Kosten für den Anwalt vom Arbeitgeber

12. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Delta123mitglied
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten für den Anwalt vom Arbeitgeber

Hallo,
nach der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitgeber Wiederklage angereicht. Er will auch, dass der Arbeitnehmer seine Kosten für den Anwalt übernimmt. Da, seine Meinung nach, war der Arbeitnehmer selber schuld und hat Arbeitszeiten in der Zeiterfassungssystem manipuliert. Muss der Arbeitnehmer in diesem Fall wirklich kosten für seinen Anwalt übernehmen, falls der Arbeitnehmer verliert?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40990 Beiträge, 14449x hilfreich)

Ja, in so Fällen kann das sein.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Delta123mitglied
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ja, in so Fällen kann das sein.

wirdwerden
auch im Arbeitsrecht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40990 Beiträge, 14449x hilfreich)

Ja. Ich schrieb ja, kann sein, muss nicht sein.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41033x hilfreich)

Zitat (von Delta123mitglied):
auch im Arbeitsrecht?

Das ganze nennt sich Betrug, damit wären wir im strafrechtlichen Bereich und im zivilrechtlichen Bereich des Schadenersatz.

Das Opfer kann dann den Ersatz des verursachten Schadens durchaus durchsetzen, also nicht nur die Kosten der Rechtsverfolgung, sondern auch die betrügerisch erworbene Arbeitszeit, Gutachterkosten, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33979 Beiträge, 17646x hilfreich)

auch im Arbeitsrecht? Nö. In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Quelle: § 12a ArbGG
Das ganze nennt sich Betrug, damit wären wir im strafrechtlichen Bereich und im zivilrechtlichen Bereich des Schadenersatz. Es ist aber ersichtlich von einer Klage vor dem Arbeitsgericht die Rede.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Delta123mitglied",

"muemmel" ist hier vollumfänglich zuzustimmen.

Der Ausschluss der Kostenerstattung gilt sowohl für den sich aus § 91 ZPO ergebenden prozessualen als auch für den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, da § 12a ArbGG jede Kostenerstattung unabhängig von der Anspruchsgrundlage ausschließt (BAG 27.10.2005, NZA 2006, 259 ; 30.4.1992, NZA 1992, 1101 ).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17860 Beiträge, 6030x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Es ist aber ersichtlich von einer Klage vor dem Arbeitsgericht die Rede.
Nein, absolut nicht. Wo soll der Fragesteller das geschrieben haben? Davon kann ich nirgendwo etwas lesen. Wenn das auf dessen Frage in Post 2 abzielen soll, dann sehe ich das eher so, dass der Fragesteller nicht realisiert hat, dass es hier gar nicht um Arbeitsrecht sondern um Zivil- und Strafrecht geht. Solch eine Klage vor dem Arbeitsgericht wäre ziemlich sinnlos.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Delta123mitglied
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von muemmel):
Es ist aber ersichtlich von einer Klage vor dem Arbeitsgericht die Rede.
Nein, absolut nicht. Wo soll der Fragesteller das geschrieben haben? Davon kann ich nirgendwo etwas lesen. Wenn das auf dessen Frage in Post 2 abzielen soll, dann sehe ich das eher so, dass der Fragesteller nicht realisiert hat, dass es hier gar nicht um Arbeitsrecht sondern um Zivil- und Strafrecht geht. Solch eine Klage vor dem Arbeitsgericht wäre ziemlich sinnlos.
es geht um eine Widerklage im Arbeitsrecht, nach der Kündigungsschutzklage

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "-Laie-",

für die Entscheidung über eine Widerklage ist nach § 33 ZPO auch das Gericht zuständig, bei dem die (Haupt-)Klage anhängig ist, wenn der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch mit dem Klageanspruch oder mit vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33979 Beiträge, 17646x hilfreich)

Wo soll der Fragesteller das geschrieben haben? Da, wo er "Widerklage" schrieb (siehe Antwort 9).
dass es hier gar nicht um Arbeitsrecht sondern um Zivil- und Strafrecht geht. Wo gibt es denn im Strafrecht eine Widerklage?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 289.971 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.872 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen