Krankheit und Vermögenswirksame Leistungen

27. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
marfae
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 81x hilfreich)
Krankheit und Vermögenswirksame Leistungen

Ich hoffe jemand weiß dazu Rat.

Gibt es eine Verpflichtung für den Arbeitgeber für die Zahlung der VL während der 72 Wochen Krankheit, wenn die Krankenkasse das Krankengeld zahlt. Wie sieht es danach aus, wenn der AN ausgesteuert , aber weiterhin krank ist und einen ungekündigten Arbeitsvertrag hat.
Vor der Krankschreibung wurde schon über mehrere Jahre VL bezahlt und eine Ankündigung für Abschaffung der Zahlung gab es auch nicht.

Vielen Dank für Euere Mühe

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

soweit ich weiss muss die krankenkasse die vl auch bezahlen.
gruss,
kristijan

72x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
marfae
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo

Ich dachte eigentlich der Arbeitgeber müßte die VWL weiter bezahlen. Bist Du Dir sicher das dies in die Belange der Krankenkasse fällt kristijan?

Gruß marfae

62x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

--- editiert vom Admin

9x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

"Arbeitsentgelt Zum fortzuzahlenden Entgelt gehören:
– das laut Arbeitsvertrag geschuldete Entgelt für die zu erbringende Arbeitszeit zuzüglich ggf. zu leistender Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
– die Ausbildungsvergütung (bei Auszubildenden),
– Zulagen, die auf den besonderen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses beruhen, z.B. Erschwernis-, Gefahren- und Nachtdienstzulagen,
– Auslösungen bei Montagearbeitnehmern, sofern sie nicht allein dem pauschalen Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen dienen sollen,
– Inkassoprämien,
– Kinderzulagen, nicht jedoch Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz,
– Leistungszulagen und -prämien, die pauschal für qualitativ oder quantitativ besondere Arbeitsleistung gezahlt werden, sofern der Arbeitnehmer sie in der Vergangenheit regelmäßig erhalten hat,
– Naturalleistungen des Arbeitgebers, z.B. Deputate, die ggf. in Form von Geldleistungen zu erbringen sind,
– Ortszuschläge im öffentlichen Dienst,
– Provisionen, die der Arbeitnehmer erzielt hätte (der zu erwartende Provisionsausfall kann pauschaliert werden),
– Prämien für besonderes Verhalten (z.B. Pünktlichkeit), soweit der Arbeitnehmer sie in der Vergangenheit stets erhalten hat,
– Vermögenswirksame Leistungen (§ 2 Fünftes VermBG und § 8 Fünftes VermBG)."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

das war ein beitrag "von mobileblau - 11.05.2004 19:47:25"
allerdings habe ich jetzt mit einer bekannten telefoniert die in einer bkk beschäftigt ist. leider konnte die mir dies alles nicht bestätigen...:-(
ich würde einfach mal bei deiner krankenkasse anrufen und nachfragen, es ist möglich, dass beim fortzuzahlendem entgeld nicht das krankengeld gemeint ist.
gruss,
kristijan

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
es ist möglich, dass beim fortzuzahlendem entgeld nicht das krankengeld gemeint ist


Mit fortzuzahlendem Entgelt ist nicht das Krankengeld gemeint. Diese Begriffe sollte man schon voneinander trennen.
Basis für Entgeltfortzahlung (durch den Arbeitgeber) ist das Entgeltfortzahlungsgesetz und Basis für das Krankengeld (Zahlung durch die gesetzliche KK) ist das SGB V.

MfG

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

ok,
das habe ich mir schon fast gedacht.
jetzt haben wir die frage immer noch nicht beantworten können. muss der AG die vl jetzt zahlen? die KV scheidet ja aus.
gruss,
kristijan

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
marfae
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 81x hilfreich)

Also Kristijan habe mit der Krankenkasse tel. und die gleiche Aussage bekommen. Die KK zahlt keine VWL. Ist nun doch der Arbeitgeber verpflichtet oder wie nun?

19x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo marfae, ich kopier dir mal etwas hier rein, was u.a. über diesem Forum steht:

quote:
Das 123recht.net Forum ist ein reines Laien-Forum ...


... und das heißt halt, dass hier nicht jeder über alles Bescheid wissen kann. Da bleiben manche Fragen eben auch unbeantwortet.

MfG

10x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
marfae
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 81x hilfreich)

Danke von venotis,

es hätte ja sein können, dass einer solch einen Fall schon hatte.
Dementsprechend auch die Nachfragen, aber Danke für Deinen Hinweis, war gut, dass Du mich darauf hingewisen und es nocheinmal angesprochen hast.

Gruß marfae

0x Hilfreiche Antwort

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