Krankheitstage

7. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
go453238-80
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankheitstage

Hallo,
ich mache eine Ausbildung zum Sozialassistent, und befinde mich derzeit in der praktischen Phase. Wir haben vorgegeben bekommen das wir nur 4 Tage fehlen dürfen (mit AU) und den Rest in den Ferien nacharbeiten müssen.
Ist das rechtens ?
Vielen Dank im voraus.

Liebe Grüße

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Du sagst es: Ausbildung und Ferien, also nicht Arbeit und Arbeitsrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Zitat:
Ist das rechtens ?

Jein.
Krankheitstage müssen weder nachgearbeitet werden, noch dürfen sie vom Lohn abgezogen werden (falls es sich um ein bezahltes Praktikum handelt und die Kriterien für Lohnfortzahlung erfüllt sind).
Aber:
Wenn man zu viele Abwesenheitstage hat, dann wird das Praktikumsziel nicht erreicht und das Praktikum zählt nicht. Sprich: man bekommt den Ausbildungsabschluss nicht. Vorschriften wie "ein Praktikum mit mehr als xx Abwesenheitstagen muss wiederholt werden, um die Ausbildung abschließen zu können" sind rechtens.

Also lautet die Anwort:
Die Schule kann nicht verlangen, dass in den Ferien nachgearbeitet wird. Der Auszubildende kann aber nicht verlangen, dass er trotzdem den Abschluss bekommt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
W1NN3R
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Nein das ist nicht rechtens. Wer krank ist, ist krank und da darf der Arbeitgeber auch nicht verlangen, dass man die Krankheitstage nachzuarbeiten hat. Es ist sogar genau andersrum, wenn du Beispielsweise in der Zeit wo du Urlaub hast erkrankst, dann dürfen dir die Urlaubstage für diesen Zeitraum auch nicht angerechnet werden § 9 BUrlG .

In den Ferien musst du aber während deiner Ausbildungszeit so oder so Arbeiten wenn du dir für diesen Zeitraum keinen Urlaub genommen hast, auch wenn du in der Zeit eigentlich Berufsschule gehabt hättest.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Das sehe ich genauso, die Regelung ist nicht rechtens. Wenn der Arbeitgeber im Ernstfall Schwierigkeiten macht, wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Die kann helfen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Arbeitgeber im Ernstfall Schwierigkeiten macht, wenden Sie sich an die zuständige Kammer.

Hier gibt es aber weder Arbeitgeber noch Kammer.
"Ausbildung zum Sozialassistent" ist eine schulische Ausbildung, wo man zwischendurch Praxisphasen hat.

Entsprechende Regelungen lauten z.B.
" Dauert die Verhinderung im Fall einer Erkrankung
mehr als drei Kalendertage an, ist der Fachschule spätestens am auf den dritten Erkrankungstag
folgenden Ausbildungs- oder Unterrichtstag eine ärztliche Bescheinigung über den
Beginn und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen und die Praxisstelle über die
Fortdauer der Erkrankung zu informieren. Fehlen Studierende in einer Praxisphase aus von ihnen
zu vertretenden Gründen an insgesamt mehr als fünf Tagen, so ist der nicht erfolgreiche
Abschluss der Praxisphase festzustellen; (...) Im Übrigen müssen
versäumte Praktikumszeiten bis zum Ende der Jahrgangsstufe nachgeholt werden, soweit dies
für das Erreichen des Praktikumszieles erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Fachschule im
Einzelfall und im Benehmen mit der Praxisstelle. Eine Praxisphase kann nur erfolgreich abgeschlossen
werden, wenn mindestens 80 vom Hundert der jeweils vorgesehenen Praktikumszeit
abgeleistet wurden.
"
(aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin)

Wenn durch die Krankheit die Mindestanwesenheit von 80% unterschritten wird oder Lernziele verfehlt werden, dann steht der Schüler halt vor der Wahl, ob er in den Ferien nacharbeitet oder die Praxisphase als "nicht erfolgreich abgeschlossen" gewertet wird.
Das ist wie bei anderen Schülern auch. Wenn man im Gymnasium krank wird, dann muss man den verpassten Stoff auch in den Ferien nachholen und kann nicht sagen "das Thema darf nicht in der Abiturprüfung vorkommen, weil ich krank war, als das Thema im Unterricht behandelt wurde"

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Danke, drkabo - genau das hatte ich gemeint mit meinem Hinweis auf Ausbildung und Ferien.
Arbeitsrecht greift hier einfach nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Achtung, es ist kein normales Arbeitsverhältnis. In einem Ausbildungsverhältnis wie hier sieht es völlig anders aus. Da müssen xy Praktikumstage zwingend nachgewiesen werden, um für die Prüfung zugelassen zu werden. Und wenn diese Tage nicht da sind, einerlei warum, dann kann die Prüfung nicht absolviert werden. Immerhin bietet hier der Ausbilder noch Ausweichmöglichkeiten an.

Es geht also nicht mal ansatzweise um das Nacharbeiten, sondern nur um das Erlangen der Prüfungsvoraussetzungen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.246 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen