Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag steht folgendes:
"...kann von jedem der Vertragsschließenden mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Monatsende beendet werden. Aufgrund der Beschäftigungsdauer geltende verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen sind für beide Parteien gültig."
Ich bin 14 Jahre bei dem Unternehmen beschäftigt und möchte wegen eines neuen Jobs kündigen. Laut §622 BGB gelten die verlängerten Fristen (in diesem Fall fünf Monate) eigentlich nur für den Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer sind es laut BGB vier Wochen.
Ist die hier getroffene Regelung für beide Seiten rechtsgültig und ich kann erst zum 31.05.2025 kündigen oder sind solche Regelungen, die die verlängerte Kündigungsfrist für beide Seiten festlegen, im Arbeitsvertrag ungültig und ich kann bei Einhaltung der im Vertrag genannten sechs Wochen Kündigungsfrist schon zum 31.01.2025 (oder einem beliebigen anderen Datum zum Monatsende) kündigen?
Vielen Dank vorab für jede fundierte Antwort!
Kündigung Arbeitsvertrag - beidseitige Fristen
9. Dezember 2024
Thema abonnieren
Frage vom 9. Dezember 2024 | 15:02
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung Arbeitsvertrag - beidseitige Fristen
#1
Antwort vom 9. Dezember 2024 | 15:40
Von
Status: Unbeschreiblich (50274 Beiträge, 17593x hilfreich)
Zitat :Ist die hier getroffene Regelung für beide Seiten rechtsgültig und ich kann erst zum 31.05.2025 kündigen
Ja
#2
Antwort vom 9. Dezember 2024 | 16:38
Von
Status: Unbeschreiblich (130738 Beiträge, 41578x hilfreich)
Zitat :Ist die hier getroffene Regelung für beide Seiten rechtsgültig und ich kann erst zum 31.05.2025 kündigen
Anhand der geposteten Fragmente würde ich behaupten, das diese Regelung greift.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 9. Dezember 2024 | 17:14
Von
Status: Unbeschreiblich (40987 Beiträge, 6619x hilfreich)
Ja, so siehts der Arbeitsvertrag. Dieser ist dann gültig.Zitat :Aufgrund der Beschäftigungsdauer geltende verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen sind für beide Parteien gültig.
Wenn du früher den Betrieb wegen des neuen Jobs verlassen willst, könnte dein AG einen Aufhebungsvertrag zum xx Datum annehmen.
...oder auch nicht. Es wäre dein Geschick gefragt.
#4
Antwort vom 9. Dezember 2024 | 17:54
Von
Status: Heiliger (20417 Beiträge, 7379x hilfreich)
Zitat :Laut §622 BGB gelten die verlängerten Fristen (in diesem Fall fünf Monate) eigentlich nur für den Arbeitgeber,
Das schöne Wörtchen 'eigentlich'.
Im Absatz darüber zitierst du selbst das Entscheidende: " Aufgrund der Beschäftigungsdauer geltende verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen sind für beide Parteien gültig."
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