Gilt bei der Kündigung eines über 5 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber die nach §622 Abs.2 BGB verlängerte Kündigungsfrist, oder die im Arbeitsvertrag festgehaltene: ("Die Kündigungsfrist des Arbeitsvertrages beträgt 4 Wochen zum Monatsende.")
Ich habe unterschiedliche Aussagen zum Geltungsbereich von §622 Abs.5 BGB gefunden. Es besteht kein Tarifvertrag.
Vielen Dank für die Info.
Kleinbetrieb, Kündigungsfrist bei Kündigung durch Arbeitgeber
Zitat :oder die im Arbeitsvertrag festgehaltene
Da wäre es sinnvoll den Wortlaut von allem zu kennen was mit dem Thema zu tun hat.
Der gesamte Wortlaut zu den vertraglichen Kündigungsmodalitäten ist folgender:
"Der Arbeitsvertrag wird unbefristet abgeschlossen. Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Die Kündigungsfrist des Arbeitsvertrages beträgt 4 Wochen zum Monatsende. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen."
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Zitat :Die Kündigungsfrist des Arbeitsvertrages beträgt 4 Wochen zum Monatsende.
Da wäre ich der Meinung, das das vertraglich vereinbarte gelten würde.
Und ich bin der Meinung, dass für den Arbeitgeber § 622 gilt.
Aber nur für den Arbeitnehmer.Zitat :Da wäre ich der Meinung, das das vertraglich vereinbarte gelten würde.
Abs 5 kommt hier gar nicht zur Geltung. Dieser bezieht sich auf Abs 1, nicht aber auf die in Abs 2 definierten Kündigungsfristen für den Arbeitgeber.Zitat :Ich habe unterschiedliche Aussagen zum Geltungsbereich von §622 Abs.5 BGB gefunden. Es besteht kein Tarifvertrag.
Es käme nur Abs 4 zum tragen, wenn ein Tarifvertrag entsprechendes vereinbaren würde.
In Deinem Fall also: Kündigst Du, gelten 4 Wochen zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber, gelten zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Zitat :Abs 5 kommt hier gar nicht zur Geltung. Dieser bezieht sich auf Abs 1, nicht aber auf die in Abs 2 definierten Kündigungsfristen für den Arbeitgeber.
Das lese ich auch so, da muss ich mal dumm fragen, welchen Sinn es macht die Möglichkeit zur Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen als in Abs 1. festgelegt (4 Wochen) einzuräumen, aber gleichzeitig in Abschnitt 2. darauf zu verweisen, dass 4 Wochen nicht unterschritten werden dürfen.
Nochmal danke für die Aufklärung
Weil Abschnitt 1 auch für Arbeitnehmer gilt und der Abschnitt auch für AG gilt, wenn die Betriebszugehörigkeit unter zwei Jahren liegt.Zitat :Das lese ich auch so, da muss ich mal dumm fragen, welchen Sinn es macht die Möglichkeit zur Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen als in Abs 1. festgelegt (4 Wochen) einzuräumen, aber gleichzeitig in Abschnitt 2. darauf zu verweisen, dass 4 Wochen nicht unterschritten werden dürfen.
Tut mir Leid, dass ich mich als Begriffsstutzig oute, aber wenn sich §622 Abs.5 Abschnitt 2 BGB nur auf §622 Abs.1 BGB bezieht, bleibt er dann für den Kleinunternehmer nicht wirkungslos? Das heißt, bleibt nicht eine kürzere Kündigungsfrist als 4 Wochen seitens des Arbeitgebers, für länger als 3 Monate Beschäftigte, ohnehin ausgeschlossen?
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Danke für die Mühe.
Und jetzt?
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