Klage bei nicht bestandener Gesellenprüfung?

19. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Wetterhexe0815
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Klage bei nicht bestandener Gesellenprüfung?

A. hat eine zweite Ausbildung als Elektriker gemacht. Diese wurde von seinem Arbeitgeber finanziert, da A. wegen einer Umstrukturierung in einem neuen Arbeitsbereich eingesetzt werden soll und ohne diesen "Schein" eben nichts geht. Alles verlief soweit gut, Zwischenprüfung mit Note 2 abgelegt, Berufsschulprüfungen alle im Schnitt mit 2 bestanden. Die letzte Teilprüfung ist ein Projekt, das A. selber bestimmen kann. Dieses wird vom Prüfungsausschuss der Elektroinnung auch so genehmigt. A. hat während der Ausbildungszeit einen Dozenten, dieser betreut ihn auch in der Abschlussprüfung, informiert A. aber über verschiedene Dinge schlicht falsch. Beispielsweise steht in den Anforderungen der Prüfung, es sollen nicht mehr als 30 Seiten abgegeben werden. Da A. aber viele Bilder in seine Unterlagen einfügt und so auf 45 Seiten kommt, fragt er seinen Dozenten, der auch im Prüfungsausschuss ist, ob dies etwas ausmacht. Er bekommt die Auskunft, ausschlaggebend seien die geschriebenen Seiten, wenn er ohne Bilder nicht über 30 Seiten kommt sei alles ok. A. macht die Probe, entfernt die Bilder 29,5 Seiten, passt!!! Denkt er.

Die Prüfung besteht A. nicht, Note 5!!! Er legt Widerspruch ein, da unter anderem ein entscheidender Punktabzug darin bestand, das er zu viel Seiten abgegeben hat, pro Seite 2 Punkte. Sein Dozent hat ihm also schlicht "Bull****" erzählt und nun ist er der Dumme.
Außerdem wird behauptet, er hätte im dazugehörigen Fachgespräch kaum eine richtige Antwort gegeben. Durch ein Protokoll belegen kann es der Prüfungsausschuss aber nicht, A. ist überzeugt gar nicht so unbedingt daneben gelegen zu haben, kann sich an Einzelheiten auch noch gut erinnern, bloss der Prüfungsausschuss schaltet auf Stur.

Widerspruch wird abgelehnt, A. muss die Prüfung wiederholen, vor demselben Prüfungsausschuss.
Was kann er tun? Sofort Klage einreichen, oder abwarten, Prüfung nochmal durchstehen und erst danach Klage wegen des abgeschmetterten Widerspruchs???

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6 Antworten
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#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Was ist denn mit der Kommunikation:
Was sagt der Ausbilder (als Mitglied im P-Ausschuss), der mehr als 30 Seiten als unbedenklich gesehen hat?


Wenn du gegen den Widerspruch klagen willst, sind sicher Fristen einzuhalten. Erkundige dich danach. Wie wurde die Ablehnung denn begründet?

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#2
 Von 
Wetterhexe0815
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Ausbilder hat sich sozusagen vom Acker gemacht. War seit der nicht bestandenen Prüfung für den Auszubildenden nicht mehr zu sprechen, weder per Telefon noch E-Mail. Bei dem Versuch eines persönlichen Besuches ist er durch den Hinterausgang entschwunden (ohne Witz). Der Prüfungsausschuss stellt sich wohl hinter den Ausbilder. Fristen wurden eingehalten, Widerspruch innerhalb eines Monats, Ablehnung mit der Begründung man hätte den Ausbilder nicht fragen müssen, stand alles in den Unterlagen und an der Behauptung im Fachgespräch wurden etliche Fragen nicht richtig beantwortet. Der Azubi hätte schlicht keine Ahnung von seinem Beruf. Das war's. Schon sehr komisch das Ganze. Denke mal da soll was vertuscht werden

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#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

30 Seiten sind 30 Seiten wenn es 30 Seiten sind. Das Spiel findet sich in wirklich jeder Prüfung von ganz vielen Schulen. Und bei den meisten Prüfungen kann ein einzelner Prüfer die Regeln nicht ändern.

Es ist auch üblich mehrere Prüfer zu haben damit man nicht an einen geraten kann der einen nicht mag. Es sei denn man schafft es sich mit allen anzulegen.
Da du das nun getan hast würde ich vorher umziehen um einen andere Prüfungskommission zu bekommen.

Rechtlich steht deine Aussage gegen die der Prüfer......vergiss es.

Uwe

Übrigens darf man seine eigene Stimme auch in Prüfungen heimlich aufnehmen :-) Man muss nur Abschalten wenn die anderen Sprechen

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

quote:
Beispielsweise steht in den Anforderungen der Prüfung, es sollen nicht mehr als 30 Seiten abgegeben werden.

Sofern keine einschränkungen wie 30 beschriebene Seiten dort getroffen wurde sind es 30 Seiten. Egal ob leere oder mit was auch immer diese befüllt sind ...


quote:
A. ist überzeugt gar nicht so unbedingt daneben gelegen zu haben,

Gar nicht so unbedingt daneben zu liegen kann bei Elektrizität den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten ...

Wurden denn schon mal unabhängige Dritte zu den Fragen und Antworten befragt???




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#5
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
Sofort Klage einreichen, oder abwarten, Prüfung nochmal durchstehen und erst danach Klage wegen des abgeschmetterten Widerspruchs???


Die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid beträgt 1 Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides. Danach ist eine Klage unzulässig. Sie müssen sich also in der Zeit überlegen, ob Sie die Klage einreichen wollen.

Ein hinweis: Auch wenn beim Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht sollten Sie überlegen einen Anwalt zu beauftragen, da Prüfungsrecht zu den komplizierteren Rechtsgebieten gehört. Weiterhin kann Ihnen der Anwalt bevor Sie die Klage einreichen auch etwas zu den Erfolgsaussichten der Klage sagen.

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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
MLU Halle-Wittenberg"

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#6
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Was willst du mit der Klage erreichen, das man einen Le(eh)lung plötzlich mehr glaubt als ehrwürdigen Kammermitgliedern die nicht davon haben einen Le(e)hrling durchfallen zu lassen.

Vergiss es, ohne weitere Gründe wird das nie was. Und nun einen der Sippe anzu*******n wird es auch nicht besser machen

Uwe

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