Krank am Samstag - freier Tag nicht gewährt?

13. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
LustigerPiet
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Krank am Samstag - freier Tag nicht gewährt?

Hallo zusammen,
kurz zur Erklärung: Ich bin Azubi in einem großen deutschen Unternehmen, vertragliche Arbeitszeit laut Ausbildungsvertrag 38,5 Stunden wöchentlich, also 7,7 Stunden täglich.
Zur Weihnachtszeit ist bei uns immer Hochbetrieb, also müssen wir in diesen Wochen auch 2x Samstags ran.
Jetzt ist bei mir folgende Situation eingetreten:

Ich bin letzte Woche (06.12.-11.12.) Montags bis Samstags krank gewesen, also auch an dem Samstag, an dem ich hätte arbeiten müssen (und auch im Dienstplan eingeplant war!). Als Ausgleich für diesen Samstag ist dieser Freitag (17.12.) eingeplant.
Geplant waren also letzte Woche 46,5 Stunden und diese Woche 30,5.
Mein Betrieb möchte mir jetzt diese Woche Freitag meinen freien Tag streichen, mit der Begründung, ich hätte die Zeit ja letzte Woche nicht "vorarbeiten" können und verweist auf die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, also bekomme man für "eine Woche krank" auch nur 38,5 Stunden. Die 8 Samstagsstunden wären ja eh "Überstunden" gewesen.

Ich sehe das etwas anders (naturgemäß). Meine Argumentation ist und war, dass ich für den entsprechenden Samstag für 8 Stunden eingeplant war und mir daher auch nach §4 Abs.1 EFZG 8 Stunden gutgeschrieben werden müssen.
Unterstützend habe ich dazu einen Hinweis auf das Urteil BAG 5 AZR 470/00 erhalten, das besagt, dass bei unregelmäßig verteilter Arbeitszeit eben auch die Arbeitszeit der "verlängerten Phase" angerechnet werden muss.
In meinem Ausbildungsvertrag ist auch keine Rede von einer "5-Tage-Woche", aber selbst, wenn es in einem Tarifvertrag geregelt wäre, dann könnte ich anhand der Pläne belegen, dass ich diese Woche für 6 Tage geplant war.

Hat da jemand eine sichere Quelle zu einem ähnlichen Fall? Finde eine Menge ähnliche Fälle (Teilzeit, etc.) , aber so recht passen will keiner auf meine Situation.

Bin für jede Antwort dankbar!
Viele Grüße aus Bremen,

Der lustige Piet

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8 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
LustigerPiet
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich vergaß zu erwähnen, dass ich volljährig bin, daher falle ich nicht unter das JArbSchG.

Leider - und fassen Sie das bitte nicht als Angriff auf Sie auf - ist Ihre Ansicht nur eine unbelegte Meinung, wie ich Sie zuhauf bereits in diversen Foren gelesen habe, ebenso viele gegenteilige Ansichten finden sich jedoch, z.B. unter Berufung auf o.g. Urteil.

Die "Überstunden", die am Samstag geplant sind, sind meiner Auffassung nach eben keine. Diese Woche sind z.B. nur 30,5 Stunden geplant. Sie stellen also nur eine unregelmäßige Arbeitszeitverteilung i.S.d. o.g. Urteils dar. Dass ich keine ungeplanten "fiktiven" Überstunden geltend machen kann ist klar, aber ich habe die Auslegung des §4 Abs.1 eben so verstanden, dass bereits geplante Arbeitszeit nach dem Lohnausfallprinzip vergütet werden muss.

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#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ich halte die Frage für rechtlich sehr interessant.

Und hier handelt es sich nunmal um ein Rechts- und kein Moralforum. Im Übrigen kann, wenn ein Rechtsanspruch auf etwas besteht, die Geltendmachung dieses Anspuchs regelmäßig moralisch nicht falsch sein.

Hat der TE einen Anspruch darauf für die vergangene Woche für 46,5 Stunden bezahlt zu werden?

Bzw. hat der TE einen Anspruch darauf nächste Woche nur 30,5 Std statt 38,5 Std zu arbeiten?

Und dies sollte mit rechtlichen Argumenten und nicht mit moralischen geklärt werden.

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" "

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#5
 Von 
LustigerPiet
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich zitiere mal an dieser Stelle das von mir genannte Urteil:

Der MTV legt der Entgeltfortzahlung hinsichtlich der Arbeitszeit ebenso wie § 4 Abs. 1 EFZG das Lohnausfallprinzip zugrunde. Hätte der Kläger gearbeitet, wären ihm zusätzlich zu der Auszahlung des gleichbleibenden Monatslohnes die Zusatzschichten und Schichtverlängerungen auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden. Auch dabei handelt es sich um eine Form von Entgelt, das lediglich nicht (sofort) ausgezahlt, sondern verrechnet wird. Auch dieses Entgelt ist im Krankheitsfall fortzugewähren . Auf den Stand des Arbeitszeitkontos kommt es dabei nicht an. Für den Vergütungsumfang und damit für die Entgeltfortzahlung ist nicht eine Durchschnittsbetrachtung maßgebend , wie die betrieblichen Regelungen über die genaue Führung der Arbeitszeitkonten zeigen

Ich sehe da durchaus parallelen.
Und Herr Boogus darf aber mal ganz schnell von seinem hohen Ross runterkommen.
Wenn ich nämlich diesen Freitag krank wäre, wäre das Argument meines AG, dass keine Stunden gutgeschrieben werden, da ich ja frei hätte. Soviel zur Moral. Beides geht nicht.
Gratulieren können Sie sich selbst. Zu der Unfähigkeit, einen Sachverhalt nüchtern zu beurteilen, ohne diese Möchtegern-Moralkeule rauszuholen. Ohne auch nur irgendwas über die Art der Krankheit oder die näheren Umstände zu wissen. Vielen Dank dafür.

Und @ Stefan 5: Genau um diese rechtlichen Argumente geht es mir. Mir stößt der Begriff "Überstunden" sauer auf, da diese 46,5 h eben geplant waren und diese Woche eben nur 30,5 h geplant sind. Da interessieren mich das Zeiterfassungssystem und die theoretische wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit eher weniger. Mein AG schenkt mir nichts (traurig aber wahr), also schenke ich nichts zurück. Ich würde es mir auch anders wünschen.

Auf jeden Fall erstmal "danke", auch an Herrn Boogus.

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#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
aber ich habe die Auslegung des §4 Abs.1 eben so verstanden, dass bereits geplante Arbeitszeit nach dem Lohnausfallprinzip vergütet werden muss.



Ich seh das genauso. Wenn bei Ihnen die Arbeitszeit laut Dienstplan so unregelmässig in den Wochen verteilt werden kann, dann handelt es sich dabei meines Erachtens mitnichten um Überstunden im Sinne des §4 Abs. 1a EntgF.

quote:
Wenn ich nämlich diesen Freitag krank wäre, wäre das Argument meines AG, dass keine Stunden gutgeschrieben werden, da ich ja frei hätte. Soviel zur Moral. Beides geht nicht.


Genau so sieht es aus. Wenn Sie diesen freien Freitag AU sind, gibt es dafür keine Entgeltfortzahlung. Daselbe Prinzip gilt, wenn man Freizeitausgleich von einem Arbeitszeitkonto nimmt: erkrankt man an diesen Tagen, so sind die Stunden anders als bei Urlaub futsch.


Sollte bei Ihnen ein Tarifvertrag gelten, dann kann es darin durchaus abweichende Regelungen geben. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht diesbezüglich Öffnungsklauseln vor.

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#7
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Ich seh das genauso. Wenn bei Ihnen die Arbeitszeit laut Dienstplan so unregelmässig in den Wochen verteilt werden kann, dann handelt es sich dabei meines Erachtens mitnichten um Überstunden im Sinne des §4 Abs. 1a EntgF.


Hier kann man geteilter Ansicht sein. Denn wenn dies nur in der Vorweihnachtszeit erfolgt und sonst nicht, könnte das noch unter Überstunden fallen.

Es ist halt wie vielfach einzelfallspezifisch. Urteile sind in der Regel einzelfallspezifisch und auch das von Ihnen zitierte BAG-Urteil. Ob es auf Ihren Fall anzuwenden ist, bezweifele ich.

Und wegen einem Tag, der sich monitär nicht auswirkt, sollte man da keinen Rechtsstreit beginnen. Bossing ausgesetzt zu sein ist viel ungünstiger als diesen einen Tag evtl. nicht berechtigt, was ich persönlich jedoch nicht glaube, zu arbeiten.



-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 14.12.2010 06:58

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
LustigerPiet
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Bossing ausgesetzt zu sein ist viel ungünstiger als diesen einen Tag evtl. nicht berechtigt [...] zu arbeiten.


Das ist ein interessanter Aspekt, der für mich wohl auch den Ausschlag geben würde/wird, die Rechtslage interessiert mich dennoch. Tatsächlich ist dieser Fall sehr spezifisch, wie Sie richtig anmerken. Und da die Sache nicht vor einem Gericht landen wird, werde ich mich wohl der Tatsache beugen müssen, dass ich das Ergebnis nie herausfinden werde...
Ich bedanke mich dennoch für alle Antworten und wünsche noch eine schöne Restwoche.

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