Klausel Arbeitsvertrag, neue Betriebsvereinbarung

2. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)
Klausel Arbeitsvertrag, neue Betriebsvereinbarung

Hallo,
es wird ein Arbeitsvertrag geschlossen wonach eine Nebenbeschäftigung genehmigt werden muss.

Ein paar Jahre später gibt es eine Betriebsvereinbarung die beinhaltet, dass man "nur auf eine auf nachhaltigen Erwerb hin ausgerichtete Nebentätigkeit" melden muss.

Wenn es sich um eine gelegentliche Unterstützung von befreundeten Unternehmern handelt (kein Wettbewerb):

Ist die Betriebsvereinbarung dann "stärker" als die Vertragsklausel und man kann die Firma im Unklaren lassen ?

Danke sehr für Meinungen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Die Betriebsvereinbarung ist unmittelbar geltendes Recht - wie der Individualvertrag auch. Die BV ist jünger, aber nicht stärker. Es wird aber so sein, dass die übliche Klausel zur Nebentätigkeit im AV Teil eines Formularvertrages sein dürfte und wohl kaum eigens für deinen AV ausgehandelt. Somit kannst du dich ohne Umstände auf die BV berufen: sie regelt die Frage kollektiv für die ganze Belegschaft. Und selbst, wenn AV und BV hier in Konkurrenz stehen sollten, kannst du sozusagen nach dem Günstigkeitsprinzip handeln.
Auf jeden Fall wird der AG sich mit einer Abmahnung schwer tun.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Hier greift m.E. das Günstigkeitsprinzip und die Betriebsvereinbarung gilt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119409 Beiträge, 39721x hilfreich)

Es dürfte die Klausel im der BV gelten.

Denn diese neue "weiche" Klausel hat der AG ja schlieslich abgeschlossen in Kenntnis der alten "harten" Klausel in den Arbeitsverträgen.

Es war also offenbar sein Wille, hier eine Änderung zugunsten der Arbeinehmer einzuführen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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