Hi all,
ich habe einmal eine Frage und würde mich sehr über die Einschätzung der Forenteilnehmer freuen:
§ 5 Abs. 3 BetrVG
gibt relativ deutlich vor, welche Kriterien zugrunde liegen für die Einstufung als leitender Angestellter. Ich habe gehört, dass bei Kündigungsschutzprozessen immer wieder von den "ltd. Angestellten" bestritten wird einer selbiger zu sein. Dies bringt mich zu der Frage welche Kritierien / Bedingungen man zugrunde legen kann um festzustellen ob jemand ein leitender Angestellter ist oder nicht?
Hintergrund meiner Frage ist speziell, dass das Betriebsverfassungsgesetzt ja nicht jüngsten Datums ist. Die Unternehmen haben sich aber ja massiv gewandelt in den letzten Jahren. In einer internationalen Firma (evtl. sogar noch Matrix-Organisation) ist z.B. kaum noch jemand berechtigt einzustellen und zu entlassen ohne vorher diverse weitere Stellen involviert zu haben und sich die Genehmigung hierfür zu holen.
Führt das in der Rechtsprechung eher dazu, dass sich geändert hat wer als leitender Angestellter behandelt wird oder schlicht dazu, dass es dann eben immer weniger "echte" leitende Angestellte gibt?
Vielen Dank für Euer Feedback,
Dennis
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Kriterien für leitende Angestellte
25. Juni 2010
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Frage vom 25. Juni 2010 | 10:57
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 1x hilfreich)
Kriterien für leitende Angestellte
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#1
Antwort vom 25. Juni 2010 | 12:38
Von
Status: Lehrling (1840 Beiträge, 485x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Führt das in der Rechtsprechung eher dazu, dass sich geändert hat wer als leitender Angestellter behandelt wird oder schlicht dazu, dass es dann eben immer weniger "echte" leitende Angestellte gibt? <hr size=1 noshade>
Zu letzterem.
Es gibt hier jedoch auch Ausnahmen, welche auch in dem von Ihnen aufgeführten § 5 Abs. 3 BetrVG beschrieben werden.
In der Realität wird es jedoch so sein, dass sich die Anzahl der echten "leitenden Angestellen" im Laufe der Zeit reduziert haben dürfte.
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