Krankmeldung Beamtenrecht

11. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
days80
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankmeldung Beamtenrecht

Folgendes: Ein Beamter ist im Urlaub und erkrankt im Urlaub. Der Beamte geht zum Arzt und erhält eine Krankmeldung.
Den darauffolgenden Tag meldet sich der Beamte beim Dienstherrn und teilt mit, dass er seit gestern krankgeschrieben ist und die Krankmeldung zugesandt wird.
Bei Dienstantritt wird festgestellt, dass Krankheitstage erst ab Tag des Anrufs (also ab zweiten Tag) gezählt wurden, obwohl Krankmeldung ab erstem Tag vorliegt. Ist das so Rechtens?
Auf Nachfrage bei Dienstherrn, wenn keine telefonische Krankmeldung während des Urlaubs erfolgt wäre, sondern nur die schriftliche Krankmeldung am dritten Tag eingetroffen wäre, antwortete dieser, dass dann erst die Krankheitstage mit Eingang Poststempel der schriftlichen Krankheitsmeldung gezählt hätten! Ist das so Rechtens?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Keine Ahnung. Sowas würd ich in nem Forum für Beamtenrecht fragen, da sich dieses doch erheblich vom Arbeitsrecht unterscheidet.

Hier http://www.recht.de/phpbb/ gibts z. B. eins.

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#2
 Von 
himbermond
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 30x hilfreich)

Ich sehe hier keinen gravierenden Unterschied zwischen Arbeits- und Beamtenrecht. Auch AN müssen sich bei Erkrankungen im Urlaub unverzüglich melden, wollen sie den Urlaub wieder gut geschrieben bekommen:

"Pflichten der Arbeitnehmers
Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, so muss er gleichwohl seinen Pflichten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nachkommen. Diese sind:

Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und der voraussichtlichen Dauer an den Arbeitgeber und Nachweis durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (§ 5 EFZG ).

Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland darüber hinaus Mitteilung der Adresse am Aufenthaltsort (§ 5 Abs. 2 EFZG ) an den Arbeitgeber sowie Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer an die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.

Sofern die Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten herbeigeführt wurde, muss der Arbeitnehmer alle zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen notwendigen Angaben machen (z.B. Name und Anschrift des Schädigers, Versicherung).

Die Pflichten aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz sind während des Urlaubs in gleichem Umfang zu erfüllen wie während der Arbeitszeit."


Wenn ich mich ohne Urlaub zu haben nicht am 1. Tag Krank melde, handele ich mir auch eine unentschuldigte Fehlzeit, mindestens aber gehörigen Ärger ein.


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