Kündigung, dann rückwirkende fristlose Kdg?

24. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
CaptainJack_w
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung, dann rückwirkende fristlose Kdg?

Hallo liebe Mitgebeutelte,
hallo liebe Fachleute,

ich habe da eine sehr schwierige Situation:

Am 01.08.2011 habe ich einen neuen Job begonnen. Am 10. August, also am 8. Arbeitstag, habe ich mir auf dem Weg zur Arbeit die rechte Hand gebrochen. Darauf hin folgte die fristgerechte Kündigung zum 24.09.2011 ohne Begründung. Mündlich sagte mir mein ex-AG, es würde daran liegen, dass er meine Folge-AU's nicht erhalten habe und ihm AU's nur bis zum 26.08.2011 vorlägen. Die Folge-AU's habe ich aber definitiv verschickt, habe sie dann nach etwa 3 Wochen in einem total zerfledderten Umschlag zurückerhalten, mit dem Vermerk, dass dieser Brief nicht zustellbar sei. Klarer Fall, ich hatte mit meiner gebrochenen Hand einen Tippfehler in die PLZ hineinproduziert. Aber wie gesagt: Kündigung fristgerecht und ohne Begründung. Ich habe aufgrund der Tatsache, dass meine Verletzung innerhalb der ersten 30 Tage nach Arbeitsaufnahme entstand, Anspruch auf Krankengeld für 30 Tage ab Unfall, also zahlt erstmal die Krankenkasse, respektive die BG. Ab dem 31. Tag muss mein ex-AG mein Gehalt, bis zum Tage der Kündigung (24.09.2011) fortzahlen, ab dann zahlt wieder die BG. Nachdem ich ihn davon in Kenntnis gesetzt habe (ich wusste es vorher auch nicht) hat er mir eine Rückwirkdende FRISTLOSE Kündigung zum 27.08 zugesandt.

Meine Frage: Kann er einfach so RÜCKWIRKEND noch ne Fristlose hinterschicken? Mir ist ja verständlich, dass er keine Lust dazu hat, mein Gehalt bis zur Kündigung fortzuzahlen aber das Arbeitsverhältnis war ja bereits erloschen, als ich heute (24.11.2011) die Fristlose noch bekommen habe. Kann er denn rückwirkend noch irgendwas kündigen, was schon seit dem 24.09.2011 garnicht mehr existiert?

Kann ich ihn auf die Zahlung noch festnageln oder kann er tatsächlich noch nachträglich eine fristlose Kündigung hinterherschicken, die dann auch noch rechtswirksam wird?

Ich wäre sehr für Eure Hilfe dankbar.


Viele Grüße
Cpt.Jack

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15 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Es gibt keine rückwirkenden Kündigungen im Arbeitsrecht, auch nicht fristlos.
Sie sollten mit dem Schreiben die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen, das Gehalt hat der AG ja anscheinend auch noch nicht gezahlt. Die Rechtsantragsstelle formuliert die Klage für Sie.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Eine rückwirkende Kündigung ist vollkommener Quatsch, da es bei einer Kündigung auf den Tag der Zustellung ankommt.
Ansonsten sehe ich auch überhaupt keinen Grund für eine fristlose Kündigung - dafür müssten ganz andere Sachverhalte vorliegen.

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

"Ab dem 31. Tag muss mein ex-AG mein Gehalt, bis zum Tage der Kündigung (24.09.2011) fortzahlen, ab dann zahlt wieder die BG. "

Der AG müsste in dem Fall m.E. nicht nur bis zum 24.09. Entgeltfortzahlung leisten, sondern bis zu 6 Wochen - also über den Kündigungszeitpunkt hinaus, wenn der AN immer noch arbeitsunfähig war.
Da die Kündigng nicht begründet war, ist anzunehmen, dass die Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erfolgte.
§ 8 Abs. 1 EntgFG

http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__8.html

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Nachsatz: Auch gegen die fristlose Kündigung musst du binnen drei Wochen nach Erhalt vorgehen - sonst wird sie doch gültig.

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@blaubär

Du meinst, die Kündigung wird rückwirkend wirksam? Das wäre doch albern. Aber da der TE sowieso den rechtlichen Weg einschlagen muss, dann kann man das gleich noch mit klären.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

@1000kleinesachen

... da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt: auch wenn eine rückwirkende kündigung nicht geht und offenbar unsinn ist, darf man sie doch nicht ignorieren und in den papierkorb befördern, sondern man muss dagegen angehen und hat dafür ab datum der zustellung drei wochen zeit. wenn man das nicht tut, wird auch die denkbar ungerechtfertigste kündigung wirksam.

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#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

"... da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt: "

Nein, hast Du nicht. Ich habe den Satz inhaltlich genau so verstanden. Bin aber immer noch nicht überzeugt - zumindest in der hier vorgetragenen Konstellation:

ordentliche Kündigung zum 24.09.

fristlose Kündigung am zugegangen am 24.11., rückwirkend zum 27.08.

Ich wüsste nicht, woraus sich eine Klagenotwendigkeit ergibt.


Aber den TE scheint das sowieso nicht mehr zu interessieren.

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#8
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
... da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt: auch wenn eine rückwirkende kündigung nicht geht und offenbar unsinn ist, darf man sie doch nicht ignorieren und in den papierkorb befördern, sondern man muss dagegen angehen und hat dafür ab datum der zustellung drei wochen zeit. wenn man das nicht tut, wird auch die denkbar ungerechtfertigste kündigung wirksam.


Dies ist bei einer rückwirkenden Kdg. nicht anzunehmen.

Andernfalls würde eine rückwirkende Kdg. in der Regel dazu führen, dass ein neues Vertragsverhältnis kongluent zustande gekommen wäre, da der AG noch nach der Kündigung die Arbeitsleistung des ANs angenommen hätte.

So etwas hat des AG aber in seiner Willenserklärung offensichtlich nicht gewollt, daher dürfte in einem Fall der rückwirkenden Kdg. diese so auszulegen sein, dass der AG zum nächstmöglichen Termin gemeint hat.




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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#9
 Von 
CaptainJack_w
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo liebe Mitstreiter,

ich melde mich hier zurück und danke zunächst für die viele Beiträge und Ratschläge. Zudem möchte ich gleich anmekren, dass es NICHT so ist, dass mich das Thema NICHT mehr zu interessieren scheint. Es interessiert mich nach wie vor noch.

Ich denke, dass ich bei meinem ersten Beitrag nicht 'rübergebracht habe, dass ich ja noch die Lohnfortzahlung von meinem EX-AG zu erhalten habe, wenn sie mir denn überhaupt zusteht. Es liegt doch auf der Hand, dass der AG sich dieser Fortzahlung durch die nachträgliche firstlose KÜndigung entziehen will, denn erst nachdem ich von der Krankenkasse erfahren habe, dass er nach den ersten 30 Tagen Krankengeld von der KK zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, und ich ihn das habe wissen lassen, hat er ja nachträglich die Fristlose hinter geschickt. Das war zeitlich innerhalb von 2 Tagen. Also ist doch klar, was er damit erreichen will - nämlich, sich der Lohnfortzahlung zu entziehen. Ich habe keinesfalles vor, weder die fristgerechte, noch die fristlose Kündigung anzugreifen, denn das Vertrauensverhältnis ist nun restlos zerstört. Ich könnte da nicht wieder arbeiten. Es geht mir aber um die Nachteile, die ich durch eine fristlose Kündigung haben könnte, sofern diese denn greifen würde. Das wären m. E. eine Sperre bei AfA für 3 Monate, nachdem ich wieder gesund bin und der Verzicht auf die Lohnfortzahlung.

Es dürfte klar sein, dass ich die Lohnfortzahlung benötige, um meine Existenz zu sichern. Ich habe ein Eigenheim das ich noch abzahlen muss.

Nun werfen sich neue Fragen auf:

1.) muss er überhaupt meinen Lohn fortzahlen, wenn er behauptet, dass die AU's nicht vorgelegen haben? Im Verlaufe des Threads war die Rede vom EntgFG, in dessen § 5 steht, dass er nicht zahlen müsse, wenn die AU's nicht vorlagen. Ich allerdings habe sie ja verschickt. Wenn er nicht zahlen muss, dann bräuchte er auch nicht fristlos kündigen, um die Zahlung nicht leisten zu müssen. Mir würde dann der Streß mit dem AfA erspart bleiben. Dann wäre doch alles klar. Dann würde ich ein klärendes Gespräch mit ihm anstreben, durch das er ja dann die Fristlose widerrufen soll. Wenn er jedoch zahlen muss, dann halte ich natürlich sehr gerne die Hand auf.

2.) Muss ich die fristlose Kündigung denn tatsächlich noch angreifen oder ist sie sowieso nur heiße Luft? Ich verstehe nämlich nicht, was er noch kündigen will, was ja schon seit 2 Monaten durch die fristgerechte Kündigung nicht mehr existiert.

3.) Habe ich was vergessen? Vielleicht wisst Ihr als Fachleute das besser, was ich nicht bedacht habe.

Ich würde mich wirklich sehr freuen, wenn ich noch einige Tipps erhalten würde und ich Licht in mein trübseliges Dunkel bekommen würde.

Ich sehr gespannt und danke nochmals, für die bisherigen Beiträge und die vielen Gedanken, die Ihr Euch um meinen Mist gemacht habt.



So long
Dietmar


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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Ich überblicke die Zeitschiene nicht so recht. Wann genau hast du die fristgerechte und wann genau die fristlose bekommen? Das ist nämlich der Knackpunkt, wenn die fristlose die fristgerechte quasi "überholt".

Von wegen "heiße Luft": Wenn man nichts unternimmt wird auch eine offenkundig "falsche" Kündigung richtig gültig!

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#11
 Von 
CaptainJack_w
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Blaubär,

die fristgerechte Kündigung ist mit Datum vom 10. September 2011, bei mir eingegangen am 12. September 2011, hierin gekündigt zum 24. September 2011

die fristlose Kündigung ist mit Datum vom 19. November 2011, bei mir eingegangen am 24. November 2011, Zitat: ".... kündigen wir Ihnen das am 20.07.2011 geschlossene Arbeitsverhältnis nachträglich fristlos zum 27.08.2011" [color=blue][/color]

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#12
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

quote:
Am 01.08.2011 habe ich einen neuen Job begonnen. Am 10. August, also am 8. Arbeitstag, habe ich mir auf dem Weg zur Arbeit die rechte Hand gebrochen. Darauf hin folgte die fristgerechte Kündigung zum 24.09.2011 ohne Begründung.


Wobei auf die Probezeit noch gar nicht eingegangen wurde. Eigentlich wäre eine Beendigung gemäß den kurzen Fristen ohne Angabe von Gründen möglich gewesen. Das Theater, das der AG da macht, halte ich für lächerlich bis erstaunlich.

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"PS: die hier in Foreneinträgen eingeblendete Werbung ist keine Empfehlung meinerseits"

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#13
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

zu 1.
Ja er muss Entgeltfortzahlung leisten. Mindestens vom 29.8. bis zum 24.9. Nach meiner Auffassung aber darüber hinaus bis zum 9.10. (die kompletten 6 Wochen), da die Kündigung offensichtlich wegen der Arbeitsunfähigkeit erfolgte (§ 8 EntgFG ).

zu 2. darüber kann man sich streiten. Was der AG erreichen will ist klar, ich halte die rückwirkende Kündigung für sinnfrei. Wenn selbst im Kündigungs-schreiben das Datum vom November steht, dann braucht man m.E. nicht weiter darauf eingehen. Der AG kann so auch nicht behaupten, die Kündigung wäre im August dem AN übergeben worden.

Da sich das ganze nun schon über 2 Monate hin zieht, werden Sie ohne anwaltliche Hilfe oder mit Eigeninitiative (Lohnklage beim Arbeitsgericht) kaum weiter kommen.

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#14
 Von 
CaptainJack_w
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)



quote:
Wobei auf die Probezeit noch gar nicht eingegangen wurde. Eigentlich wäre eine Beendigung gemäß den kurzen Fristen ohne Angabe von Gründen möglich gewesen. Das Theater, das der AG da macht, halte ich für lächerlich bis erstaunlich.


Probezeit war 6 Monate. Die erste, also die fristgerechte Kdg. war soweit ja dann in Ordnung. Gegen diese bin ich auch garnicht vorgegangen weil ich einfach kein gutes Gefühl mehr dabei hätte haben können, in dieser Firma nochmal zu arbeiten.

Vielleicht können wir etwas konkreter werden:
Wenn ich zum Arbeitsgericht gehe, dann kommen Kosten auf mich zu, die ich mir momentan nicht leisten kann. Wäre es denn ratsam, meinen Ex-AG zu schreiben, dass ich Widerspruch gegen die Fristlose einlege? Ist damit wenigstens schonmal irgendeine Frist gehemmt?

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Wenn ich zum Arbeitsgericht gehe, dann kommen Kosten auf mich zu, die ich mir momentan nicht leisten kann. Wäre es denn ratsam, meinen Ex-AG zu schreiben, dass ich Widerspruch gegen die Fristlose einlege? Ist damit wenigstens schonmal irgendeine Frist gehemmt?


Mit welchen Kosten rechnen Sie? Die Fahrtkosten zum Gericht?
Wenn Sie keinen eigenen RA beauftragen, dann bezahlen Sie genau 0,00Euro. Einigt man sich mit dem AG beim Gütetermin im Vergelich, dann fallen keine Kosten an.

quote:
Wäre es denn ratsam, meinen Ex-AG zu schreiben, dass ich Widerspruch gegen die Fristlose einlege?


Sie können beim AG keinen Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, das geht nur beim Arbeitsgericht.

quote:
Ist damit wenigstens schonmal irgendeine Frist gehemmt?


Sind denn im AV Ausschlussfristen vereinbart?

Sie können die Entgeltfortzahlung bzw. Lohnzahlung anmahnen, aber viel bringt das wahrscheinlich nicht. Es ist doch offensichtlich, dass der AG sich von der Zahlung drücken will.
Zur Not ginge noch das arbeitsrechtliche Mahnverfahren. Das ist aus meiner Sicht aber ebenfalls Zeitverschwendung. Der AG kann und wird vermutlich einfach Ihrer Forderung widersprechen. Der einzige Vorteil ist, dass dadurch die Ausschlussfristen gehemmt werden und es mehr oder weniger automatisch zum Gerichtstermin kommt, sollte der AG widersprechen. Aber das kostet alles unnötig Zeit.

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