Krankschreibung aber keine Krankmeldung - AG verweigert Entgeltfortzahlung.

9. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
Johannes92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankschreibung aber keine Krankmeldung - AG verweigert Entgeltfortzahlung.

Guten Morgen zusammen :)

Folgendes Szenario: Arbeitnehmer meldet sich vor Schichtbeginn bei seinem Vorgesetzten nicht krank, versendet jedoch in der vorgegebenen Frist die AU-Bescheinigung an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber weigert sich nun das Entgelt fortzuzahlen, da keine Krankmeldung erfolgt ist. Arbeitnehmer ist der Auffassung, dass er zwar eine Abmahnung aufgrund der nicht erfolgten Krankmeldung in Kauf nehmen muss - aufgrund der eingereichten AU-Bescheinigung aber Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Wie ist eure Meinung zu dem Sachverhalt?

Freue mich wie immer über eure Antworten!

Gruß,

Johannes

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17456 Beiträge, 6495x hilfreich)

So sehe ich es auch - der Fehler ist durch die AUB wieder wettgemacht, jedenfalls in dem Sinn, dass die Abwesenheit erklärt ist.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Johannes92):
Wie ist eure Meinung zu dem Sachverhalt?
Da man sich, je nach Art der Krankheit, nicht immer krank melden kann sehe ich das völlig unkritisch.
Evtl. gibt es zwar ein Fehlverhalten des AN aber dieses führt nicht dazu, dass das Arbeitsentgelt würde eingestellt werden dürfen.

Signatur:

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17456 Beiträge, 6495x hilfreich)

Angemerkt: Falls es sich nicht doch noch als 'pädagogische Maßnahme' herausstellt, dass der AG so seinem Unmut Luft gemacht hat und definitiv den Lohn nicht zahlt, bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich sehe es etwas kritischer. Was ist z.B. mit dem Feuerwehrmann oder dem Pfleger im Krankenhaus, Altenheim? Es macht schon Sinn, dass man sich abmeldet, damit der Ersatz organisiert werden kann. Oder auch muss, um gewisse Vorgaben zu erfüllen.
Was ist denn z.B., wenn man die AUB erst am dritten Tag vorlegen muss? Dann fehlt man eben mal zwei Tage so, niemand weiß, was los ist, ob die Arbeit liegen bleiben kann oder was sonst? Ab der Vorlage der AUB kann man ab da planen. Für die Zeit davor kommt es darauf an, was man da macht. Einzelfallentscheidung.

wirdwerden

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#5
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Dein Gehalt muss weiter bezahlt werden. jedenfalls ab Datum AU. Da Ärzte nur am selben Tag krankschreiben dürfen und nur in Ausnahmen rückwirkend solltest du sicher sein

ABER

Deine Firma hat Anspruch auf Schadenersatz der durch das unentschuldige Fehlen verursacht wurde. Das Nachzuweisen dürfte einfach, ein entgangene Auftrag, ein unfertiges Produkt , nicht eingehaltener Termin...

Und kann dich abmahnen, bzw feuern wenn das schon mal angemahnt wurde.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ ..... Kurier: klar, ab Zugang der AUB muss Gehalt bezahlt werden. Die Frage für mich ist nur, wie die Zeit bis dahin zu handhaben ist. Für mich ist das unentschuldigtes Fehlen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Johannes92):
versendet jedoch in der vorgegebenen Frist die AU-Bescheinigung an den Arbeitgeber.
Welches Datum hat denn die Erstbescheinigung zur AU?
---------------------------------------
Zitat (von DumitruKurier):
Deine Firma hat Anspruch auf Schadenersatz der durch das unentschuldige Fehlen verursacht wurde.
Woraus schließt du das? Dazu müsste der AN genau in seinen AV stehen haben, wann er eine Arbeitsunfähigkeit anzeigen muss.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dazu müsste der AN genau in seinen AV stehen haben, wann er eine Arbeitsunfähigkeit anzeigen muss.

Nein, das braucht es nicht mal ungefähr ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17456 Beiträge, 6495x hilfreich)

Worum geht es noch gerade? Eigentlich wissen doch alle:

Zitat:
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

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#10
 Von 
Johannes92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst mal vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.

Zitat (von Anami):
Welches Datum hat denn die Erstbescheinigung zur AU?


Das Datum der AU entspricht dem ersten Krankheitstag = erster Tag des
unentschuldigten Nichterscheinen.


Zitat:
Deine Firma hat Anspruch auf Schadenersatz der durch das unentschuldige Fehlen verursacht wurde. Das Nachzuweisen dürfte einfach, ein entgangene Auftrag, ein unfertiges Produkt , nicht eingehaltener Termin...


Das ist mir auch durchaus bewusst. Jedoch muss auch ein konkreter, in Geld messbarer Schaden entstanden sein. Das wäre im Fall eines Kleinbetrieb mit einem hohen Spezialisierungsanteil eher möglich, als beispielsweise am Fließband eines Autoherstellers.

-- Editiert von Johannes92 am 18.07.2021 11:21

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