Hallo,
ich brauche dringend einen Rat bzw. eine Aufklärung. Ich arbeite in einem Großbetrieb und habe seit 3 Jahren eine Partnerin. Wir sind nicht verheiratet. Meine Partnerin hat eine 9 jährige Tochter, die ebenfalls in unserem Haushalt lebt. Wir sind quasi ein 3-Personen Haushalt. Es handelt sich um ein eheähnliches Verhältnis. Wir erwarten außerdem im Juni 2010 "unser" 2. Kind. Mein Arbeitgeber gewährt mir keinen Urlaub in den Sommerferien 2010, weil wir nicht verheiratet sind und das Kind meiner Freundin, das ebenfalls bei uns lebt, nicht als mein Kind angesehen wird.
Ich bin am Verzweifeln, ob das so okay ist. Wenn das richtig ist, heißt das ja, dass in Deutschland kein unverheiratetes Paar mit Kind, das nicht vom Partner ist, gemeinsam Urlaub machen kann. Wo ist da bitteschön die Logik? Andersrum darf meine Freundin für die Ganztagsschule den vollen Betrag bezahlen, weil wir zusammen wohnen!
Das komische ist, dass es in den letzten 2 Jahren problemlos geklappt hat und jetzt auf einmal nicht mehr.
Andersrum hat der leibliche Vater des Kindes, der sich so gut wie gar nicht um das Kind kümmert, Anspruch auf Urlaub in den Schulferien in seinem Betrieb? Bravo!
Ich bitte um Euren Rat.
Danke und Gruß,
cy2u5
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Kein Urlaubsanspruch trotz Kind der Partners
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Sehr geehrter cy2u5,
ich will hier nicht die Palette der Möglichkeiten bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durchkonjugieren, nur soviel: Der Begriff 'soziale Gesichtspunkte' gem. § 7 (1) S.1 BUrlG
ist (sehr) weit zu verstehen. D.h., dass außer eigenen Kindern natürlich noch andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen, z.B. die Kinder der Partner, oder auch das Arbeitsverhältnis der Partner, also wenn mann mit einer Lehrerin oder frau mit einem Schulhausmeister verheiratet ist; ebenso, wenn die Mechanikerin bei VW in Emden mit einem Pförtner bei Ford in Saarlouis verbandelt ist und Werksferien angeordnet sind. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist dafür da, sofern es da zu Konflikten kommt Lösungen zu suchen.
Übrigens spielt auch die Urlaubsregelung in den vergangenen Jahren eine Rolle (Erfurter Kommentar, Dörner, §7 BUrlG
Rz 19).
Übrigens betrifft eines der konkretesten (und gleichzeitig am wenigsten praktizierten) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates die Festlegung des Urlaubes bei Differenzen.
Soweit erstmal.
Alles Gute!
MfG
N. Unruh
dein AG irrt in der bewertung deiner situation - sie ist ebenso relevant wie die von familien. d.h. aber noch nicht, dass es dieses jahr wieder klappen muss - es können ja durchaus andere, gleichwertige und berechtigte interessen anderer für denselben zeitraum dagegen stehen, so dass der AG eine reihenfolge festlegen muss. wenn das ausgeschlossen ist, gäbe es durchaus die möglichkeit a) den urlaub wunschgemäß zu verlangen und b) bei verweigerung gerichtlich durchsetzen zu lassen. 'dazwischen' allerdings sollten kompromisslinien anderer art gesucht werden, ggf. mit hilfe eines br, sofern vorhanden.
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