Kinderkrankengeld - Paragraph 616 BGB

12. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb538640-27
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kinderkrankengeld - Paragraph 616 BGB

Guten Tag,

ich bin alleinerziehend mit 2 Kindern unter 8 Jahren. Seit 13 Jahren bei demselben AG beschäftigt, nun in Teilzeit. Bisher hatten wir eine Absprache, dass ich erst ab dem 2ten Tag Kinderkrank eine Kinderkrankmeldung abgeben muss.
Seit Dezember ist diese Absprache hinfällig und es wird immer ab dem ersten Tag eine Krankmeldung aufs Kind gefordert.

Meine Frage nun, was ist denn mit dem Anspruch auf bezahltem Sonderurlaub gemäß Paragraph 616 BGB? In meinem Arbeitsvertrag ist dieser Paragraph nicht ausgeschlossen. Müsste er demnach nicht angewandt werden?

Nicht nur bei meinem AG, sondern auch im Bekanntenkreis scheint es die Regel zu sein, dass AG ab dem ersten Tag den Schein fordern und somit ja auch kein Gehalt mehr zahlen.

Vielen Dank,
LG

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von fb538640-27):
Meine Frage nun, was ist denn mit dem Anspruch auf bezahltem Sonderurlaub gemäß Paragraph 616 BGB? In meinem Arbeitsvertrag ist dieser Paragraph nicht ausgeschlossen. Müsste er demnach nicht angewandt werden?

Dass du Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub hast, heißt ja nicht, dass der Arbeitgeber keinen Beleg für die Erkrankung des Kindes anfordern darf.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb538640-27
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein AG reicht den Beleg ja auch ein. Es geht ihm nur ums Geld. Nach 13 Jahren sollte auch kein "Beweis" nötig sein...zu mal es ja auch 6 Jahre ohne ging.

Zum Glück habe ich es bisher immer gut organisieren können arbeiten zu gehen. Heisst, ich wäre in keinem Jahr über diese 10 bzw 20 Tage pro Jahr gekommen.

Desweiteren wird in meinem Job auch eigentlich 24/7 Erreichbarkeit erwartet. Auch deswegen finde ich den kinderkrankenschein ab Tag 1 unangebracht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Aber wo reicht dein AG den Beleg ein? Von der Kasse bekommt er das nicht erstattet.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb538640-27
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Lohnbuchhaltung. Die mir dann den Tag abzieht. Das heisst ich bekomme für den Tag kein Gehalt. Dafür dann irgendwann mal Max. 80 % vom netto von meiner Krankenkasse. Dafür muss ich dann in der Regel auch noch Steuern nachzahlen.

Deswegen ja die Frage, ob allein die Tatsache, dass Paragraph 616 BGB in meinem Vertrag nicht ausgeschlossen ist, als Grundlage ausreicht einen rechtlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu haben.

Und eben auch, ob es überhaupt einen AG gibt, der diese begrenzte Anzahl an bezahlten Tag gewährt und erst danach die kinderkrankenscheine einreicht.
Also wie ist das in der Praxis.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat:
Kinderkrankengeld - Paragraph 616 BGB
Heisst, ich wäre in keinem Jahr über diese 10 bzw 20 Tage pro Jahr gekommen.


Nicht § 45 SGB V (Kinderkrankengeld) mit § 616 BGB (bezahlter Sonderurlaub) verwechseln bzw. vermischen.

Nach § 45 Abs. 2 und 5 SGB V hast du im Kalenderjahr bis zu 20 Tage pro Kind Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.

Die Entgeltfortzahlung wegen "vorübergehender Arbeitsverhinderung" nach § 616 BGB ist etwas anderes. Bei Erkrankung der Kinder kann der Arbeitgeber hierüber bis zu 5 Tage bezahlten Sonderurlaub gewähren.

Findet auf dein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung?

Im TVöD heißt es z.B.
Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: ...
e) schwere Erkrankung ... bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr ...
Eine Freistellung nach Satz 1 Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen des Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung nach Satz 1 Buchstabe e darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreit.


siehe auch BAG-Urteil vom 05.08.2014, Az. 9 AZR 878/12

-- Editiert von schneechen am 12.02.2020 21:07

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9278x hilfreich)

Zitat:
Also wie ist das in der Praxis.

Der bezahlte Sonderurlaub nach §616 BGB kommt erst in Betracht, wenn die "Kinderkrank-Tage" der Krankenversicherung aufgebraucht sind.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der bezahlte Sonderurlaub nach §616 BGB kommt erst in Betracht, wenn die "Kinderkrank-Tage" der Krankenversicherung aufgebraucht sind.

Dann muss sich das diese Nacht geändert haben ;)

Es ist genau andersherum: Anspruch auf das 'Kinder-Krankengeld' hat man erst, wenn der AG nicht mehr zahlt. Und der zahlt nicht mehr, wenn der § 616 BGB ausgeschöpft oder ausgeschlossen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9278x hilfreich)

In allen mir bekannten Tarifverträgen muss erst das Kinder-Krankengeld genutzt werden, der Arbeitgeber zahlt erst, wenn die Krankenkasse nicht (mehr) zahlt - siehe auch Antwort #5.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Der Ansatzpunkt ist doch ein anderer. § 616 BGB regelt den Fall, dass dieser spezielle Fall nicht durch eine andere Regelung finanziell abgedeckt ist. Dies ergibt sich doch aus dem letzten Satz der Bestimmung. Die greift eben nur dann, wenn nicht Geld aus einem anderen Topf fließt. Und das fließt hier ja. Das Argument, man stellt einfach keinen Antrag, dann fließt nichts, das greift nicht. Eine vertragliche Nebenpflicht, den Schaden beim Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten, die existiert bei allen Vertragsverhältnissen. EIn Ausfluß aus diesem allgemeinen Grundsatz findet sich dann einerseits in den speziellen Gesetzen, wie im Krankheitsfall zu verfahren ist (lex spezialis), und wurde dann aus Gründen der Klarheit nochmals in die Tarifverträge aufgenommen. Eigentlich überflüssig, aber wie man hier an der Frage sieht, doch sinnvoll.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
In allen mir bekannten Tarifverträgen

Eben. In diesen Tarifverträgen wird der 616er ausgeschlossen bzw. festgelegt, dass er erst greift, wenn die Versicherungsleistung erschöpft ist.

Aber AG, die nicht an TV gebunden sind und nicht ähnliches ausdrücklich festgelegt haben, müssen erst diesen Sonderurlaub gewähren. Die Kasse zahlt nicht, wenn Anspruch auf befreite Freistellung besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb538640-27
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine vertragliche Nebenpflicht, den Schaden beim Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten, die existiert bei allen Vertragsverhältnissen. EIn Ausfluß aus diesem allgemeinen Grundsatz findet sich dann einerseits in den speziellen Gesetzen, wie im Krankheitsfall zu verfahren ist (lex spezialis), und wurde dann aus Gründen der Klarheit nochmals in die Tarifverträge aufgenommen. Eigentlich überflüssig, aber wie man hier an der Frage sieht, doch sinnvoll.

wirdwerden

ich versteh davon ehrlich gesagt nicht sehr viel bis gar nix...vertragliche Nebenpflicht? Ausfluss?
In meinem Vertrag steht nix davon.

Weder einer der Paragraphen noch sind wir an einen TV gebunden.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.480 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen