Krankmeldung ohne Krankenschein = Urlaub?!

22. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Aidana
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 7x hilfreich)
Krankmeldung ohne Krankenschein = Urlaub?!

Hallo Zusammen,

Unternehmen X hat mehrere Gesellschaften. Die eine nennen wir mal Firma A und die andere Firma B. Meine Kollegin ist von Firma A nach Firma B gewechselt. Beide Gesellschaften haben die gleichen Regelungen und auch gleichen Betriebsrat etc.

Die Kollegin hat sich Freitags krank gemeldet ohne Arztbesuch und hatte somit auch keine AU.
Bisher war es in Firma A so, dass man keine AU bis zum 3. Tag brauchte. Sie ist davon ausgegangen das der Freitag als Krankentag ohne AU gilt.

Firma B sagt nun, sie hätte eine AU abgeben müssen direkt am ersten Tag der Krankheit. Die Kollegin hat argumentiert mit der Regelung das erst ab dem 3. Tag eine AU vorliegen muss. Firma B sagt nun, es sei anders geregelt bei ihnen und der Tag müsste nun als Urlaubstag oder als Stundenabbau gelten.

Was sagt das Gesetz?

Gruß Aidana


PS: Wenn noch Infos benötigt werden immer gern.

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"Ich bin verantwortlich für das was ich schreibe aber nicht für das was ihr versteht"

-- Editiert am 22.12.2010 13:20

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15 Antworten
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#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

<I>Firma B sagt nun, es sei anders geregelt bei ihnen......</I>

Wo steht das? Im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung? Einfach den Betriebsrat fragen.
Wenn nicht, dann gilt die gesetztliche Regelung.



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#2
 Von 
Aidana
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich muss da noch weiter ausholen.

Firma B ist vor 1 Monat in das gleiche Gebäude gezogen wie Firma A. Nun ergibt sich die Situation das es 2 Betriebsräte gibt. Rein rechtlich wird der Betriebsrat von Firma A für alle verantwortlich sein. Das wird noch ein langer Prozess weil der BR von Firma B das Amt nicht einfach abgeben wird. Die Betriebsvereinbarung von Firma A sagt, dass die Krankmeldung mit AU erst nach dem dritten Tag erfolgen muss.

Gibt es ein Gesetz in dem klar und deutlich festgelegt ist, dass es denn auch rechtlich vorgeschrieben ist?

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"Ich bin verantwortlich für das was ich schreibe aber nicht für das was ihr versteht"

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Das Gesetz gilt, wenn arbeits- oder tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung nichts anderes vereinbart ist.
Insofern hilft Ihnen die gesetzliche Regelung allein nicht wirklich.

Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

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#4
 Von 
Aidana
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 7x hilfreich)



Vielen Dank. Das hilft schon richtig gut weiter. Ich muss jetzt nur noch herausfinden ob die Betriebsvereinbarung für Firma B schon gültig ist oder nicht denn da steht etwas ähnliches drin.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
Rein rechtlich wird der Betriebsrat von Firma A für alle verantwortlich sein.

Wieso? Getrennte Firmen getrennte Betriebsräte ...



quote:
Die Betriebsvereinbarung von Firma A sagt, dass die Krankmeldung mit AU erst nach dem dritten Tag erfolgen muss.

Entscheidend und einzig relevat wäre jedoch was der Vertrag/die Betriebsvereinbarung der Firma B sagt ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Entscheident wäre aber auch, dass Firma B die Mitarbeiter über Vorschriften aufklärt, die nach dem Wechsel für diese gelten. Welcher Mitarbeiter fragt denn in der Situation nach einer Betriebsvereinbarung zum Thema Krankmeldung?

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#7
 Von 
Aidana
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 7x hilfreich)

Na was ist denn jetzt entscheiden?!

Wie gesagt mir ist schon weitergeholfen. Danke


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"Ich bin verantwortlich für das was ich schreibe aber nicht für das was ihr versteht"

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
Entscheident wäre aber auch, dass Firma B die Mitarbeiter über Vorschriften aufklärt, die nach dem Wechsel für diese gelten. Welcher Mitarbeiter fragt denn in der Situation nach einer Betriebsvereinbarung zum Thema Krankmeldung?

Rückfrage:
Wäre da ausreichend
- ein Aushang am schwarzen Brett zu dem der AN problemlosen Zugang hat
- Download über das Intranet zu dem der AN problemlosen Zugang hat
- Erwähnung der Existenz von Betriebsvereinbarung(en) im Arbeitsvertrag

Oder muss dem AN ein gedrucktes Exemplar der Vereinbarung ausgehändigt werden?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#9
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Mir ist hier nicht so ganz klar, was die eigentliche Fragestellung ist.

Die AU wird man nicht nachholen können. Hat der Kollege einen Abmahnung erhalten oder ist er nur auf die andere Betriebsvereinbarung hingewiesen worden?

Eine Abmahnung dürfte nicht verhältnismäßig sein und daher nicht rechtens, da diese gerade vorher erst am 3ten Tage erst notwendig war.

Wenn aber in den Betriebsvereinbarungen der neuen Firma der erste Tag drin steht, muss Ihr Kollege sich nun dran halten. Wenn er sich das nächste Mal nicht dran hält, wäre eine Abmahnung berechtigt.

Die oben erwähnte gesetzliche Regelung hilft Ihnen nicht weiter, denn einzelvertraglich, tarifvertraglich oder per Betriebsvereinbarung kann eben etwas anderes festgelegt werden.

Genaugenommen ist dieses Gesetz nur beachtlich, wenn zwischen AN und AG, bzw. betrieblich keine Regelung existiert.



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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@Harry Van Sell,
die Frage ist gut, und die soll dann bitte ein Richter im Ernstfall beantworten. Der wird wenigstens dafür bezahlt :rock:
Denke nicht, dass es da irgendwas allgemein Gültiges zu gibt. Aber dass der AG den AN zu informieren hat, das halte ich für unstrittig.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
Denke nicht, dass es da irgendwas allgemein Gültiges zu gibt.

Habe dazu auch nichts gefunden ...
Ich hätte echt gedacht, das schonmal über so etwas gestritten wurde ...



quote:
Aber dass der AG den AN zu informieren hat, das halte ich für unstrittig.

Ich auch.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Och nö, immer nur streiten....
:cheers:


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#13
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Nur mal so, meine Neugierde stillen: sind denn die zwei Firmen wirklich identisch? Oder handelt es sich dabei um eine GmbH und die andere um eine GmbH & Co.KG oder so? Firmen mögen diese Kombination, weil sie bei der einen die Haftung beschränken (GmbH) und bei der anderen Firma teils die Vorteile einer Personengesellschaft mit der beschränkten Haftung geniessen können (GmbH & Co.KG).
Falls die Arbeitnehmerin zu der anderen Firma gewechselt ist: wurde ihr ein neuer Vertrag vorgesetzt?


-- Editiert am 24.12.2010 08:52

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#14
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)


bezüglich der informationspflicht des AG möchte ich zusätzlich noch auf den § 77 Abs. 2 BetrVG hinweisen :

"Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen".

ein verstoß gegen diese pflicht berührt zwar die wirksamkeit einer BV leider nicht
könnte aber eine evtl. abmahnung m.A.n. durchaus zu fall bringen,
insbesondere bei relativ kurzer betriebszugehörigkeit,
falls der AN nicht anderweitig vom AG darüber informiert wurde, welche BVs relevant wären (z.b. als beilage zum arbeitsvertrag o.ä.)



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#15
 Von 
Aidana
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo nochmal.

Also da hier doch noch einige Fragen auftauchen.
Die Betriebsvereinbarung der Firma A ist öffentlich zugänglich(schwarzes Brett, Intranet, BR Büro etc.)Ich denke meine AK hat die andere noch nicht gesehen ich kann aber auch nicht fragen da Urlaub :)

Die Kollegin hat quasi intern gewechselt im übrigen von GmbH zu GmbH und sogar ihre Jahre der Betriebszugehörigkeit mitgenommen was dann auch mit einem neuen Vertrag festgeschrieben wurde.
Sie hat keine Abmahnung erhalten. Soweit gehts gar nicht da wird sehr kulant gehandelt aber war ja auch keine Absicht. Sie muss nur einen Tag Urlaub oder Stunden einsetzen und das ist eben ärgerlich.

Mal schauen vielleicht dann doch der saure Apfel.

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