Hallo,
Person X hat gekündigt und dann eine Mail bekommen, dass er bis dahin unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs freigestellt werde. Allerdings stand in der Mail nichts von "unwiderruflich" . Im Arbeitsvertrag ist eine Vertragsstrafe bei Nicht-Erscheinen aufgeführt. Kann ihm das zum Verhängnis werden? Was muss er beachten?
Keine unwiderrufliche Freistellung
10. August 2017
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Frage vom 10. August 2017 | 09:14
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 7x hilfreich)
Keine unwiderrufliche Freistellung
#1
Antwort vom 10. August 2017 | 09:25
Von
Status: Schüler (494 Beiträge, 321x hilfreich)
Im ersten Schritt das würde ich die Freistellung schriftlich einfordern und nicht als Mail. Bis dahin weiter auf der Arbeit erscheinen.
#2
Antwort vom 10. August 2017 | 09:52
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 7x hilfreich)
Ich hab gelesen dass es für eine solche Freistellung keiner besonderen Form bedarf, stimmt das?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 10. August 2017 | 09:55
Von
Status: Heiliger (20353 Beiträge, 7367x hilfreich)
/// keiner besonderen Form bedarf
So isses. Und 'unter Anrechnung des Urlaubs' geht nur bei unwiderruflicher Freistellung.
#4
Antwort vom 10. August 2017 | 10:09
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 7x hilfreich)
Super, danke. Das heißt ich brauche mir keine Sorgen machen um diese Vertragsstrafe?
#5
Antwort vom 10. August 2017 | 11:05
Von
Status: Schlichter (7018 Beiträge, 3936x hilfreich)
Zitat :Das heißt ich brauche mir keine Sorgen machen um diese Vertragsstrafe?
Genau das heißt es. Eine Vertragsstrafe droht Ihnen nicht.
Zitat :Und 'unter Anrechnung des Urlaubs' geht nur bei unwiderruflicher Freistellung.
Grundsätzlich richtig, allerdings ist es ein Ammenmärchen, dass das Wort "unwiderruflich" explizit in der Freistellung auftauchen muss, damit es eine unwiderrufliche Freistellung wird, die den Urlaubsanspruch zum Erlöschen bringt.
Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung des BAG so, dass die Freistellungserklärung auszulegen ist und eine widerrufliche Freistellung nur dann vorliegt, wenn der AG sich ausdrücklich den Widerruf vorbehalten hat. Im Regelfall wird also von einer unwiderruflichen Freistellung auszugehen sein. Insbesondere dann, wenn lediglich der Satz zu finden ist "stellen wir Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung von Urlaub von Ihrer Arbeitsleistung frei", dann wird man das als unwiderrufliche Freistellung werten müssen (vgl. BAG vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05 und vom 06.09.2006 - 5 AZR 703/05 ).
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