Kein volles Gehalt nach Kündigung

19. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
aleva
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein volles Gehalt nach Kündigung

Ich war im Praktikantenverhältnis (Anerkennungsjahr). Habe am 01.09. - 06.11.2020 angestellt. Am 22.10 habe ich gekündigt. Kündigungsfrist 2 Wochen. Ich war davor bereits eine Woche krank, und danach ebenfalls 2 bis zum 06.11. In der letzten Woche hätte ich Urlaub gehabt, aber da war ich wie gesagt ebenfalls Krank.
Habe die Abrechnung erhalten und es wurden nur 6 Steuertage für Oktober verrechnet und das Gehalt wurde um weniger als die Hälfte gezahlt. Es wurde immer am 15. ausgezahlt. Bis jetzt keine Stellungnahme erhalten. Es wurden auch keine unentschuldigten Fehlzeiten eingetragen.
Muss mein nicht angetretener Urlaub ausgezahlt werden und würde mir denn das volle Gehalt trotz AU ausgezahlt werden?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Du hast ordnungsgemäß die AU eingereicht gehabt?
Da du länger als 4 Wochen dort gearbeitet hast, bevor du krank geworden bist, steht Entgeltfortzahlung an.
Möglicherweise hat man dich aus dem Gehaltslauf herausgenommen, als die Kündigung kam - du solltest noch einen Monat bis zum nächsten Zahlungstermin abwarten.

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#2
 Von 
aleva
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du hast ordnungsgemäß die AU eingereicht gehabt?
Da du länger als 4 Wochen dort gearbeitet hast, bevor du krank geworden bist, steht Entgeltfortzahlung an.
Möglicherweise hat man dich aus dem Gehaltslauf herausgenommen, als die Kündigung kam - du solltest noch einen Monat bis zum nächsten Zahlungstermin abwarten.


Ich danke dir für deine Antwort. Vielleicht hat noch ein anderer eine Einschätzung? Was ist jetzt mit dem Urlaub?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Urlaub muss ausgezahlt werden, soweit Anspruch bestand - für die 2 Monate also vermutlich 4 bis 5 Tage.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
aleva
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Urlaub muss ausgezahlt werden, soweit Anspruch bestand - für die 2 Monate also vermutlich 4 bis 5 Tage.


Ja, ich hatte für das Jahr 6 Urlaubstage. Muss ich jetzt dem Arbeitgeber eine Frist setzen, am besten per Post?

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Übe dich in Geduld (bei allem Verständnis dafür, dass du dein Geld sehen willst) - Fristsetzung bessert im Moment auch nichts.
Was du tun kannst und solltest: deinen Vertrag daraufhin lesen, ob eine Ausschlussfrist vereinbart ist. Wenn Ja, ist das die Deadline, vor der du rechtzeitig deine Ansprüche schriftlich geltend gemacht haben musst. Wann nicht, bleibt dir die Verjährungsfrist nach BGB, also 3 Jahe ab Ende dieses Jahres.

Nachbemerkung: Es ist keinesfalls erforderlich, den Text des Vorredners jeweils vollständig über die Zitierfunktion einzufügen - das bläht die Konversation nur unnötig auf und nervt. Das bürgert sich zwar anscheinend derzeit einigermaßen ein, bringt aber nix.

-- Editiert von blaubär+ am 19.11.2020 13:59

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#6
 Von 
aleva
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke! Ich gucke gleich in meinen Arbeitsvertrag.
Aber ich weiß trotzdem nicht genau, wie ich vorgehen soll.
Es tut mir ehrlich leid, wenn ich so ratlos frage, mit sowas hatte ich nie zutun :(

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

... habe ich doch schon gesagt: den kommenden Gehaltslauf wirst du wohl oder übel abwarten müssen.
Wenn jetzt zum 15/11 nix gekommen ist, dann vll. und hoffentlich zum 15/12.
Wenn dann immer noch kein Geld da ist, wirst du zum Arbeitsgericht gehen müssen.
Dort wird ein Rechtspfleger dir helfen, den Antrag zu formulieren - geht easy und kostet nix.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Das ist soweit korrekt. Allerdings würde ich vorher telefonisch bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes fragen, ob persönliche Vorsprachen aktuell möglich sind. Außerdem ist wichtig, dass Sie auf eine exakte Summe klagen - Sie müssen also auf Euro und Cent genau sagen können, wieviel der AG Ihnen schuldet.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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