Kündigung, geringfügige Beschäftigung

8. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
Bonny_2105
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung, geringfügige Beschäftigung

Ich hatte seit 15.05.06 einen Anstellungsvertrag als geringfügig Beschäftigte. Heute bekam ich meine Kündigung telefonisch, durch die Sekrätärin mitgeteilt. Ich hatte eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden. Außerdem bin ich seit heute erkrankt, hat dies Auswirkungen auf Weiterzahlung des Gehaltes im Falle einer Krankheit und darf mir einfach telefonisch gekündigt werden ohne schriftliche Form?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Nein, eine Kündigung ist nur schriftlich wirksam (BGB § 623 ). Der Arbeitgeber hat also nicht nur die Schriftform einzuhalten, sondern auch eine Kündigungsfrist (mal im Vertrag nachschauen, wie lang diese ist).
Momentan hat der AG erst mal Entgeltfortzahlung zu leisten (vorausgesetzt er hat von dir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.058 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen