Klagebeschränkung der Klagebegründung mit anschließender Erweiterung

17. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Trekki10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Klagebeschränkung der Klagebegründung mit anschließender Erweiterung

Guten Tag,
ich möchte vor Güterverhandlung die Begründung der Kündigungsschutzklage, welche im Wege der Klageerweiterung gestellt wurde, wieder zurücknehmen, also die Klage beschränken, und aus taktischen Gründen erst nach Aufforderung und Fristsetzung durch das Gericht mit Korrekturen nach Güteverhandlung mitteilen.

Weiß jemand, inwieweit dies möglich ist. Die Klageerweiterung ist der Gegenseite noch nicht zugegangen, also es ist auch noch keine Rechtsanhähigkeit eingetreten.

Vielen Dank für eure Hilfe.

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6501x hilfreich)

Das ist Prozessrecht, aber nicht Arbeitsrecht.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Du willst erst Teile der Klage zurücknehmen und dann wieder erweitern oder wie soll ich das verstehen?

wirdwerden

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Solange noch keinen mündliche Verhandlung erfolgte, kann sie zurück genommen werden. Andernfalls muss die Gegenpartei zustimmen.

Hier ein Link:
http://www.juraindividuell.de/artikel/klageruecknahme-im-zivilprozess/

Wichtig ist, dass man keine Erledigungserklärung dabei abgibt, andernfalls kann man sie später nicht erneut geltend machen.

Aber man muss beachten, dass man den Antrag evtl. nicht mehr sinnvoll stellen kann, wenn Fristen dadurch abgelaufen sind, wie z.B. die 3 Wochen im Kündigungsfall oder Ausschlussfristen, welche sich aus dem Arbeits- oder Tarifverträgen hervorgehen könnten. Da kann eine Zurücknahme ein endgültiges Verwirken bewirken.

Annähernd beurteilen kann man das aber wegen der geringen Information nicht.


-- Editiert von MitEtwasErfahrung am 17.06.2019 08:47

Signatur:

Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung!

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#4
 Von 
Trekki10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Da die Güteverhandlung die erste mündliche Verhandlung ist, würde also eine Rücknahme vorher erfolgen müssen. Die Frage verbleibe, ob die Zustellung so an die Gegenseite bei Güteverhandlung verhindert werden kann.

Die Anträge würde in der Gänze bestehen bleiben. Dass die dreiwöchigen Kündigungsfrist darunter leidet, wenn der Antrag das Erstellungs und Eingangsdatum erhält, ist nicht für mich ersichtlich. :)

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ich kapier es immer noch nicht. Du willst einen Antrag teilweise zurücknehmen, aber die Gegenseite soll nichts davon erfahren? Und was ist mit anschließender Erweiterung gemeint? Soll die Klage über denselben Streitgegenstand später wieder erweitert werden, oder wie?

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 17.06.2019 09:27

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#6
 Von 
Trekki10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, die Streit Gegenstände bleiben durch die Anträge bestehen. Nur die Begründung wird zurückgenommen und dann nach einer Korrektur erst nach Nachfrage vom Gericht wieder ähnlich eingereicht

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Wenn die Anträge nicht zurückgenommen werden, dann haben wir keine Klagerücknahme.

wirdwerden

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#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Woher willst Du denn so genau wissen, dass der klageerweiternde Schriftsatz nebst Begründung der Gegenseite noch nicht zugestellt worden ist?

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

@ Ratsuchender: wir stochern doch im Nebel. Jetzt sollen die Anträge bleiben, nur die Begründung soll zurückgenommen werden. Vorher sollten Anträge teilweise zurückgenommen werden, um dann nach der Güteverhandlung wieder erweitert zu werden, oder so ähnlich.

wirdwerden

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#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Meines Erachtens stellt sich der Sachverhalt so da:

Der Fragesteller führt vor dem Arbeitsgericht ein Verfahren gegen seinen Arbeitgeber. Im Rahmen einer Klageerweiterung beantragte Erstgenannter festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Diesen (erweiterten) Antrag hat er sogleich begründet. Jetzt möchte die Anträge nach wie vor stellen, lediglich die Begründung des Feststellungsantrages soll "zurückgenommen" bzw. der Gegenseite nicht zugestellt werden.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Trekki10):
und aus taktischen Gründen erst nach Aufforderung und Fristsetzung durch das Gericht mit Korrekturen nach Güteverhandlung mitteilen.
Bis zum Gütetermin kann man als Kläger und Beklagter alle möglichen Zusätze, Nachträge, Korrekturen einbringen.
Das muss das Arbeitsgericht berücksichtigen, uU den Gütetermin verschieben. Das passiert auch oft an Arbeitsgerichten.

Das Gericht soll dich aber NACH der Güteverhandlung auffordern, deine Klage zu korrigieren/zu beschränken?
Weil du iwas ändern/beschränken willst?
Dann erkläre das doch im Gütetermin dem Richter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Dann haben wir keine Klagerücknahme. Auch keine Klageerweiterung, dann haben wir ein nix. Allenfalls müsste man sich mit der Frage beschäftigen, ob hier der neue ergänzende Sachvortrag berücksichtigt werden kann/muss.

wirdwerden

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Anami, man müsste doch erst einmal wissen, um was es geht. Eben um eine Klagerücknahme/spätere Klageerweiterung (geht es um den Tenor) oder um Begründungen, ergänzenden Sachvortrag. Wenn es um letzteres geht, die Anträge also bleiben, dann stellt sich die Frage, prozessual gesehen, was berücksichtigungsfähig ist, was verspätet ist, immer bezogen auf die Schlußentscheidung, also das Urteil. Nur, kein Gericht wird so tun, als wenn ein ergänzender Sachvortrag erst später, also nach der Güteverhandlung eingegangen ist. Das Spielchen "ich weiss was, was Du nicht weisst," das läuft so nicht.

wirdwerden

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#14
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Nein, wir haben - so verstehe ich zumindest den Fragesteller - sehr wohl eine Klageerweiterung. Ergänzend wurde und soll auch weiterhin nämlich beantragt werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung aufgelöst wurde.

Lediglich die Begründung des genannten Antrages soll "zurückgenommen" werden. Antrag und Begründung waren allerdings Gegenstand eines Schriftsatzes.

Vielleicht wäre es zielführend, sich telefonisch mit der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes in Verbindung zu setzen und sein Begehr dort einmal vorzutragen.

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Begründungen braucht man nicht zurückzunehmen. Die kann man korrigieren oder erweitern. Nur, wir sollten endlich mal aufgeklärt werden.

wirdwerden

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#16
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Man will aber, taktisch bedingt, die Begründung vorerst zurückziehen.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 17.06.2019 11:40

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Man kann nur Anträge zurückziehen. Begründungen nicht. Die kann man korrigieren oder es lassen.,

wirdwerden

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Anami, man müsste doch erst einmal wissen, um was es geht.
Vielleicht verrät der TE sein Geheimnis noch so, dass es allen klar wird.

Ich habe nichts von Klagerücknahme geschrieben. Der Kläger ist kein prozessual Schauender.
Stammt daher dein Unverständnis, sich in laienhaft Schauende hineinzuversetzen?
Zitat (von wirdwerden):
Nur, kein Gericht wird so tun, als wenn ein ergänzender Sachvortrag erst später, also nach der Güteverhandlung eingegangen ist.
Na, siehst du... du weißt doch so ungefähr, um was es geht.
Der TE will taktieren und fragt, ob dit&dat geht. Er will sich auffordern lassen...NACH dem Gütetermin.
Zitat (von Trekki10):
erst nach Aufforderung und Fristsetzung durch das Gerich

SO habe ich das zumindest verstanden.

Prozessual gesehen sind Klageerweiterungen und Klagebeschränkungen vielleicht die falschen Begriffe.
Das weiß ein Kläger vorm ArbG nicht immer so wie einer, der prozessual denkt.

Zitat (von wirdwerden):
wir stochern doch im Nebel.
Dann kann man warten, bis der Nebel sich verzogen hat. Hier bei mir hat sich der Frühnebel schon aufgelöst. Klare Sicht bis zum Horizont ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Na ja, hier hat doch jeder ein wenig was anderes verstanden. Es geht nicht um falsche Begriffe, wenn man erraten/erahnen kann, was gemeint ist. Und da ist nun mal unabdingbare Vorausseztung, dass man weiß, ob es um den Tenor oder die Begründung geht. Da werden nämlich ganz verschiedene Folgen kommen, zwingend. Auf die kann man dann hinweisen. Aber so?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Im Übrigen ist sowieso nicht ganz ersichtlich, welchen Nachteil man erlitten haben will, weil man den Antrag bereits begründet hat. Dieses vor allen Dingen auch deshalb, da eine Begründung erweitert bzw. ergänzt werden kann.

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