Liebe Rechts-Gemeinde:)
nehmen wir mal an, eine Person A habe 25 Wochenarbeitsstunden mit einem Arbeitgeber AG gemäß Arbeitsvertrag
vereinbart. Nehmen wir nun ferner an, die A sei laut Arbeitsplan für 48 Stunden eingesetzt, fällt aber krankheitsbedingt aus.
Der AG hebt den Vertrag auf, nehmen wir einfach mal an beidseitig durch einen Aufhebungsvertrag. Welche Stunden müsste der fiktive AG nun vergüten? Die 25 oder die geplanten aber nicht ausgeübten 48 Stunden?
Krankengeld nach Arbeitsplan oder nach Arbeitsvertrag?
10. März 2019
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Frage vom 10. März 2019 | 10:00
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 11x hilfreich)
Krankengeld nach Arbeitsplan oder nach Arbeitsvertrag?
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#1
Antwort vom 10. März 2019 | 14:36
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3092x hilfreich)
Dann müsste man, nehmen wir einfach mal an, wissen, was genau (wörtlich!) in diesem Aufhebungsvertrag drin steht. Hellseher sind leider ausverkauft.ZitatDer AG hebt den Vertrag auf, nehmen wir einfach mal an beidseitig durch einen Aufhebungsvertrag. :
#2
Antwort vom 10. März 2019 | 18:06
Von
Status: Weiser (17450 Beiträge, 6492x hilfreich)
Eigentlich ganz klar nach Schichtplan. Aber in einem Aufhebungsvertrag kann man alles Mögliche vereinbaren - insofern verunklarst du deine eigene Frage.
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#3
Antwort vom 10. März 2019 | 18:51
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 11x hilfreich)
Sorry, ich dachte, das sei rechtlich geregelt, da der Aufhebungsvertrag ja erst ab einem Zeitpunkt Y greift. Nehmen wir nun aber an, die A sei vom Zeitpunkt X bis zum Zeitpunkt Y ausgefallen. In dem Aufhebungsvertrag könnte also stehen, dass die A für den Zeitraum Y-X Leistungen Z erhält, die die Überstunden nicht umfassen?
#4
Antwort vom 10. März 2019 | 19:01
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 511x hilfreich)
Nehmen wir einmal an, dass es hier weniger um Krankengeld, sondern vielmehr um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle geht.
#5
Antwort vom 11. März 2019 | 00:57
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3092x hilfreich)
ZitatSorry, ich dachte, das sei rechtlich geregelt, da der Aufhebungsvertrag ja erst ab einem Zeitpunkt Y greift. Nehmen wir nun aber an, die A sei vom Zeitpunkt X bis zum Zeitpunkt Y ausgefallen. In dem Aufhebungsvertrag könnte also stehen, dass die A für den Zeitraum Y-X Leistungen Z erhält, die die Überstunden nicht umfassen? :
Kann schon da stehen. Warum nicht? Ist frei verhandelbar.
Der AG muß das vergüten, worauf man sich geeinigt hat.
-- Editiert von fb367463-2 am 11.03.2019 00:58
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