Kuendigung Arbeitsvertrag | Rückzahlung aus Fortbildungsvereinbarung

18. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
MrsApplebum
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kuendigung Arbeitsvertrag | Rückzahlung aus Fortbildungsvereinbarung

Hallo zusammen,
folgende Situation:

Ein Mitarbeiter bekommt eine 1-Jährige Fortbildung auf Arbeitgeberkosten (und dessen Wunsch hin).
In dieser Vereinbarung ist eine Rückzahlungspflicht integriert. Hier der maßgebliche Auszug:

Verpflichtung der getragenen Kosten der Fortbildung wenn der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis vor Ende der Fortbildung kündigt, außer Der Arbeitnehmer kündigt außerordentlich aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grund. Diese Rückzahlungspflicht besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund gekündigt wird (also nicht bei personenbedingter oder betriebsbedingter Kündigung).
Für jeden vollen Monat der Tätigkeit nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme vermindert sich der
Rückzahlungsbetrag dabei um 1/6, also um €XXXX; damit entfällt nach Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung der Fortbildung die Rückzahlungsverpflichtung vollumfänglich."


Wenn der Arbeitnehmer aber aus einem gesundheitlichen Grund kündigen muss (Burnout, ärztlich attestiert) Burnout) muss er die Summe dennoch zurückzahlen? Danke und liebe Grüße
MrsApplebum


-- Editiert von MrsApplebum am 18.11.2018 08:45

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Wenn der Arbeitnehmer aber aus einem gesundheitlichen Grund kündigen muss ...
Aus welchem Muss heraus 'muss' AN aus gesundheitlichen Gründen kündigen?
AN muss in diesem Sinne schauen, dass er wieder gesund wird - aber ein Muss (wenn man 'müssen' in seiner Wortbedeutung ernst nimmt) zur Kündigung gibt es nicht.
Evtl. kann ein AG krankheitsbedingt kündigen (bei entsprechender Dauer und vor allem, wenn die Prognose schlecht ist), aber auch hier gibt es ein Muss nicht.
Also gilt wohl für deine Frage Satz 1 der Rückzahlungsklausel - du müsstest zurückzahlen.

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#2
 Von 
MrsApplebum
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung. Das wäre also kein außerordentlicher durch den Arbeitgeber zu vertretender Grund?
Und grunsätzlich noch: Wenn wir also die Gewichtung aus „müssen" nehmen: Er wird kündigen, weil die Situation für ihn nicht mehr tragbar ist.
Liebe Grüße

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Er wird kündigen, weil die Situation für ihn nicht mehr tragbar ist.
Genau das ist seine höchstpersönliche Entscheidung. (Ich würde ja sagen ... derzeit nicht tragbar.)
Soweit BurnOut die modische Bezeichnung für Depression ist, liegt eine Erkrankung vor - und Krankheit zwingt auf keinen Fall den Patienten zur Kündigung. Anders wird es sein, wenn festgestellt würde, dass der Mann seine Arbeit aus Gründen, die in der Person liegen, wird nicht mehr ausüben können. Dann würde der AG ggf. kündigen und dann gäbe es auch keine Rückzahlungsverpflichtung. Die Frage ist nicht anders zu sehen, als wenn er Krebs hätte oder sonst was für eine ernsthafte Erkrankung.
Also Warnung vor voreiligen und nicht umkehrbaren (Kurzschluss-)Handlungen.

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#4
 Von 
MrsApplebum
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Liebe Grüße

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