Krankengeld, Wiedereingliederung, Resturlaub

30. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest123-53
Status:
Schüler
(467 Beiträge, 69x hilfreich)
Krankengeld, Wiedereingliederung, Resturlaub

Hallo,
ich war längere Zeit krank und habe Krankengeld erhalten.
Ich wurde nach dem "Hamburger Modell" wieder eingegliedert.
Habe somit mit Krankengeld seit dem 15.03 wieder gearbeitet.
Am 17.03 sagte ich meinem Teamleiter das er wegen meinen Resturlaub (30 Tage) aus dem vorigen Jahr mit der Personalabteilung reden soll, wegen Gutschreiben. Mehrmals habe ich ihn daran erinnert und jedesmal sagte er das er sich drum kümmern würde. Die Wiedereingliederung endete am 01.06 wo man mir dann auch mitteilte das mein Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr mit dem 31.03 verfallen sei.
Ist das richtig das er verfällt obwohl ich danach gefragt habe ?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kerstin2
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo Leinad,

in vielen Tarifverträgen ist es so geregelt, dass der Urlaub über den 31. März nur dann gutgeschrieben werden kann, wenn er aus betrieblichen Gründen verweigert wurde.

Kann der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, so verfällt er zum 31. März und wird nicht gutgeschrieben.

Vielleicht einfach mal in den Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag nachschlagen, wie es bei Euch geregelt ist.

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#2
 Von 
MarionH
Status:
Schüler
(366 Beiträge, 95x hilfreich)

Welche Begründung wurde dir denn genannt?

Hast du mal in der Personalabteilung selber nachgefragt?

Gruß
Marion

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-53
Status:
Schüler
(467 Beiträge, 69x hilfreich)

@Marion

Selbst hab ich noch nicht in der Personalabteilung nachgefragt.
Mein Teamleiter meinte von Gesetzeswegen wäre der Urlaubsanspruch zum 31.03 verfallen und sagte er habe zuvor nicht gewußt das dies auch bei Krankheit so gehandhabt würde.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kerstin2
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo,

in §7 Bundesurlaubsgesetz heißt es:

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Vermutlich bezieht sich Dein Arbeitgeber auf diesen Absatz.

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