Kündigung + Abfindung - Muss ich einen anderen Job annehmen?

18. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Annika85
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung + Abfindung - Muss ich einen anderen Job annehmen?

Hallo!

Ich bin vor 3 Tagen zum 30.06.11 gekündigt worden (Kündigungsfrist war 6 Wochen vor Ende des Quatals). Ich bin bisher etwas über 30 Monate dort beschäftigt und habe einen unbefristeten Vertrag. Jetzt zu meinen Fragen, tut mir leid, dass es so viele sind, aber ich wurde noch nie bisher gekündigt:
1. Ist die Kündigung wirksam? Grund war Arbeitsmangel, es wurden aber im Vormonat 3 neue Kollegen eingestellt.
2. Habe ich noch anteilig Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung (13. Gehalt)?
3. Was passiert mit meinem Resturlaub (müssten noch 18 Tage sein)?
4. Muss ich einen anderen Job annehmen, den mein Arbeitgeber mir anbietet, obwohl ich diesen gar nicht möchte?
5. Sollte man gegen die Kündigung angehen, obwohl man durch diese SAche dort gar nicht mehr arbeiten will, weil das klima nicht wirklich angenehm ist?
6. Habe ich eine Chance auf Abfindung?

So, dass war es erstmal. Schon mal vielen Dank.

LG

Anika

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20 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Dies ist ein Laienforum, im idealen Fall finden Sie hier eine Orientierung.
Vorweg: Wieviele MItarbeiter hat das Unternehmen?

1. Ob die Kündigung wirksam ist, kann wirklich nur ein Gericht feststellen, wenn Sie klagen. Die Einstellung von drei neuen Kollegen, die in vergleichbarer Position arbeiten (?), spricht dagegen.

2. Was steht genau zur Sonderzahlung im Vertrag?

3. Wie haben Sie Ihren Urlaubsanspruch berechnet?

4. Warum würde der Job von Ihnen abgelehnt werden?

5. Hängt davon ab, ob die Kündigung rechtlich okay ist. Ohne Klage können drei Monate Sperre drohen.

6. Das ist wirklich mehr eine Frage für eine Kristallkugel. Sollte eine Klage erfolgreich sein, ist eine Abfindung wahrscheinlich.

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#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
5. Hängt davon ab, ob die Kündigung rechtlich okay ist. Ohne Klage können drei Monate Sperre drohen.


Mag sein das ein MA der AfA das versucht. Eine Sperre bei einer betriebsbedingten Kündigung ohne Abfindung entbehrt jedoch jeglicher rechtlich zulässigen Grundlage.

quote:
6. Habe ich eine Chance auf Abfindung?


Wenn man noch eine Abfindung herausschlagen will, bleibt einem meist aber nichts anders übrig als zu klagen. Hier kann man aber selber einen Antrag bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgericht erheben. Die Antragsstelle ist bei der Formulierung behilflich, gibt aber keine Rechtsberatung.

Voraussetzung ist jedoch dass mehr als 10 MA in dem Betrieb arbeiten.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@MitEtwasErfahrung:
"Eine Sperre bei einer betriebsbedingten Kündigung ohne Abfindung entbehrt jedoch jeglicher rechtlich zulässigen Grundlage."

Nur weil ein AG "betriebsbedingt" draufschreibt ist eine Kündigung das noch lange nicht. Die Einstellung neuer Kollegen scheint ja Indiz gegen die Begründung zu sein.

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#4
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Nur weil ein AG "betriebsbedingt" draufschreibt ist eine Kündigung das noch lange nicht. Die Einstellung neuer Kollegen scheint ja Indiz gegen die Begründung zu sein.


Es gibt jedoch trotzdem keine rechtliche Grundlage für das AfA hier eine Sperre auszusprechen. Außerdem woher soll das AfA wissen, dass überhaupt neue MA eingestellt wurden und diese überhaupt mit dem entlassenen AN vergleichbar sind. Wenn keine Abfindung gezahlt wurde, hat das AfA nur ein Recht eine Sperre auzusprechen, wenn eine verhaltensbedingte vorliegt. Und rein rechtlich gesehen muss das das AfA dann im Streitfall auch beweisen. Die ist in der Praxis jedoch unmöglich.

Die Vergleichbarkeit - sprich die fehlerhafte Sozialauswahl - hat der der Kläger zu beweisen und trägt daher ein relativ hohes Prozessrisiko. Gerade die Anzahl der Stattgaben von Klagen gegen betriebsbedingte Kdg. sind - im Vergleich zu den verhaltens- und personenbedingten Kdg. - aus diesem Grunde auf relativ niedrigem Niveau.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 19.05.2011 07:37

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@hamburgerin01

MitEtwaserfahrung hat recht. Wir hatten die Diskussion hier unlängst schon einmal.

@MitEtwaserfahrung

Woher stammt die info mit den klagen aus betriebsbedingten gründen?

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17338 Beiträge, 6462x hilfreich)

mir ist aufgefallen, dass der AG dir einerseits kündigt (betriebsbedingt), dir andererseits aber eine andere stelle anbietet (die du aber nicht möchtest). das sieht mir dann eher nach einer änderungskündigung aus, die freilich zu einer beendigungskündigung führt, wenn und da du das angebot ausschlägst.
ob eine änderungskündigung berechtigt ist, lässt sich wegen fehlender informationen schwerlich sagen, ggf. solltest du aber k-schutzklage einreichen, wenn möglich (d.h. wenn der betrieb unter das kschg fällt ( mehr als 10 beschäftigte ).
wenn du zu deiner arbeitslosigkeit beiträgst, indem du z.b. eine zumutbare stelle ausschlägst, wird dir die afa eine sperre aufbrummen, das scheint mir sicher.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@blaubär

Stimmt, es könnte eine Änderungskündigung sein.
Allerdings kommt es bei einer Ablehnung des Angebotes ebenfalls nicht zu einer Sperrfrist.

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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@blaubär

Stimmt, es könnte eine Änderungskündigung sein.
Allerdings kommt es bei einer Ablehnung des Angebotes ebenfalls nicht zu einer Sperrfrist.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Annika85
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Tut mir leid, dass ich jetzt erst schreibe. Jetzt mal zu euren und und meinen Fragen:

1. Es arbeiten ca. 25 Personen bei der Firma. Kann es leider nicht genau sagen, da dort immer wieder eingestellt und entlassen wird.

2. Die drei neuen Kollegen arbeiten im Wohnheim im Schichtdienst. Ich habe das früher auch kurz gemacht, bin aber nach 3 Monaten in den anderen Bereich gewechselt. Ich bin für die ambulante Betreuung zuständig. Fahre am Tag zu den Kunden in ihre Wohnung und betreue sie.

3. Zur Sonderzahlung steht im Vertrag, dass ich diese im Dezember bekomme, aber zurückzahlen muss, wenn ich im darauf folgendem Jahr bis März die Firma verlasse.

4. Mein Urlaubanspruch von 19 Tagen (4 Tage davon Resturlaub aus 2010) bis zum 30.06. wurde mir von der Buchhaltung mitgeteilt. Habe auch noch knapp 30 Ü-Stunden.


nun noch zu meinen Fragen:

1. Gibt es auch eine gesetzlich vorgeschriebene Abfindung oder geht das immer nur wenn man klagt?

Wenn ihr genauere Info benötigt, dann könnt ihr gerne auch eine Nachricht schreiben.

Schon mal vielen leiben Dank an alle für eure Hilfe.

LG

Anika





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-- Editiert am 22.05.2011 12:07

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#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Gibt es auch eine gesetzlich vorgeschriebene Abfindung


Der AG kann Ihnen eine Abfindung nach §1a KschG anbieten, hat das aber offensichtlich nicht getan, sonst würde es im Kündigungsschreiben stehen

von daher bleibt nur die Option der Kündigungsschutzklage, die Sie innerhalb von 3 Wochen nac Zugang der schriftl. Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen müssten.

Es gab hier noch Rückfragen zu einer anderen Stelle, die der AG angeboten hat. Können Sie dazu was genaues sagen?

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#11
 Von 
Annika85
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Die andere Stelle ist im Wohnheim im Schichtdienst (Tag + Nacht).
In meiner jetzigen Stelle betreue ich die Kunden in ihren eigenen Wohnungen und unterstütze sie dort u.a. bei der Arbeitssuche, Behördengänge, etc..

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#12
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Es wäre nicht schlecht, wenn Sie ein bissel genauer antworten, sonst wirds ein ewiges Frage-Antwort-Spiel.

Wurde Ihnen diese andere Stelle schriftlich angeboten und es handelt sich also um eine Änderungskündigung? Sprich die alte Stelle fällt weg, wurde gekündigt und der AG bietet Ihnen stattdessen die Stelle im Wohnheim an? Oder wurde das nur nebenbei mündlich erwähnt?

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#13
 Von 
Annika85
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Tut mir leid, ich werde es mal genauer aufschreiben.

Als ich bei meinem AG angefangen habe, habe ich in Vollzeit (40 Std.) in der Wohngruppe gearbeitet (Schichtdienst). So steht es auch in meinem Arbeitsvertrag, den ich bei Antritt bekommen habe. Nach einigen Monaten ging ich dann in den ambulanten Dienst, habe aber ab und an noch in der Gruppe gearbeitet. Der Wechsel erfolgte auf meinen Wunsch und auch durch Zustimmng des AG, da ich sonst gekündit hätte, da ich nicht weiter ausschließlich im Wohnheim arbeiten wollte. Nach etwas über einem Jahr bekam ich dann einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, dass sich meine Stunden um 1/3 reduzieren (jetzt 25 Std.) und ich ganz in den ambulanten Dienst gehe und nur bei Notfällen in der Gruppe arbeiten soll. Diese Änderung läuft bis zum 30.06., sprich bis zur Kündigung. Die andere Stelle wurde nur nebenbei im Gespräch erwähnt und es wurde noch gesagt, dass sie sich freuen würden, wenn ich bei der Firma bleiben würde, auch wenn sie wissen, dass ich nicht in der Wohngruppe arbeiten möchte. In meiner Kündigung steht nur, dass der Vertrag fristgerecht wegen Arbeitsmangel zum 30.06. gekündigt wird.

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#14
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Haben Sie die angebotene Stelle in der Weise abgelehnt, dass der AG davon ausgehen muss, dass Sie diese Stelle keinesfalls annehmen?

Könnte der AG diese Ablehnung dann überhaupt beweisen?

In der Regel muss der AG den AN ein solches Angebot soweit nahelegen, dass der AN erkennen kann, dass er bei Nichtannahme gekündigt wird. Wenn das Angebot im Weisungsrecht des AG lag, hätte er Sie vorher abmahnen müssen. Wenn in dieser Richtung schriftlich nichts vorliegt, wird es für den AG schwer, nachzuweisen, dass er hier ausreichend den rechtlichen Anforderungen nachgekommen ist.


Daher wird die Wahrscheinlichkeit groß sein, dass man bei der Güteverhandlüng noch eine Abfindung rausschlagen kann. Dazu muss man aber eine Klage zum Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen nach der Kdg. erheben. Das kann man selber machen, bei der Formulierung ist die Antragsstaelle des Arbeitsgerichts behlflich. Wenn man sich einen Anwalt nimmt, wird man evtl. eine etwas höhere Abfindung erreichen, aber man muss dann den Anwalt zahlen, so dass - je nach Verhandlungsgeschick - ohne Anwalt mehr herauskommt.



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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#15
 Von 
Annika85
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei mir war es so, dass man mir einen Tag vor der Kündigung mündlich gesagt hat, dass sie nicht mehr soviel Arbeit für mich haben, ich mir aber keine Sorgen machen brauche, da man schon eine Lösung findet.
Am nächsten Tag bekam ich sofort die Kündigung ausgehändigt und er wurde dann halt noch gesagt, dass ich wieder im Wohnheim arbeiten kann. Dies passierte alles nur mündlich. Schriftlich liegt neben meinem Arbeitvertrag, dem Nachtrag und der Kündigung nichts vor.

Zum mündlichen Angebot bzw. der Aussage, dass ich im Wohnheim wieder anfangen kann habe ich so nichts weiter gesagt. Da ich aber damals schon gesagt habe, dass ich nicht mehr ins Wohnheim möchte sollte mein AG zumindest vermuten, dass das Angebot für mich nicht sonderlich interessant ist.

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#16
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Am nächsten Tag bekam ich sofort die Kündigung ausgehändigt und er wurde dann halt noch gesagt, dass ich wieder im Wohnheim arbeiten kann. Dies passierte alles nur mündlich. Schriftlich liegt neben meinem Arbeitvertrag, dem Nachtrag und der Kündigung nichts vor.


Das ist dann keine Änderungskündigung. Weder Sie noch der Arbeitgeber können sich auf dieses mündliche Angebot berufen, da es nicht nachweisbar ist.

Es bleibt nun Ihnen überlassen, ob Sie den Weg über das Arbeitsgericht gehen, um noch eine Abfindung zu erhalten. Wenn Sie Chancen sehen, dass Sie später beim AG noch wieder eingestellt werden, wäre das nicht zu empfehlen. Auch sollte man bei einem solchen Vergleich immer auch ein gutes Zeugnis vereinbaren.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Annika85
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich sehe keine großen Chancen, dass ich meine Stelle im ambulanten Bereich wieder bekomme, da ich gerade von der Wohnheimleitung erfahren habe, dass der Bereich geschlossen wird. Des Weiteren möchte ich auch gerne wieder mehr arbeiten und wieder eine volle Stelle bekommen.
Ist der AG dazu verpflichtet mir ein gutes Zeugnis auszustellen oder kann er z.b. auch reinschreiben, dass ich mich gegen die Kündigung gewehrt habe und rechtliche Schritte eingeleitet habe? Würde sicher bei einem neuen AG nicht so gut ankommen. Was mich auch interessiert wäre, mein AG hat immer meine gute Arbeit gelobt. Kann er ins Zeugnis auch reinschreiben, dass ich, ich sagt mal "unter Wert" verkauft werde?


@MitEtwasErfahrung Wenn du an meiner Stelle wärst, was würdest du denn machen?

-- Editiert am 22.05.2011 17:45

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Die Betriebszugehörigkeit beträgt im vorliegenden Fall 2 1/2 Jahre. Nach der Faustformel (1/2 Monatsgehlat/Beschäftigungsjahr) könnte man vor dem Arbeitsgericht vielleicht 1-2 Monatsgehälter rausholen.

Auf der einen Seite wären diese 1-2 Monatsgehälter, welche keinesfalls sicher sind, denn schließlich soll der Bereich wohl wirklich geschlossen werden. Kommt es jedoch zum Vergleich, kann man in dieses ein gutes Zeugnis aufnehmen lassen.

Wie aber das Zeugnis ohne Klage ausfällt, weiß man auch nicht. Ein besseres Zeugnis als Note 3 kann man auf dem Klageweg nur erreichen, wenn man schon ein besseres Zwischenzeugnis hat. Sonst ist man auf den Good-Will des AG angewiesen. Ich würde daher so rasch wie möglich vom AG ein Zeugnis verlangen. Schließlich müssen Sie sich ab sofort bewerben können, dazu benötigen Sie zumindest ein Zwischenzeugnis.

Der AG darf nicht in das Zeugnis reinschreiben, dass der AN geklagt hat, bzw. entsprechenden Ausdrücke kann der AN gerichtlich entfernen lassen.


Auf der anderen Seite solle man bedenken, dass gerichtliche Auseinandersetzungen vom wesentlichen ablenken und zwar der Bewerbung auf eine neue Stelle. Ich persönlich - aber das ist nur meine Laienansicht (aus eigener Erfahrung) - sind diese evtl. 1-2 Monatsgehälter es nicht Wert dies auf sich zu nehmen. Das ist aber eine individuelle Entscheidung. Wenn einem diese 1-2 Monatsgehälter vielleicht gerade günstig gelegen käme,sähe das vielleicht anders aus.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 22.05.2011 20:34

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#19
 Von 
Annika85
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für deine Antwort.

Jetzt noch was ganz anderes. Wenn ich meinen AG auf eine Abfindung anspreche, kann er einfach sagen, dass er mir keine Abfindung zahlt, weil er einfach die Kündigung zurück nimmt. So nach dem Motto: Keine Kündigung, keine Abfindung.

Noch ein Nachtrag zu der Auflösung des Bereiches. Der Bereich kann und wird nicht aufgelöst werden. Die Kunden werden nur auf alle Mitarbeiter aufgeteilt, damit nicht mehr eine Mitarbeiter für alle Kunden im ambulanten Dienst zuständig ist.

-- Editiert am 22.05.2011 20:42

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#20
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Der AG kann die Kündigung nicht mehr einseitig zurückziehen.

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