Klage nach der Kündigung

18. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Semjasa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Klage nach der Kündigung

Hallo liebes Forum,

nach einigen kleinen Differenzen mit meinem Chef habe ich beschlossen zu kündigen.

Ich dachte bis zu diesem Zeitpunkt dass ich noch Anspruch auf meinen Urlaub aus dem letzten Jahr habe. Dies beruht aber wohl auf einem Lesefehler meinerseits.

"§ 13 (2) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. [...]"

Mein Vertrag wurde im September unterschrieben und ich ging somit davon aus dass ich erst Anspruch auf meinen Urlaub habe wenn ich 6 Monate gearbeitet habe (also erst im Februar). Dem ist wohl nicht so und somit ist mein Urlaub Ende März verfallen. Sehe ich das richtig so?

Nichts desto trotz will ich meinen Arbeitgeber nicht ungeschoren davon kommen lassen (er hätte mich ja auf den Verfall meines Urlaubs hinweisen können).

1. Der Kassenbereich und die Küche (öffentlich nicht zugänglich natürlich) werden videoüberwacht. Dies ist weder in meinem Vertrag vermerkt noch befinden sich Warnungen für die Kunden irgendwo im Laden. Nach eigener Aussage sind die Kameras zu unserer Sicherheit da. Werden aber zur Diebstahlaufklärung (in über einem Jahr kein konkreter Fall) benutzt und sollte er über Video einen Arbeitsfehler erkennen ruft er auch gerne mal an und erklärt einem dass man so nicht arbeiten darf.

2. Ruhezeiten zwischen den Schichten. Bis 01 Uhr nachts arbeiten und um 7 Uhr morgens wieder anfangen zu müssen kommt manchmal vor in diesem Betrieb.

3. In § 8 meines Vertrags wird mir ein Belegschaftsrabatt auf Mahlzeiten der Tageskarte bis zu einem bestimmten Wert versprochen. In Wahrheit bekommen wir nur Rabatt auf bestimmte Essen und auf andere nicht.

4. Differenzen in der Kasse, fehlende Brote, Salate und Wraps oder fehlende Cashdrops (ab einem bestimmten Wert muss Geld aus der Kasse in den Tresor geworfen werden) werden von meinem Gehalt abgezogen (hierzu steht nix im Vertrag). Hinzu kommt das wir unser Trinkgeld abgeben müssen (im Vertrag findet man hierzu auch nix)

5. Von meiner Managerin habe ich vor 2 Tagen erfahren dass er mir meinen Resturlaub nicht geben will. Kann er das? Bekomme ich den dann ausgezahlt?

6. Irrelevant für mich, doch auch das Jugendschutzgesetz wird nicht beachtet und gern mal ein Minderjähriger für die Arbeit bis 23 Uhr oder Mitternacht eingesetzt.

7. Von den hygenischen Zuständen im GASTRONOMIE-Betrieb mal vollkommen abzusehen, wenn man putzt hört man Sätze wie "Verschwende nicht deine Arbeitszeit"

Ich weiß von einem anderen Mitarbeiter dass er einen recht guten Anwalt haben soll und frage mich nun ob ich mir auch einen suchen sollte oder mich selbst vertreten sollte vor dem Arbeitsgericht. Desweiteren welche Punkte wirklich relevant für eine Klage wären und mit wieviel "Schmerzensgeld" bzw Schadenersatz hier zu rechnen wäre und natürlich auch wieviel mich ein Anwalt in diesem Falle ungefähr kosten würde (bin leider in keiner Gewerkschaft und auch nicht in diese Richtung versichert)

Ich arbeite in der Systemgastronomie falls das von Belang hierfür ist.

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9 Antworten
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#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Die Frage aller Fragen ist freilich, wie viel Energie man noch in eine verlorene Sache stecken will. Und Schmerzensgeld? Wofür??
Für die benannten Mängel gibt es diverse Aufsichtsbehörden; manche gehen auch anonymen Hinweisen nach. Ansonsten besteht immer das Risiko, dass die Firma "Verleumdung" schreit. Man sollte also Behauptungen tunlichst belegen können.

Urlaub steht dir noch zu, gegebenenfalls in Form der Auszahlung. Mit dem Urlaub 2013 ist es schwieriger: wohl hast du richtig gelesen - aber du hättest den U ja auch noch bis 30,03, nehmen können oder mit deinem Chef eine weitergehende Vereinbarung treffen müssen. Aber vielleicht sieht ein Anwalt da doch noch Chancen. Ob das wiederum einen Prozess lohnt ...

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#2
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

Willst du noch kündigen oder hast du gekündigt ?

Urlaub
BUrlG §
§ 4 Wartezeit
Der [color=red]volle[/color] Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

quote:
(er hätte mich ja auf den Verfall meines Urlaubs hinweisen können).


können aber nicht müssen

Die anderen Punkte sind nicht so einfach:

Videoüberwachung:
einerseits:
Wirklich nirgendwo ein Hinweis ?
(meist reicht ein kleines Schildchen mit 'ner Kamera drauf, oder in der Einfahrt der Hinweis: "dieser Bereich wird ...)
andererseits:
Überwachung im Arbeitsbereich greift möglicherweise in die "Persönlichkeitsrechte" ein.
Allerdings nachträglich (zumal du ja schon länger davon Kenntniss hattest) Schmerzensgeld zu erstreiten halte ich für schwierig. Du hättest zeitnah (d.h. nach Erkenntniss) den AG "abmahnen" (ja auch ein AN kann abmahnen)müssen.

zudem stellt sich die Frage nach den Ausschlussfristen:
Welche sind in deinem Arbeitsvertrag angegeben ?
In der Regel sind es 3 Monate, d.h. alle arbeitsvertraglichen Ansprüche sind innerhalb von 3 Monaten schriftlich geltend zu machen.

Der Rest ist eher was für die Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft, ...












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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@Herr Müller 176

Warum hast Du denn nicht den hier passenden Satz des § 7 Abs. 3 BurlG hervorgehoben?

quote:
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

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#4
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

weil da [color=red]auf Verlangen[/color] steht
Wie der Fragesteller richtig bemerkt:

quote:
Dies beruht aber wohl auf einem Lesefehler meinerseits.

Unwissentheit ...
iss leider so



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#5
 Von 
Semjasa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich habe schon gekündigt und verabschiede mich somit zum 12ten nächsten Monat.
Schmerzensgeld wegen Eingriff in meine Privatsspähre (Recht an meinem Bild etc.).

Wie viel Energie? Soviel wie sein muss. Wie gesagt ich will ihn einfach nicht so davon kommen lassen.

Behauptungen können natürlich belegt werden. Arbeitspläne welche diese Differenzen enthalten sind vorhanden.

Dass er es nicht musste ist mir bewusst. Habe das Wort KÖNNEN extra gewählt. Doch ich KÖNNTE jetzt einfach auch alles ruhig hinnehmen. Muss es aber nicht oder? Das war mit diesem Satz eigentlich gemeint.

Nirgendwo ein Hinweis. Ich arbeite für diesen Herren über ein Jahr und kenne den Laden in und auswendig. Desweiteren gab es auch schon den ein oder anderen aufgebrachten Kunden deswegen. Keine kleine Kamera und auch kein Satz.

Nachträglich auch nicht wenn ich bis vor kurzem keine Kenntniss davon hatte das dies rechtswidrigh ist?

Ausschlussfristen? Hab meinen Arbeitsvertrag nochmals durchgelesen und nichts davon gefunden.

Es handelt sich bei meinem Vertrag um einen AV MTV HOGA BW 2013
also Mantelvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe Baden Württemberg 2013. Für was das AV steht weiß ich leider nicht. Viele Stellen sind aber durchgestrichen.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

"Recht am eigenen Bild" greift nicht. Dein AG hat die Aufnahmen ja nicht veröffentlicht.
Was dir an Ruhezeiten ergangen ist, wirst du kaum einfordern können, ebenso wenig die Trinkgelder, die dein Chef dir zu Unrecht abgeknöpft hat. Auch die Mahlzeiten, auf die du keine Ermäßigung bekommen hast, geben nichts her.
Jugendschutz betrifft dih nicht, Videoüberwachung mag nicht erlaubt sein - mehr als ein Verbot oder die Offenlegung ist auch nicht in Sicht.
Für die Hygiene gibt’s das Gesundheitsamt.
Urlaub bleibt; wurde ausgiebig verhandelt.

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Im MTV steht eine Ausschlußfrist, wenn die nicht gestrichen ist, gilt sie.

quote:
§ 23 Ausschlussfristen
a) Ansprüche für über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeitszeit, welche innerhalb
einer Ausschlussfrist von 3 Mona
ten nach erfolgter Abrechnung nicht schriftlich geltend gemacht
werden, sind verwirkt.
Für Ausgleichsansprüche gemäß § 6 G und § 8 Ziffe
r 2 beträgt di


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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@blaubär

quote:
Videoüberwachung mag nicht erlaubt sein - mehr als ein Verbot oder die Offenlegung ist auch nicht in Sicht.


Gabs da nicht schon Urteile zum Sachverhalt?

http://www.anwalt.de/rechtstipps/videoueberwachung-am-arbeitsplatz-hoher-schadensersatz-fuer-arbeitnehmer-moeglich_016996.html

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Videoueberwachung-Apple-muss-Schmerzensgeld-zahlen-2289537.html

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Semjasa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Blaubär
mein MTV hört bei § 20 Schlussbestimmungen auf.

@ 1000kleinesachen
also doch einfach mal zum Anwalt und schauen was sich machen lässt. Habe ähnliche Fälle im Netz schon durchgelesen. Wurde jetzt aber eingeschüchtert durch die ich hätte ihn abmahnen müssen Sache.

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