Hallo,
wie ist das denn rechtlich, wenn ein Mitarbeiter wg. einer OP krankgeschrieben wurde, die zwar nicht im medizinischen Leistungskatalog der Krankenkassen steht, also privat abgerechnet wurde (keine Schönheits-Op).
Da der Mitarbeiter keine (bei der ges. KK zugelassene) Transplantation wollte, hat er sich für die Privat abrechenbare Alternativ-OP entschieden. Und bekam anschließend von seinem mitbehandelnden Kassenarzt eine AU für eine Woche.
Jetzt weigert sich die Firma (Zeitarbeit) die Lohnfortzahlung zu übernehmen, da die OP ja medizinisch nicht notwendig war.
Über einen Tipp würde ich mich freuen.
Gruß, Heinz
Keine Lohnfortzahlung trotz AU-Bescheinigung?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
quote:
Jetzt weigert sich die Firma (Zeitarbeit) die Lohnfortzahlung zu übernehmen, da die OP ja medizinisch nicht notwendig war.
In der AU steht doch keine Angabe über die Erkrankung - woher weiss dann die Leihfirma, dass die OP nicht medizinisch notwendig war bzw. gewesen sein soll?
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Wenn der Job mehr als 4 Wochen bestand wird der Lohn bezahlt.
Ich frage mich aber auch wie der AG beurteilen kann was Krank ist oder nicht. Sobald der ne AU hat er nicht zu sagen.
Klage einreichen und neuen Job suchen
Uwe
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mal diesen interessanten artikel lesen
bezieht sich nicht ausschließlich auf "schönheits-op"
www.busse-miessen.de/download.php?file=arbeitsunfahigkeit.pdf
(kopieren und in google einfügen)
und dann auf die aktuelle "Operation" beziehen
es könnte schon sein, daß der AG gar nicht so falsch liegt, mit seiner meinung
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-- Editiert am 28.11.2010 06:49
quote:
es könnte schon sein, daß der AG gar nicht so falsch liegt, mit seiner meinung
Schwierig zu beurteilen.
Es unterscheidet sich m.E. schon von der dort beschriebener Problematik, wobei man es wegen zu wenig Information auch kaum beurteilen kann.
Wenn der AG nur das „allgemeine Krankheitsrisiko" abdecken soll, so ist es fraglich, ob das allgemeine Krankheitsrisiko allein an Behandlungsmöglichkeiten gebunden ist, welche die gesetzliche Krankenkasse ersetzt.
So kann die krankenkasse verschiedene Gründe haben, die Kosten einer alternativen Behandlungsmethode nicht zu tragen. Liegen beispielsweise nur rein finanzielle Gründe hierzu vor, dürfte die Weigerung der Krankenkasss hier kaum eine Rolle spielen.
Beruht die Ablehnung jedoch auf Gründen, welche den Behandlungserfolg betreffen, kann man den Fall vermutlich schon mit einer Schönheits-OP vergleichen. Hier müsste man aber beachten, dass die alternative Behandlungsmethode auch eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit haben dürfte.
Sinnvoll wäre hier sicherlich, dass eine Lohnfortzahlung erst mal erfolgt und im Falle eines Misserfolgs die bezahlte Lohnfortzahlung angerechnet wird. Aber auch die von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlte OP hat keine 100%ige Erfolgswahrscheinlichkeit, so dass hier sicherlich eine Abwägung erfolgen müsste.
So etwas dürfte dann aber auf Sachverständigengutachten hinauslaufen. Für die Frage von 1 Woche Lohnfortzahlung dürfe sich die Klärung dieser Frage dann kaum lohnen, denn die Kosten für diese Gutachten trägt die unterlegene Partei und dies kann auch der AN sein.
Außerdem wird durch eine solche rechtliche Klärung auch das Arbeitsverhältnis unnötig belastet, was weitaus ungünstigere Folgen haben kann, als nur der Verlust von 1 Woche Lohnfortzahlung.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
Die Frage wäre b der "Leistungskatalog" der Kassen das Maß der Dinge sein kann. Denn als Privatversicherter gelten ja z.b ganz andere "Leistungskataloge" und ich kann auch direkt abrechnen wenn das billiger kommt.
Wenn dann müsste man jetzt bewerten ob die OP dazu geeignet war, die Arbeitskraft wieder herzustellen.
Spätesten dann meint der nächste AG eine Hüftoperation ist unnötig, der alte Sack kann ja im Rolli sitzen.....
Die Frage ist doch bei einer vorliegenden AU, kann der AG nicht einfach "nicht zahlen". Denn er "vermutet" ja nur das er nicht zahlen muss, im müsste das als Beweis reichen und weitere Auskünfte bekommt der AG nicht.
Uwe
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