Krankengeldbezug

21. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.07.2019 10:14:43
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankengeldbezug

Hallo,
ich habe eine Frage und zwar habe bis letzten Monat Krankengeld bezogen. Ich habe aus dem Krankengeldbezug eine neue Stelle angenommen. Heute wurde ich sehr überraschend und unverhofft gekündigt. Ich habe eine Schwerbehinderung und eigentlich hätte mein Arbeitgeber auch dem Integrationsamt Bescheid geben müssen. Was er nicht tat. Der Arzt meinte, dass ich erstmal zu Hause bleiben sollte, um dem Schock zu verarbeiten. Wie wird nun das Krankengeld für den letzten Monat berechnet? Ich habe zum 17.11 die Stelle angetreten.

Ich freue mich über eure Antworten

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Regenbogen88):
Ich habe eine Schwerbehinderung und eigentlich hätte mein Arbeitgeber auch dem Integrationsamt Bescheid geben müssen. Was er nicht tat. Der Arzt meinte, dass ich erstmal zu Hause bleiben sollte, um dem Schock zu verarbeiten.

Der AG muss dem Integrationsamt nicht nur Bescheid geben, sondern benötigt deren Zustimmung.

Wusste der Arbeitgeber von Deiner Schwerbehinderung? Wenn ja, würde ich dem AG nachweisbar meine Arbeitskraft weiterhin anbieten und parallel ein Kündigungsschutzverfahren einleiten, da die ausgesprochene Kündigung hinfällig sein dürfte. Das führt zwar nicht zwingend zur langfristigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, aber der AG wird für einige Zeit weiterhin das reguläre Gehalt zahlen dürfen.

Offene Fragen:
1. Wusste der AG von der Schwerbehinderung?
2. Was war die Begründung für die ausgesprochene Kündigung?

Signatur:

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
und eigentlich hätte mein Arbeitgeber auch dem Integrationsamt Bescheid geben müssen. Was er nicht tat.

Der Sonder-Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit (§90 (1) Nr. 1 SGB IX). Wenn man zum Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung beim Arbeitnehmer weniger als 6 Monate Betriebszugehörigkeit vorweisen kann, ist eine Kündigung auch ohne Beteiligung des Integrationsamtes möglich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Wieder was gelernt! :-)

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