Guten Tag alle zusammen,
kann der Arbeitgeber eine Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen wen es im Arbeitsvertrag so steht?
Im Falle der Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb von drei Tagen eine neue ärztliche Bescheinigung einzureichen.
Eine Antwort wäre nett.
Krankmeldung ab dem ersten Tag
Zitat :Guten Tag alle zusammen,
kann der Arbeitgeber eine Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen wen es im Arbeitsvertrag so steht?
Du meinst, wenn es lt. Arbeitsvertrag anders geregelt ist?
M.E. kann er das, wenn der AN sich zum Beispiel gerne mal öfter für mehrere Tage ohne AU krankmeldet.
-- Editiert von User am 15. Januar 2024 07:57
Hallo Nana71,
ja meine wenn es im Arbeitsvertrag anders geregelt ist.
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Ja.Zitat :kann der Arbeitgeber eine Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen
Zitat :Ja.
Auch wenn es im Arbeitsvertrag anders geregelt ist?
Zitat :kann der Arbeitgeber eine Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen
Grundsätzlich ja, das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, begründen muss er ein solches Verlangen im Allgemeinen nicht, wie vom BAG als Grundsatz festgelegt wurde.
Aber, da
kann die Sache hier mitunter tatsächlich anders aussehen:Zitat :ja meine wenn es im Arbeitsvertrag anders geregelt ist.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG räumt dem Arbeitgeber das voraussetzungslose Recht ein, ein ärztliches Attest bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Dieses Ermessen hat der Arbeitgeber jedoch bereits unmissverständlich ausgeübt, wenn er im Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer eine hiervon abweichende Regelung trifft. Er verzichtet durch arbeitsvertragliche Regelung somit zugunsten des Arbeitnehmers darauf, das durch § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumte Recht auszuüben. An eine solche arbeitsvertragliche Regelung, mit der er sein gesetzlich zugestandenes Recht bereits ausgeübt hat, bleibt der Arbeitgeber gebunden, er kann nicht einseitig den Inhalt des Arbeitsvertrags ändern.
Ist denn tatsächlich im Arbeitsvertrag selbst festgelegt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht direkt am ersten Tag beigebracht werden muss, oder wird nur auf andere Dokumente über betriebliche Regelungen oder einen Tarifvertrag verwiesen? Ist der entsprechende Abschnitt im Arbeitsvertrag eindeutig formuliert, oder enthält er Öffnungsklauseln?
Zitat :Ist denn tatsächlich im Arbeitsvertrag selbst festgelegt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht direkt am ersten Tag beigebracht werden muss, oder wird nur auf andere Dokumente über betriebliche Regelungen oder einen Tarifvertrag verwiesen? Ist der entsprechende Abschnitt im Arbeitsvertrag eindeutig formuliert, oder enthält er Öffnungsklauseln?
Im Falle der Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb von drei Tagen eine neue ärztliche Bescheinigung einzureichen.
Genau das steht im Arbeitsvertrag!
Eigentlich ist es insoweit einerlei, was im Arbeitsvertrag steht. Die Ausgestaltung dieses Bereichs, da enthält das Gesetz keine zwingende Regelung; ist also abdingbar bzw. anders regelbar. Und das ist ein Bereich, der letztlich dem freien Gestaltungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Er legt die Regelungen fest, kann sie aber aus gutem Grund abändern.
wirdwerden
Zitat :Eigentlich ist es insoweit einerlei, was im Arbeitsvertrag steht. Die Ausgestaltung dieses Bereichs, da enthält das Gesetz keine zwingende Regelung; ist also abdingbar bzw. anders regelbar. Und das ist ein Bereich, der letztlich dem freien Gestaltungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Er legt die Regelungen fest, kann sie aber aus gutem Grund abändern
Dachte immer der Arbeitsvertrag ist binden für beide Parteien
Das BAG hat bereits mit Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11 klargestellt, dass der Arbeitgeber keine Sachgründe braucht, um ein Attest ab dem ersten Tag zu verlangen, d.h. die Berufung auf das Gesetz genügt.
Ich sehe hier auch nicht, dass der AG im Arbeitsvertrag explizit auf das Recht verzichtet hätte, ab dem ersten Tag ein Attest zu fordern.
Ich sehe hier lediglich die (allgemein übliche) Regelung, dass spätestens ab dem dritten Krankheitstag ein Attest vorgelegt werden muss.
Zitat :kann der Arbeitgeber eine Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen wen es im Arbeitsvertrag so steht?
Ja
Nur mal so am Rande, kleinere Firmen bekommen ja von der Krankenkasse Geld über die Umlage1 (?)....
Da hat ein alter AG von mir auch mal darum gebeten, eine AU zu besorgen, damit man dies hier nutzen kann.
Es muss also nicht unbedingt Misstrauen vorliegen
Für mich liest sich das so:
Die AU muss ab dem ersten Tag krank ausgestellt sein, da beginnt ja die AU. Spätestens am dritten Tag muss sie beim Arbeitgeber ankommen. (Ist durch e-AU ja inwzischen hinfällig).
Dass der Arbeitnehmer hier erst am dritten Tag zum Arzt muss, kann ich nirgendwo erkennen.
Und jetzt?
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