Hallo,
nach der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitgeber Wiederklage angereicht. Er will auch, dass der Arbeitnehmer seine Kosten für den Anwalt übernimmt. Da, seine Meinung nach, war der Arbeitnehmer selber schuld und hat Arbeitszeiten in der Zeiterfassungssystem manipuliert. Muss der Arbeitnehmer in diesem Fall wirklich kosten für seinen Anwalt übernehmen, falls der Arbeitnehmer verliert?
Kosten für den Anwalt vom Arbeitgeber
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Ja, in so Fällen kann das sein.
wirdwerden
auch im Arbeitsrecht?ZitatJa, in so Fällen kann das sein. :
wirdwerden
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Ja. Ich schrieb ja, kann sein, muss nicht sein.
wirdwerden
Zitatauch im Arbeitsrecht? :
Das ganze nennt sich Betrug, damit wären wir im strafrechtlichen Bereich und im zivilrechtlichen Bereich des Schadenersatz.
Das Opfer kann dann den Ersatz des verursachten Schadens durchaus durchsetzen, also nicht nur die Kosten der Rechtsverfolgung, sondern auch die betrügerisch erworbene Arbeitszeit, Gutachterkosten, ...
auch im Arbeitsrecht? Nö. In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Quelle: § 12a ArbGG
Das ganze nennt sich Betrug, damit wären wir im strafrechtlichen Bereich und im zivilrechtlichen Bereich des Schadenersatz. Es ist aber ersichtlich von einer Klage vor dem Arbeitsgericht die Rede.
Hallo "Delta123mitglied",
"muemmel" ist hier vollumfänglich zuzustimmen.
Der Ausschluss der Kostenerstattung gilt sowohl für den sich aus § 91 ZPO
ergebenden prozessualen als auch für den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, da § 12a ArbGG
jede Kostenerstattung unabhängig von der Anspruchsgrundlage ausschließt (BAG 27.10.2005, NZA 2006, 259
; 30.4.1992, NZA 1992, 1101
).
Nein, absolut nicht. Wo soll der Fragesteller das geschrieben haben? Davon kann ich nirgendwo etwas lesen. Wenn das auf dessen Frage in Post 2 abzielen soll, dann sehe ich das eher so, dass der Fragesteller nicht realisiert hat, dass es hier gar nicht um Arbeitsrecht sondern um Zivil- und Strafrecht geht. Solch eine Klage vor dem Arbeitsgericht wäre ziemlich sinnlos.ZitatEs ist aber ersichtlich von einer Klage vor dem Arbeitsgericht die Rede. :
es geht um eine Widerklage im Arbeitsrecht, nach der KündigungsschutzklageZitat:Nein, absolut nicht. Wo soll der Fragesteller das geschrieben haben? Davon kann ich nirgendwo etwas lesen. Wenn das auf dessen Frage in Post 2 abzielen soll, dann sehe ich das eher so, dass der Fragesteller nicht realisiert hat, dass es hier gar nicht um Arbeitsrecht sondern um Zivil- und Strafrecht geht. Solch eine Klage vor dem Arbeitsgericht wäre ziemlich sinnlos.ZitatEs ist aber ersichtlich von einer Klage vor dem Arbeitsgericht die Rede. :
Hallo "-Laie-",
für die Entscheidung über eine Widerklage ist nach § 33 ZPO
auch das Gericht zuständig, bei dem die (Haupt-)Klage anhängig ist, wenn der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch mit dem Klageanspruch oder mit vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht.
Wo soll der Fragesteller das geschrieben haben? Da, wo er "Widerklage" schrieb (siehe Antwort 9).
dass es hier gar nicht um Arbeitsrecht sondern um Zivil- und Strafrecht geht. Wo gibt es denn im Strafrecht eine Widerklage?
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