Krankenversicherung Werkstudent

15. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb499709-14
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankenversicherung Werkstudent

Guten Tag,
Ich habe als Werkstudent gerbeitet, und mehr als den versicherungsfreien Betrag verdient. Mein Arbeitgeber hat versäumt mich bei der Krankenkasse anzumelden. 13 Monate nach Beginn (und 1 Monat nach Beendigung) das Arbeitsherhältnisses fordert plötzlich meine Krankenkasse die versäumten Beiträge ein. Hätte mein Arbeitgeber nicht eine Frist zur Ummeldung wahren müssen? Und muss ich die Beiträge nun zahlen?
Ich habe direkt nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der KK angerufen um dies zu melden, am Telefon wurde ich jedoch mit den Worten „Damit haben Sie nichts zu tun, das läuft alles über den Arbeitgeber" abgewiesen.

Vielen Dank im Voraus

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

Zahlen musst du trotzdem.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

Hm.
Wenn echte Werksstudententätigkeit vorlag (max. 20h/Woche während der Vorlesungszeit, als Student eingeschrieben und Studium tatsächlich im Mittelpunkt), dann muss der Arbeitgeber tatsächlich keine Krankenversicherung bezahlen, sondern der Student muss sich selbst um die Krankenversicherung kümmern (also bei der eigenen Krankenversicherung zum Studententarif anmelden, ca.70€/Monat), falls man nicht mehr über die Eltern versichert sein kann.
Das ist ja das, was Werksstudenten für Arbeitgeber so attraktiv macht, nämlich dass keine Krankenkassenbeiträge für den Arbeitgeber anfallen und der Student sich selbst kümmern muss.
Wenn die Krankenkasse jetzt für die Zeit die Beiträge nach dem Studententarif nachfordert ist alles OK.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17268x hilfreich)

Folglich hat der AG auch nichts "versäumt" - der TE hat versäumt, sich um seine KV zu kümmern.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

Offen ist aber die Frage, was die Krankenkasse genau nachfordert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
fb499709-14
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm ok, danke für die Antworten.
Ich dachte, dass ich mich ja versucht habe umzumelden, aber abgewiesen wurde.
Die Krankenkasse sagte auch, dass es die Aufgabe des AG ist mich dort zu melden und daher dachte ich, dass es bestimmt eine Frist (bspw. 3 Monate nach Beschäftigungsbeginn) gibt; die er hätte einhalten müssen.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
Die Krankenkasse sagte auch, dass es die Aufgabe des AG ist mich dort zu melden und daher dachte ich, dass es bestimmt eine Frist (bspw. 3 Monate nach Beschäftigungsbeginn) gibt; die er hätte einhalten müssen.

Das ist für "normale" Arbeitnehmer (mit vollen Sozialabgaben) ja auch richtig. Aber nicht für Werksstudenten.

Was fordert die Krankenkasse denn genau nach?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Was steht auf den Abrechnungen? RV wird ja in jedem Fall abgeführt werden müssen.

Wenn die Voraussetzungen für die studentische KV vorliegen, zahlt der AG diese nicht.

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#8
 Von 
fb499709-14
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Krankenkasse fordert 90€ im Monat (studentische Krankenversicherung). Und ja, RV wurde immer direkt abgezogen.
Ok, dann scheint das ja alles richtig zu sein und ich wurde am Telefon einfach nur falsch „beraten" (ich habe der Dame am Telefon erklärt, dass ich als Werrkstudent anfange etc.)
Danke für alle Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
Die Krankenkasse fordert 90€ im Monat (studentische Krankenversicherung). Und ja, RV wurde immer direkt abgezogen.
Ok, dann scheint das ja alles richtig zu sein und ich wurde am Telefon einfach nur falsch „beraten"

So sehe ich das auch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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