Keine Feiertagsvergütung für Zeitungszusteller?

15. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Rubinstein
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Keine Feiertagsvergütung für Zeitungszusteller?

Hallo allerseits!

Ich bin Zusteller einer lokalen Tageszeitung auf 400-Euro Basis, 6 Tage die Woche (Mo-Sa). Manche Feiertage (z.B. 1.+2. Weihnachtstag), an denen keine Zeitungen zugestellt werden, bekommen wir Zusteller nicht vergütet. Eine Rücksprache mit dem Lohnbüro hat keinerlei Begründung (zumindest was diese Bezeichnung verdient hätte) erbracht. Aussgehend von der Annahme, dass alle anderen Angestellten des Verlages diese Feiertage bezahlt bekommen, frage ich mich: warum nicht die Zusteller? Nach meinem laienhaften Verständis ein klarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (§4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Lieg ich damit vollkommen neben der Spur und habe möglicherweise irgendwas übersehen? Oder wäre der Gang zum Arbeitsgericht ratsam bzw. aussichtsreich, auch und vor allem in Anbetracht der Tatsache dass ich nur ein geringes (<400 Euro) Einkommen habe (allerdings verdient meine Frau ganz gut, falls das bei evtl. Prozesskostenerstattung eine Rolle spielen sollte) und der Streitwert gering sein wird (ca. 14 Euro pro Feiertag)?

-- Editiert von Rubinstein am 15.01.2008 23:02:00

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. und immer wieder die frage: was steht im vertrag - zur vergütung, zur arbeitszeit, zur tätigkeit ...

wenn ihr mit x stunden an y tagen angestellt seid, stehen euch feiertagsbezahlung etc. zu wie jedem/r anderen auch.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Da braucht man noch nicht einmal den Gleichbehandlungsgrundsatz bemühen.

Das EntgFG, welches u.a. die Bezahlung von Feiertagen regelt, gilt auch für Minijobber.

Beim Gang vor das Arbeitsgericht sollte man immer bedenken, dass in der ersten Instanz die eigenen Auslagen (z.B. Anwalt) grundsätzlich selbst bezahlt werden müssen unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Das gilt natürlich auch für den AG.

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#3
 Von 
Rubinstein
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh
Das ist der springende Punkt. Die Auslagen würden vermutlich den Streitwert (oder wie man das nennt) bei weitem übersteigen. Die Frage ist nur: wie kommt man in so einem Fall trotzdem zu seinem Recht, wenn man sich weder Anwalt noch Rechtsschutz leisten kann und, wie ich schon erwähnte, ein Antrag auf Prozesskostenerstattung wohl kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte (wenn, wie ich vermute, das Einkommen meiner Frau mit herangezogen werden sollte). Ich hab auch nicht die geringste Ahnung, in welcher Grössenordnung sich die eigenen Auslagen in etwa bewegen.

Was die Angelegenheit auch nicht unbedingt vereinfacht ist, dass ich nicht direkt bei der erwähnten Tageszeitung angestellt bin, sondern bei einer kleinen Vertriebsgesellschaft, die im Auftrag und auf Weisung der Tageszeitung agiert. Die Tageszeitung selber hat zwar einen Betriebsrat, der aber jede Verantwortung ablehnt, während die Vertriebsgesellschaft zu klein ist, um einen eigenen Betriebsrat gründen zu können.

Das kann doch alles nicht war sein, wo die Rechtslage doch offenbar so eindeutig ist!

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#4
 Von 
Rubinstein
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@Blaubär
Ich hab doch schon erwähnt, dass ich eine 6-Tage Woche habe (Mo-Sa), was so auch vertraglich vereinbart ist. Selbst wenn (was nicht der Fall ist), der Vertrag anders lautende Regelungen bezüglich der Feiertagsvergütung enthalten würde oder sogar ein anderslautender Tarifvertrag bestehen würde (was genauso wenig zutrifft), dürfte das keine Rolle spielen, da das EntgFG meines Wissens dem übergeordnet ist.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Vor dem Arbeitsgericht kann auch ohne Anwalt klagen.

Bei einer derart eindeutigen Rechtslage sollte das auch machbar sein. Wende Dich dazu bitte an den Rechtspfleger beim Gericht.

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