Krankmeldung nicht an die Krankenkasse geschickt

28. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)
Krankmeldung nicht an die Krankenkasse geschickt

Hallo!
Ich war mit Unterbrechung (einmal 1 Tag gearbeite und einmal 2 Tage) 6 Wochen krank. Ich habe allerdings vergessen die Krankmeldungen zur Krankenkasse zu schicken, ich weiß ziemlich dumm aber habe ich mittlerweile auch eingesehen. Nun bekam ich heute einen Anruf aus der Verwaltung das mein Lohn erst ausbezahlt wird wenn diese Krankmeldungen bei der Krankenkasse sind, ich habe sie natürlich heute gleich los geschickt.
Wieso ist das so wichtig, mein Arbeitgeber muss mir doch für die Dauer von 6 Wochen sowieso den Lohn weiter zahlen oder nicht?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6464x hilfreich)

für deinen AG gilt dein fernbleiben erst einmal als unentschuldigtes fehlen. dein AG ist außerordentlich großzügig, dir das durchgehen zu lassen.
eines verstehe ich nicht: krankmeldungen habe ich mein leben lang immer beim AG eingereicht, aber niemals bei der kk. der AG muss doch wissen, dass und wie lange voraussichtlich du fehlst.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@blaubär,
J.Kwack hat die Krankmeldungen beim AG eingereicht, zumindest kann ich seiner Frage nichts anderes entnehmen. Parallel muß man immer die zweite Seite des Attests an die KK schicken, damit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährleistet ist. Spätestens nach sechs Wochen kann das sonst zu einem echten Problem werden, da die KK zur Berechnung des Anspruchs die Krankmeldungen der sechs Wochen benötigt. Weshalb hier der AG darauf besteht, verstehe ich aber nicht.

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12x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)

Hallo,

also beim AG habe ich alle Krankmeldungen pünktlich abgegeben.
Krank war ich (bis auf die Unterbrechungen) vom 09.05 - 12.06. das sind doch keine 6 Wochen oder irre ich mich?

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5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Die 1. (kleinere) Seite des ärztlichen Attests ist für den Arbeitgeber bestimmt und enthält neben den Versichertendaten, Stempel und Unterschrift des Arztes nur das Datum der feststellung und die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit.

Die 2. Seite des Attests ist für die Krankenkasse bestimmt und enthält zusätzlich zu den Daten wie auf der 1. Seite auch die verschlüsselte Krankheitsdiagnose.
Ich vermute mal, dass die Krankenkasse bei einer AU-Dauer über 4 Wochen prüfen will, ob Sie ggf. zur Begutachtung dem MDK vorgestellt werden müssen zur Erstellung einer Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf und ob ggf. weitere Therapien eingeleitet werden müssen.

Ein Abgleich der Krankheitsdaten (außer Diagnosen) der AN zwischen AG und KK erfolgt meines Wissens laufend, schon um zu prüfen, ab wann die Arbeitnehmer ggf. aus der Lohnfortzahlung fallen.

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5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Nachtrag:
Zur Übersendung des ärztlichen Attests an Ihre Krankenkasse sind Sie gemäß § 5 (1) letzter Satz und § 5 (2) Entgeltforrtzahlungsgesetz verpflichtet.

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)

Hallo,

ich bin zum Glück wieder genesen und werde auch nicht wieder krank sein wegen dieser Sache. Ich habe den Arzt gewechselt bei dem ich zuvor 5 Wochen in Behandlung war und einfach keine Besserung eintrat, ganz im Gegenteil es wurde immer schlimmer. Bei dem neuen Arzt erhielt ich prompt eine richtige(!) Diagnose und konnte nach 1 Woche wieder ohne Schmerzen arbeiten.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Meinen Glückwunsch zu Ihrer Genesung.

Die KK benötigen die Krankmeldungen der AN eben auch dazu, Krankheitsdaten, (Diagnosen, angewandte Therapien und verordnete Medikamente) einer Wirksamkeits- und Plausibilitätsprüfung im Rahmen der Qualitätssicherung individuell (Prüfung durch MDK) und anonymisiert (statistisch) zu prüfen und auszuwerten.

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