Klage wegen fehlender Krankmeldung

4. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
TinaLinke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Klage wegen fehlender Krankmeldung

Hallo zusammen,

mein letzter Arbeitstag war am 30.4.2020. ich hatte noch einen Tag Resturlaub. Ich habe leider wegen der Arbeit psychische Probleme bekommen und habe jetzt länger mit Krankmeldung bis einschließlich 29.4. gefehlt. Für den 30.4. habe ich mich nun krank gemeldet ohne Attest. In meinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass ich eine Krankmeldung ab dem 3. Tag vorlegen muss. Mein Chef möchte nun noch eine Krankmeldung, meine Ärztin darf rückwirkend keine mehr ausstellen. Was kann mir jetzt im schlimmsten Fall passieren? Eine Krankmeldung kann ich nun nicht mehr vorlegen. Der Tag resturlaub wurde übrigens nicht ausgezahlt.
Danke schon mal!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)

"Das Schlimmste" ist dir doch schon passiert - du hast für den Tag kein Geld bekommen.
Möglicherweise schlägt sich der Zwist auch im Zeugnis nieder.
Deine Frage dürfte sein, ob du wegen des Lohns für den 30/04 klagst plus Auszahlung des Urlaubstages.
M.E. darf dein Chef für den Krankheitstag nicht rückwirkend die AU verlangen, da du dich regelkonform verhalten hast.

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#2
 Von 
TinaLinke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort! Mein Gehalt wurde normal ausgezahlt, der Resturlaubstag allerdings nicht. Sollte mein Chef die Krankmeldung ohne Attest nicht akzeptieren, kann ich hoffentlich den resturlaubstag beanspruchen.
VG

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)

.... du meinst: bei einem neuen AG?
Tatsächlich ist dein EX-AG verpflichtet, dir eine Bescheinigung über genommenen / abgegoltenem Urlaub auszustellen.

Zitat:
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 6 Ausschluss von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

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#4
 Von 
TinaLinke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meine damit, dass mein Resturlaub bisher weder von mir bei meinem alten AG in Anspruch genommen wurde, noch wurde er ausgezahlt. Sollte mein alter AG jetzt weiterhin auf das Attest bestehen (welches ich nicht vorlegen kann), könnte ich den Resturlaub den ich beim alten AG noch habe, für diesen Tag verwenden.

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von TinaLinke):
Für den 30.4. habe ich mich nun krank gemeldet ohne Attest. In meinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass ich eine Krankmeldung ab dem 3. Tag vorlegen muss.


Die arbeitsvertraglich geregelte Karenzzeit von drei Tagen kann nur für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Anspruch genommen werden.

Zitat (von TinaLinke):
Mein Chef möchte nun noch eine Krankmeldung


... worauf er auch Anspruch hat.

Zitat (von TinaLinke):
Was kann mir jetzt im schlimmsten Fall passieren?


Abmahnung, gegebenenfalls ein schlechter ausfallendes Arbeitszeugnis.

Zitat (von TinaLinke):
Der Tag resturlaub wurde übrigens nicht ausgezahlt.


Streng genommen hättest Du zwar Anspruch auf die Abgeltung eines weiteren Urlaubstages, jedoch nicht auf die Entlohnung des 30.04.2020. Vielleicht hat der Arbeitgeber die Ansprüche einfach kurzerhand "verrechnet".

Beziehst Du eigentlich seit dem 01.05.2020 Arbeitslosengeld I?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TinaLinke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!
Ich habe einen neuen Arbeitsvertrag zum 2.6., der Arbeitsbeginn hat sich wegen Corona nach hinten verschoben. Für den Mai habe ich also einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

Kann ich eine ab Abmahnung bekommen obwohl ich dort nicht mehr arbeite?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Gerne.

Für die Zeit der Urlaubsabgeltung ruht das Arbeitslosengeld I. Insoweit gereicht Dir die "Verrechnung" zum Vorteil. Liegt Dir die Arbeitsbescheinigung schon vor und sofern ja, was sagt sie zur Urlaubsabgeltung aus?

Theoretisch könnte Dich auch jetzt noch eine Abmahnung ereilen, wahrscheinlich ist das indes sicherlich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TinaLinke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Arbeitsbescheinigung liegt mir noch nicht vor, ich werde aber mal drauf schauen und hoffe, dass mein Chef das alles so akzeptiert. Ich habe leider nicht nachgedacht und bin aktuell echt durch den Wind. Sowas passiert mir nicht mehr. Ab sofort lege ich dann auch für alles eine AU vor, auch wenn es nur ein Tag

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von TinaLinke):
Kann ich eine ab Abmahnung bekommen obwohl ich dort nicht mehr arbeite?

Ja, kann man.

Wenns dem Arbeitgeber besser geht, so was sinnloses zu machen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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