Klausel zum Ausschluss der Kündigung vor Arbeitsantrtt wirksam?

27. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
TomHB
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Klausel zum Ausschluss der Kündigung vor Arbeitsantrtt wirksam?

Hallo,

ich habe einen Arbeitsvertrag unterschrieben, der die nachfolgende Klausel enthält:

Ein Kündigung vor dem in Ziffer 1. (1) vereinbarten Zeitpunkt des Arbeitsantritts ist ausgeschlossen.

Ich weiß, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Arbeitsantritt zulässig ist. Eine außerordentliche Kündigung darf allerdings nicht ausgeschlossen werden.

Meine Frage bezieht sich nun darauf, ob die o.g. Klausel evtl. unwirksam ist, da sie eine Kündigung im Allgemeinen ausschließt und nicht ausdrücklich die orderntliche Kündigung.

Vielen Dank im voraus.

-- Editiert von User am 27. November 2022 11:32

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 19x hilfreich)

Wie du bereits sagst, kann eine außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen werden. Genauso wie andere Dinge auch nicht. (Beim Gewährleistungsrecht z.B.)

Wenn eine Klausel also eine Kündigung ausschließt, kann / oder könnte man davon ausgehen, dass es sich um eine normale Kündigung handelt, die ausgeschlossen werden kann und so eine Formulierung nicht gleich die gesamte Klausel oder gar den ganzen Vertrag nichtig macht. da der Zweck legitim ist. (gibt es dazu eine Klausel, falls eine ungültig ist oder wird, tritt eine gültige Sinngemäße in Kraft?)

Aber das ist nur meine Rechtsauffassung. Das mögen Richter und manche Urteile anders sehen.
Meiner Meinung nach muss ein Vertrag nicht beinhalten, dass Mord illegal ist, damit er wirksam ist - um es auf die Spitze zu treiben.
Dazu gilt wohl 2 Rechtsanwälte, 3 Meinungen. Auf der sichereren Seite ist man natürlich mit präziseren und ausführlicheren Klausen, aber dann werden Verträge und AGB auch länger und keiner liest sie mehr.

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von TomHB):
Meine Frage bezieht sich nun darauf, ob die o.g. Klausel evtl. unwirksam ist, da sie eine Kündigung im Allgemeinen ausschließt und nicht ausdrücklich die orderntliche Kündigung.
Ich sehe die Klausel als rechtmäßig an, da die außerordentliche Kündigung gar nicht ausschließbar ist.

Das BAG hat sogar aus einer Klausel "Ausgleichszahlung des AN bei Nichtantritt" im Vertrag ohne weitere Klauseln geschlossen, dass die ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt damit ausgeschlossen ist (BAG 5 AZR 10/88).

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