Kündigung, Freistellung, Neuer Job

12. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Xevious85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Kündigung, Freistellung, Neuer Job

In meinem Fall sieht es so aus.
Mir wurde am 6.11.2012 zum 31.12 gekündigt mit sofortiger Freistellung.
Ich habe ziemlich schnell einen neuen Arbeitgeber gefunden und dort am 17.11.12 angefangen zu arbeiten.
Meine alte Firma wusste, dass ich einen neuen Job habe und dort anfange. Ende November habe ich mein Komplettes Gehalt für November bekommen.
Jetzt am 4.1.2013 habe ich meiner alten Firma eine Mail geschickt, wo ich nach meinen Papieren und Gehalt gefragt habe.
Die Antwort war: Das ich für Dezember kein Gehalt mehr bekommen würde, weil ich seit Mitte November einen neuen Arbeitgeber Beziehe und somit auch Bezüge ohne deren Einwilligung. Wie ich dem Arbeitsvertrag entnehmen soll sei dieses nicht zulässig.
Das einzige was ich meinem Arbeitsvertrag entnehmen kann ist unter :

§6 Urlaub / Nebentätigkeit
Während des Urlaubs ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt. Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ist jede Nebenbeschäftigung untersagt, die die Arbeitsleistung des Angestellten oder die Interessen der Firma in sonstiger Weise beeinträchtigen kann. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Firma vor jeder Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zu informieren.

Das ist alles was überhaupt damit zu tun hat.
Jetzt am 8.1.2013 stand in der Mail auch, dass sie mich zum 16.11.2012 bei der Sozialversicherung / Krankenkasse abgemeldet haben und das zu viel gezahlte Gehalt zurück verlangen.

Nebenbei. In der neuen Firma habe ich auf Lohnsteuerkarte 6 gearbeitet. Die Papiere (Lohnsteuerkarte, Arbeitszeugnis, neue Lohnabrechnung für November) habe ich erst heute am 12.1.2013 erhalten.

Wie sieht es hier rechtlich aus?
Ist es richtig das ich für Dezember doch noch mein Gehalt bekommen muss oder das Gehalt für November zurückzahlen?


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9 Antworten
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#1
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

das Problem ist, wenn dich der AG einseitig freistellt, muß er dennoch den vereinbarten Lohn zahlen
Grundlage wäre der § 615 BGB

der sagt aber auch aus :

"Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt"

somit dürfte der AG deinen Verdienst, den du während der Freistellung erwirtschaftet hast, verrechnen mit den durch ihn noch zu leistenden Lohnzahlungen



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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ein ähnlicher Streit kann entstehen, wenn der Arbeitgeber von dem Zwischenverdienst des Arbeitnehmers erfährt und diesen auf die für die Freistellungszeit zu zahlenden Vergütung anrechnet. Eine solche Anrechnung wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für rechtens und teilweise für unzulässig erklärt.


http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Freistellung.html

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#3
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

es käme auch ganz entscheidend darauf an, welche Art der Freistellung vorliegt, wie z.b. folgendes Urteil belegt :

Nach Rechtsprechung des BAG (19.03.2002 - 9 AZR 16/01 ), dem die Kammer folgt, gilt für die Anrechnung von Zwischenverdiensten bei unwiderruflicher Freistellung Folgendes:

§ 615 BGB findet keine Anwendung, dementsprechend auch nicht § 615 S. 2 BGB . Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von seiner Arbeitspflicht freigestellt, kommen Ansprüche aus Annahmeverzug nicht in Betracht. Eine Anrechnung von Zwischenverdienst kommt nur dann in Betracht, wenn sie vertraglich vorbehalten wurde.

Wenn der Arbeitgeber - wie auch im vorliegenden Fall - ohne nähere Festlegung des Urlaubszeitraums vergütungspflichtige Urlaubsansprüche auf die Zeit der Freistellung anrechnen will, ohne den Urlaubszeitraum näher festzulegen, so kann dies aus der Sicht des Arbeitnehmers nur bedeuten, dass der Arbeitgeber sich vorbehaltlos zur Fortzahlung des Entgelts im Freistellungszeitraums verpflichten will und der Arbeitnehmer über seine Arbeitsleistung frei verfügen kann. Denn einer nicht näher bestimmten Urlaubsfestlegung kann der Arbeitnehmer regelmäßig entnehmen, dass der Arbeitgeber es ihm überlässt, die zeitliche Lage seines Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen. Da während des Urlaubs anderweitig erzielter Verdienst auf das vom Arbeitgeber geschuldete Entgelt nicht anzurechnen ist, scheidet eine Auslegung der unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub dahingehend aus, der Arbeitgeber habe sich nur im Rahmen der Vorschriften über den Annahmeverzug zur Zahlung verpflichten wollen. Will der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung an weitere Voraussetzungen knüpfen, so muss er dass in der Freistellung zum Ausdruck bringen (BAG a.a.O.). Der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist von weiterer Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freistellt, hat - so das BAG (a.a.O.) - die Möglichkeit, sich dem vertraglichen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber die Anrechnung von Zwischenverdienst vorzubehalten, die Wirksamkeit eines solchen Vorbehalts setzt aber voraus, dass der Urlaub hinsichtlich seines Beginns und Endes im Freistellungszeitraum festgelegt wird.

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 4 Sa 796/06

Urteil vom 27.10.2006



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#4
 Von 
Xevious85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hier einmal die Kündigung.

Hiermit kündigen wir das o.g. Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vertraglich, vereinbarten Frist zum 31.12.2012.

Die Kündigung ist aus betrieblichen Gründen notwendig.

Sie werdenab dem 07.11.2012 von ihrer Arbeit freigestellt.

Wir möchten sie bitten alle betrieblichen Unterlagen sowie Arbeitskleidung und Messgeräte bis zum 31.12.2012 abzugeben.

Wir bedauern diese Entscheidung sehr, bedanken uns für Ihre Mitarbeit und wünschen Ihnen auf Ihrem weiteren Weg und für Ihre berufliche Zukunft alles Gute.



Ich weiß, das die Kündigung eigentlich nicht rechtens war, weil keine betrieblichen Gründe vorlagen. Auch hat kein eingetragener Geschäftsführer unterschrieben.

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#5
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

gut, so gesehen bleibe ich mit meiner Meinung bei der Möglichkeit des AG, Zwischenverdienst anzurechnen,
was man jetzt im Einzelfall ausrechnen müsste, wieviel der alte AG noch bezahlen müsste

Resturlaub müsste er auch noch zusätzlich abgelten,


und eine Kündigungschutzklage hätte ich mir unter den gegebenen Umständen auch nicht nehmen lassen,
zumindest um noch ein paar Euros rauszuschlagen,
dafür ist es aber jetzt zu spät

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#6
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Das sehe ich auch so, wie Jennerwein, da die Freistellung nicht unwiderruflich war. Der ausstehende Urlaub ist ebenfalls abzugelten.

Hierbei ist aber zu beachten, dass man nach ständiger Rechtssprechung des BAG den kompletten Verdienst beim neuen AG bis zum 31.12.2012 gegen das anteilige Gehalt vom 7.11.2012 ... 31.12.2012 + dem ausstehenden Urlaub beim alten AG gegenrechnen müsste (nicht nur da anteilige Gehalt vom 16.11.2012 ... 31.12.2012). Wenn man dann beim neuen Ag u.U. mehr verdient, kann es sein, dass unterm Schnit nichts rauskommen würde.


Die zuviel gezahlten Steuern stellen keinen Schaden dar, da man diese nach einer Neuberechnung der Steuern nach einer Einkommenssteuererklärung zurück erhält.

Das dan Anstellungsverhältnis erst am 51.12.2012 geendet hat, haben Sie auf die Herausgabe der Papiere erst danach einen Anspruch gehabt.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 14.01.2013 07:11

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#7
 Von 
Xevious85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Schon einmal Danke für eure Hilfe!

Wegen dem Urlaub.
Kann meine alte Firma denn Resturlaub mit der Freistellung verrechnen?
Also ich wurde ja am 07.11.2012 Freigestellt und habe am 17.11.2012 in der neuen Firma angefangen.
Kann die Firma jetzt sagen, dass der Resturlaub mit der Freistellung abgegolten ist?
Oder müssten die theoretisch auch wenn ich kein Urlaubsgeld bekomme, die Urlaubstage die ich noch habe zu dem halben Gehalt zurechnen? Also wenn ich meinetwegen noch 5 Tage hätte, dann zwar nur bis zum 16.11 bezahlt werde, dann aber noch die 5 Tage dazu kommen? Das ich dann eigentlich bis zum "22.11.2012" bezahlt werden müsste.

In meinem Arbeitszeugnis steht drin, dass ich bis zum 16.11.2012 bei der Firma beschäftigt war.
Ist das auch richtig, dass es wie eine Fristlose Kündigung meinerseits ist, weil ich in einer neuen Firma angefangen habe?
Und meine Papiere und alles erst am 08.01.2013 bekommen habe.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Kann die Firma jetzt sagen, dass der Resturlaub mit der Freistellung abgegolten ist?


Die Abgeltung des Urlaubsentgeltes hätte in der Freistellungserklärung deutlich gemacht werden müssen. Das geht nicht einfach so nachträglich.


quote:
In meinem Arbeitszeugnis steht drin, dass ich bis zum 16.11.2012 bei der Firma beschäftigt war.
Ist das auch richtig, dass es wie eine Fristlose Kündigung meinerseits ist, weil ich in einer neuen Firma angefangen habe?


Das Sie bei einem neuen AG angefangen haben ist rechtlich gesehen keine fristlose Kündigung Ihrerseits.
Wenn Sie von Ihrem derzeitigen AG später ein Zeugnis bekommen, wo der Arbeitsbeginn am 17.11. bescheinigt wird, dann passt ja eigentlich alles. Ich wüsste jetzt nicht, wo da ein Nachteil liegt. Möglicherweise gibt es dazu andere Meinungen.

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#9
 Von 
Xevious85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok. Wenn es meinerseits keine fristlose Kündigung ist. Wie kann dann meine alte Firma mich dann einfach zum 16.11.2012 bei allen Sozialabgaben abmelden. Die Kündigung ist zum 31.12 ausgeschrieben gewesen!
Das ist richtig, dass ich von meinem neuen AG ein Arbeitszeugnis bekommen werde, das auf denn 17.11.2012 datiert sein wird.

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