Kommt keine Reaktion des AG,rechtlich gesehen auch einer Absage gleich?

11. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.11.2018 19:58:29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 21x hilfreich)
Kommt keine Reaktion des AG,rechtlich gesehen auch einer Absage gleich?

Guten Tag,
ich habe folgenden fiktiven Sachverhalt: Jemand schickt einem Unternehmen eine Bewerbung,es gibt nur eine Eingangsbestätigung(automatisiert per Mail) dann keinerlei Reaktion mehr. Auch Nachfragen bleiben unbeantwortet.

Wenn ein solcher Bewerber nun Ansprüche aus dem AGG geltend machen wollen würde,wäre dies überhaupt möglich? Denn eine Absage hätte er ja nicht bekommen ,welche Fristen würden ,wenn möglich,da gelten?

Schönen Dank,schon jetzt,für Antworten dazu.

Einen erfolgreichen Tag wünscht

Tintenpatrone12

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32 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Zunächst mal, war das eine Initiativbewerbung oder eine ausgeschriebene Stelle?
Wenn zweiteres gilt: Wann wurde die Bewerbung denn verschickt und was ist der geplante Einstellungstermin?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12315.11.2018 19:58:29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke für die Antwort,es handelt sich um ein Stellenangebot,Bewerbung wurde Anfang September verschickt.Ein Einstellungstermin wurde nicht genannt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ansprüche aus dem AGG?
Unerlaubte Diskriminierung wegen welches Sachverhalts aus dem AGG?
Und gestützt auf welche Anhaltspunkte für Diskriminierung, abgesehen von der Funkstille?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12315.11.2018 19:58:29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 21x hilfreich)

Guten Morgen,
der Bewerber hat zwischenzeitlich gelesen,dass die Formulierung "junges dynamisches Team" rechtlich nicht okay sein könnte. Er ist selber schon ein älteres Semester und es war so im Angebot formuliert.

-- Editiert von Tintenpatrone12 am 11.10.2018 08:46

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Mit "junges dynamisches Team" (das sind keine rechtlich relevanten Begriffe) kann auch eine bestimmte Haltung umschrieben werden. Das ist doch völlig wurscht, also wirklich. Auch Absagen sind heute leider nicht mehr üblich, ebenso wenig die Rücksendung von Bewerbungsunterlagen, auch da ein leider von mir.

Abgesehen davon: in manche Teams passt ein älterer Mensch nicht, in manche Teams passt ein jüngerer Mensch nicht, in manche Teams passt eine Frau nicht, in manche Teams passt ein Mann nicht. Die soft skills werden von Laien immer noch unterschätzt.

wirdwerden

5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Im Laufe meiner "Karriere" ist es immer wieder mal vorgekommen, dass auf Bewerbungen gar nichts zurück kam…. (Auf Stellenausschreibungen)

Was hindert den Bewerber daran einfach mal anzurufen und nachzufragen, wie weit der Bewerbungsprozess schon läuft ? 4-6 Wochen bis zur Absage/Einladung ist jetzt keine Seltenheit....

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Tintenpatrone12):
Er ist selber schon ein älteres Semester

Ich kenne einige Rentner die im Kopf jung und dynamisch sind - da knirschen nur die Gelenke ...


Zitat (von Tintenpatrone12):
der Bewerber hat zwischenzeitlich gelesen,dass die Formulierung "junges dynamisches Team" rechtlich nicht okay sein könnte.

Da gibt es noch kein Urteil zu so weit ich weis.
Und die Wahrscheinlichkeit, das man da was mit dem AGG machen könnte, dürfte im einstelligen Bereich liegen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Ich kenne auch keine Antwortpflicht des AG, aber irgendwie muss der AG reagieren, indem er z. B. nach abgeschlossenem Bewerbungsverfahren die Unterlagen zurücksenden muss (sofern nicht anders in der Stellenauschreibung formuliert) bzw. bei der Bewerbung in elektronischer Form ein Löschungsanspruch persönlicher Daten besteht.

Allerdings sind erst rd. 6 Wochen seit deiner Bewerbung vergangen. Je nach Jobangebot ist das noch im Rahmen. Als Bewerber keinerlei Rückmeldung zu erhalten, zeugt aber von einem schlechten Stil des Unternehmens.

Ich würde es telefonisch versuchen.

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

TF .... hat recht. 4-6 Wochen ist nun wirklich keine Seltenheit. Geht doch gar nicht anders. Nur mal von 100 Bewerbungen ausgehend, und das ist wenig, bis die durch die Personalabteilung, die Fachabteilung gelaufen sind. Dann ab zum Betriebsrat, der braucht auch noch mal einige Zeit. 1-2 Monate auch da normal.

So ist das nun einmal.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.11.2018 19:58:29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 21x hilfreich)

Aktenzeichen 8 AZR 406/14 ist das Urteil,von dem ich gelesen habe,,,


Zitat (von Tintenpatrone12):
der Bewerber hat zwischenzeitlich gelesen,dass die Formulierung "junges dynamisches Team" rechtlich nicht okay sein könnte.

Da gibt es noch kein Urteil zu so weit ich weis.
Und die Wahrscheinlichkeit, das man da was mit dem AGG machen könnte, dürfte im einstelligen Bereich liegen.

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
nach abgeschlossenem Bewerbungsverfahren die Unterlagen zurücksenden muss
Moin, in einer Stellenausschreibung habe ich noch nie den Satz gefunden, dass man die B-Unterlagen zurücksenden wird...
Die Waschkörbe voller güldener B-Mappen werden kleiner, die e-mail-Bewerbungen mit güldenen Anhängen werden mehr...
Zitat (von Tintenpatrone12):
der Bewerber hat zwischenzeitlich gelesen,
Im fiktiven Fall kann man gar nichts machen. Im tatsächlichen Fall kann man eine höfliche Anfrage machen. Man wird später vielleicht eine höfliche, aber evtl. nichtssagende oder enttäuschende Antwort erhalten.

Ich sehe keine Chance. Vor allem nicht wegen AGG, erst recht nicht wegen *fiktiv* und schon gar nicht wegen Funkstille seit 4-6 Wochen

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Waschkörbe voller güldener B-Mappen werden kleiner, die e-mail-Bewerbungen mit güldenen Anhängen werden mehr...


Kleine Erfahrung dazu:
Mir hat schon mal ein AG tatsächlich meine Datei, in welcher ich die Bewerbungsunterlagen geschickt hatte "zu seiner" Entlastung zurückgeschickt..... (natürlich per Mail !)

-- Editiert von TF1970 am 11.10.2018 11:39

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12315.11.2018 19:58:29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich sehe keine Chance. Vor allem nicht wegen AGG, erst recht nicht wegen *fiktiv* und schon gar nicht wegen Funkstille seit 4-6 Wochen


Aber würde dies nicht im Umkehrschluss bedeuten,Arbeitgeber könnten in den Stellenangeboten munter schreiben was sie wollen,sie dürften nur nicht den Fehler machen,einem Bewerber zu antworten? Ist auch irgendwie eigenwillig,,,

4x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Tintenpatrone12):
Aber würde dies nicht im Umkehrschluss bedeuten,
Nein, ich meine, es bedeutet das nicht. Wenn dein fiktiver Fall ein tatsächlicher ist, dann soll der Bewerber doch einfach noch 1-2 Wochen warten. Dann kann er eine höfliche Anfrage senden. Kommt eine Absage, kann man dann über diese konkrete Absage diskutieren.
Es kommt doch sowohl in fiktiven wie tatsächlichen Fällen auf die Art des Unternehmens an.
Es gibt winzige Klitschen, aber jung und dynamisch wäre das ganze Team... da macht die Personalauswahl evtl. der Chef selber, wenn er endlich mal Zeit findet.
Es gibt riesige Unternehmen, die in bestimmten Bereichen junge und dynamische Teams haben, sonst aber leicht bis mittelschwer verkrustet sind...da filtern über viele Wochen viele Personen, bis endlich die Bewerber-Runde beginnt.

Mach doch was konkretes draus, dann fischen wir hier nicht im trüben Ozean... ;)

@TF1970
meine Erfahrung? als der Bereich Personal eines großen Unternehmens in andere Gebäude umzog, musste eine *Kommission* entscheiden, was mit den Zentnern an B-Mappen der letzten 5 Jahre geschehen sollte. Entsorgen, lagern oder zurück.
Na? :???: Lagern...! :party: Dort lagern sie noch heut und wenn die Bewerber nicht gestorben sind... :crazy:

5x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12315.11.2018 19:58:29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort ! Ich werde mich noch etwas gedulden und dann wieder nachfragen.

Meine Frage ist halt,wenn dann auch nix kommt vom AG,wie verhalte ich mich dann wegen einem mgl. AGG Verstoß?

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von TF1970):
Mir hat schon mal ein AG tatsächlich meine Datei, in welcher ich die Bewerbungsunterlagen geschickt hatte "zu seiner" Entlastung zurückgeschickt..... (natürlich per Mail !)


Ehrlich gesagt möchte man bei einem solchen AG auch nicht arbeiten.....

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Tintenpatrone12):
Meine Frage ist halt,wenn dann auch nix kommt vom AG,
Das können wir erst dann diskutieren.
Dann wirst du etwas mehr input geben müssen.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)
3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Es gibt keinerlei rechtliche Pflicht für einen Arbeitgeber, jedem Bewerber zu antworten.

Bzgl. Datenschutz: oft ist in den Stellenausschreibungen bzw. auf der Unternehmenswebseite aufgeführt, wie mit Bewerbungsunterlagen (speziell bei Online- und Mailbewerbungen) umgegangen wird.
Beispiel: "Wir löschen Ihre Unterlagen 3 Monate nach Eingang, wenn der Bewerbungsprozess nicht fortgesetzt wurde."

Und mit AGG hat das ganze nichts zu tun.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Ich habe auch nichts zu einer Antwortpflicht gefunden, aber es irritiert mich:

Um eine (in Bezug auf das AGG schwierigen) schwierige Absage zu vermeiden, kann der AG also einfach gar nicht reagieren!?

3x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12315.11.2018 19:58:29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Um eine (in Bezug auf das AGG schwierigen) schwierige Absage zu vermeiden, kann der AG also einfach gar nicht reagieren!?


Ich habe heute mal mit einigen Kollegen gesprochen,da kam auch die Frage auf,ab wann halt keine Reaktion einer Absage gleichkommt,,,

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Es bedarf gar keiner Absage. Hier steht doch im Kern und eigentlich zur Debatte, dass die Stellenausschreibung von einem 'jungen dynamischen Team' spricht - und das ist schon ein Indiz für Diskriminierung wegen des Alters. Das BAG hat dazu festgestellt, dass der ältere Bewerbern nicht einmal nachweisen muss, dass seine Bewerbung 'ernsthaft' ist.

3x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Tintenpatrone12):

Wenn ein solcher Bewerber nun Ansprüche aus dem AGG geltend machen wollen würde,wäre dies überhaupt möglich?

Wieso sollte das möglich sein? Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, aus welchen Gründen der Bewerber abgelehnt wurde.
Zitat:

Denn eine Absage hätte er ja nicht bekommen ,welche Fristen würden ,wenn möglich,da gelten?

Gar keine. Es ist zwar nicht besonders höflich, aber es gibt keine Fristen, in denen ein Unternehmen auf eine Bewerbung antworten muss. Es muss nämlich gar nicht antworten.

Wenn es keine Initiativbewerbung war, besteht Anspruch auf Rücksendung der Bewerbungsunterlagen und ggf. Erstattung der Bewerbungskosten. (gem. §670 BGB ; der Anspruch besteht unabhängig davon, wie das Unternehmen auf die Bewerbung reagiert hat.)
Wenn es eine Initiativbewerbung war, besteht m.W. nur Anspruch darauf, die Bewerbungsunterlagen zur Abholung bereitzuhalten, wenn kein Rückumschlag o.ä. beiliegt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von HeHe):
nach abgeschlossenem Bewerbungsverfahren die Unterlagen zurücksenden muss
Moin, in einer Stellenausschreibung habe ich noch nie den Satz gefunden, dass man die B-Unterlagen zurücksenden wird...

Der Anspruch ergibt sich aus §670 BGB - alternativ müssen die Kosten für die Bewerbungsunterlagen (Fotokopien usw.) erstattet werden.

4-6 Wochen sind nicht unbedingt überlang - ungewöhnlich ist aber, daß nicht zumindest eine Eingangsbestätigung verschickt wird.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Es bedarf gar keiner Absage. Hier steht doch im Kern und eigentlich zur Debatte, dass die Stellenausschreibung von einem 'jungen dynamischen Team' spricht - und das ist schon ein Indiz für Diskriminierung wegen des Alters. Das BAG hat dazu festgestellt, dass der ältere Bewerbern nicht einmal nachweisen muss, dass seine Bewerbung 'ernsthaft' ist.

Das ist ein Ansatzpunkt, davon war im EP allerdings noch nicht die Rede. Es ist aber auch kein "Selbstgänger", denn auch trotz so einer etwas unglücklichen Formulierung kann der AG ggf. den Nachweis führen, daß es bei ihm keine Altersdiskriminierung gibt.

Im übrigen ist es grundsätzlich durchaus zulässig, von Bewerbern ein bestimmtes Geschlecht, ein bestimmtes Alter oder auch eine bestimmte Nationalität zu fordern.

"Barfrau"... ist zulässig, da müssen keine Männer genommen werden, wenn das Konzept nun mal "Schöne junge Frauen hinter dem Tresen" ist...

"Jung"... kann auch zulässig sein, z.B. wenn das Alter für die Tätigkeit relevant ist.

Auch "EU-Staatsangehörigkeit" bzw. uneingeschränkte Arbeitserlaubnis für die EU kann der AG fordern, wenn das nun mal für die Tätigkeit erforderlich oder auch nur vereinfachend und hilfreich ist.

Auch eine Negativ-Auswahl aufgrund von Sachgründen ist zulässig:

"Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist." (§8 Abs.1 AGG )

Das klärt man dann im Streitfall vor Gericht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Wo du recht hast, hast du recht, @eh.
Was du ausführst, stimmt alles. Deswegen ist es auch richtig, von einem Indiz zu reden - das ist mitnichten ein Beweis.

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der Anspruch ergibt sich aus §670 BGB - alternativ müssen die Kosten für die Bewerbungsunterlagen (Fotokopien usw.) erstattet werden.
Das wird wohl ohne Rechtsstreit nichts werden. Wir können nur was Fiktives lesen. Wir wissen also nicht, welche Bewerbung das überhaupt war. Egal. Das war auch nicht die Frage.
Zitat (von eh1960):
ungewöhnlich ist aber, daß nicht zumindest eine Eingangsbestätigung verschickt wird.
Ich halte das absolut nicht für ungewöhnlich. Wieder: Wir wissen überhaupt nicht, welche Bewerbung das war. Eintrittsdatum ist auch nicht genannt.
Vorstellbar ein AG, der ständig MA für sein junges+dynamische Team sucht ...
Einziger Anhaltspunkt:
Zitat (von Tintenpatrone12):
dass die Formulierung "junges dynamisches Team" rechtlich nicht okay sein könnte.
Ja oder nein.
Und was ist älteres Semester?
Fazit: Hier wird doch nur auf einer absolut vagen Möglichkeit bez AGG herumgeritten, alles wischiwaschi.
Außerdem: In der Überschrift wird noch was anderes gefragt, ist längst beantwortet.


-- Editiert von Anami am 13.10.2018 13:14

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12315.11.2018 19:58:29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo,
inzwischen ist die Absage gekommen.
Meine Frage nun: Ist es nach dem AGG nötig das Unternehmen außergerichtlich bezüglich Ansprüchen(Entschädigung) zu kontaktieren,bevor eine Klage eingereicht wird?

Oder macht eine Klage,diesen Zwischenschritt sozusagen unnötig?
Danke für Meinungen,Grüsse von Tintenpatrone 12

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Tintenpatrone12):
inzwischen ist die Absage gekommen.
Was steht denn drin?

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

"jung" kann ja auch als dynamisch gemeint sein.

Wie viele Millionen hattest Du Dir denn so vorgestellt?

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

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