn1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Tigerzahn1):
hab ich das nicht verstanden und gedacht, der ist nicht richtig informiert.

Das man sich dann mal selbst informiert, war keine Überlegung wert?

Wie ich bereits geschrieben hatte: Man wird mit Informationen bombardiert und mehr verwirrt als alles andere. Und wie geschrieben: Ich dachte, ich wäre im Recht, weil ich von sowas noch nie gehört hatte. Nach meiner bisherigen Meinung dachte ich, man würde bei einem 30-Stunden-Job "richtig" angemeldet. Für mich gab es bis dato keinen Grund der Überprüfung.


Zitat (von Osmos):
Seit dem 1. August 2009 kann der Arbeitnehmer in einem solchen Arbeitsverhältnis gegenüber der Krankenkasse und dem Arbeitgeber eine Wahlerklärung abgeben,

Jetzt ist die spannende Frage, ob man die bereits abgegebene Wahlerklärung noch durch eine Weiter erstezen kann und ob die dann auch für de Vergangenheit wirkt.

Ja, das stimmt. Ich werde es morgen versuchen... oder doch noch die Rechtsberatung in Anspruch nehmen...


Zitat (von Tigerzahn1):
Wie bezahle ich jetzt meine Miete?

Ohne Geldreserve bleiben nur ALG 1 bzw. ALG 2

1x Hilfreiche Antwort

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