Kosten bei Klage vorm Arbeitsgericht

21. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
maiklewa
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)
Kosten bei Klage vorm Arbeitsgericht

Hallo,

vorab, falls der thread hier nicht passt, bitte verschieben. Ist aber doch das passendste Unterforum?

Hoffentlich wirds nicht zu lang. :-/

Ein Bewerber mit 60 % Schwerbehinderung bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers.

Obwohl die Schwerbehinderung im Lebenslauf an gesonderter Stelle hervorgehoben wurde und die einzige Voraussetzung "erfolgreich abgeschlossener Verwaltungslehrgang II" erfüllt waren, wurde dieser Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und diesem eine Absage per E-Mail zugeschickt.

Der Bewerber macht Entschädigungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Dieser weist diese Ansprüche als unbegründet zurück.

Jetzt überlegt der Bewerber, alleine eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht einzureichen (Antrag auf Gütetermin?). Da kommen aber einige Fragen auf, da der Bewerber keine Rechtsschutzversicherung hat und dieser auch kein Geld für einen Anwalt hat. Für Prozesskostenhilfe allerdings bleibt unterm Strich zu viel übrig.

Lt. Internetrechche würde ein Anwalt bei dem Streitwert und gerichtlicher Einigung ca. 3000 € kosten. Außergerichtlich hat ja leider nicht geklappt.

Lt. weiterer Recherche würden die Verfahrenskosten ca. 800 € betragen.

Welche Kosten kommen auf den Kläger auf jeden Fall mind. zu?

Was wäre, wenn das Verfahren noch nicht aufgenommen wird, da der Arbeitgeber nach Erhalt der Klageschrift dem Bewerber ein Angebot unterbreitet und er es annimmt, man sich doch noch außergerichtlich einigt und der Kläger seine Klage zurückzieht? Könnte in einem solchen Fall der Kläger evtl. angefallene Gerichtskosten auf den Arbeitgeber abwälzen?

Wenn richtig recherchiert wurde, kann es ein Urteil zwischen 0 und 3 Bruttomonatsgehälter für den Bewerber geben. 0 = kein Geld und Verfahren verloren.

Was ist, wenn es eine 0 geben sollte? Dann muss der Kläger alle Kosten zahlen, auch die vom Beklagten? Wie teuer könnte das sein?

Wie hoch sind ca. die Kosten bei 1 - 3 für den Kläger?

Macht es einen Unterschied bzgl. der Kosten, wenn es eine gütliche Einigung zwischen den Parteien gibt, das Gericht also kein Urteil fällen muss? Welche?

Was ist für einen Kläger ohne Anwalt sonst noch zu beachten? Kann er dennoch auf irgendwelche fachmännische Hilfe hoffen, sodass er nicht alleine eine solche Klage und Verfahren durchmachen muss?

Gruß



-- Editiert von Moderator am 23.10.2016 15:10

-- Thema wurde verschoben am 23.10.2016 15:10

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Erstmal:
Anwaltskosten: Vor dem Arbeitsgericht trägt in der 1. Instanz jede Seite die eigenen Anwaltskosten selbst.
D.h. auch wenn Sie vollständig gewinnen, müssen Sie Ihren Anwalt selbst zahlen.
Wenn Sie verlieren. müssen Sie nicht den Anwalt des Gegners bezahlen.
Gerichtskosten: Wenn es eine gütliche Einigung gibt, dann werden keine Gerichtskosten in Rechnung gestellt, auch wenn die einigung erst nach Klageeinreichung zustande kommt.

Also:

Zitat:
Was wäre, wenn das Verfahren noch nicht aufgenommen wird, da der Arbeitgeber nach Erhalt der Klageschrift dem Bewerber ein Angebot unterbreitet und er es annimmt, man sich doch noch außergerichtlich einigt und der Kläger seine Klage zurückzieht? Könnte in einem solchen Fall der Kläger evtl. angefallene Gerichtskosten auf den Arbeitgeber abwälzen?

Gerichtskosten fallen nicht an, jede Seite zahlt den eigenen Anwalt selbst.

Zitat:
Was ist, wenn es eine 0 geben sollte? Dann muss der Kläger alle Kosten zahlen, auch die vom Beklagten? Wie teuer könnte das sein?

Nein, nur die Gerichtskosten. Die Anwaltskosten trägt jede Seite selbst, egal wie das Verfahren ausgeht.

Zitat:
Wie hoch sind ca. die Kosten bei 1 - 3 für den Kläger?

Dafür müsste man wissen, wie viel Sie einklagen wollen.

Zitat:
Macht es einen Unterschied bzgl. der Kosten, wenn es eine gütliche Einigung zwischen den Parteien gibt, das Gericht also kein Urteil fällen muss? Welche?

Ja, siehe oben.

Zitat:
Was ist für einen Kläger ohne Anwalt sonst noch zu beachten?

Vor dem Arbeitsgericht kann man nicht so viel falsch machen. Wichtig ist, dass man in der Klage formuliert, was man genau will (konkrete Forderung), und warum man meint, dass einem die Forderung zusteht. Dazu natürlich Beweisangebote machen (also Kopien der Stellenausschreibung, der eigenen Bewerbung und der Absage).

Zitat:
Kann er dennoch auf irgendwelche fachmännische Hilfe hoffen, sodass er nicht alleine eine solche Klage und Verfahren durchmachen muss?

Evtl. Gewerkschaften oder Sozialverbände, falls man dort Mitglied ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi,

was will man denn einklagen?

Es ist doch kein AG verpflichtet jeden zu einem Gespräch einzuladen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Es ist doch kein AG verpflichtet jeden zu einem Gespräch einzuladen.

Doch öffentliche Arbeitgeber müssten bei Eignung einladen, da es sich um einen Schwerbehinderten handelt.
So steht es im AGG, jedoch ergibt das relativ wenig Sinn, denn es gibt keine Verpflichtung zur Einstellung.
Wie jedoch die Gerichte im Bezug auf Schadenersatz Urteilen ist ein Glücksspiel, es kommt auf die Argumentation der Gegenseite an, so nach dem Motto hätte wäre wenn.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Doch öffentliche Arbeitgeber müssten bei Eignung einladen, da es sich um einen Schwerbehinderten handelt. So steht es im AGG,



So steht es im AGG,

In welchem §§ ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Der Frage von Spezi möchte ich mich anschließen,

0815Frager,

denn ich hab es nicht gefunden.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


Och Leute, jetzt bin ich aber enttäuscht.
Die Vorschrift steht zwar nicht im AGG, sondern in §82 SGB IX , aber dass es diese Vorschrift gibt, hätte ich jetzt schon als "Allgemeinwissen" angesehen ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
In welchem §§ ?

Ergibt sich aus §3 AGG und §22 AGG .



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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