Kündigung Arbeitsvertrag - beidseitige Fristen

9. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
paimutan
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung Arbeitsvertrag - beidseitige Fristen

Hallo,

in meinem Arbeitsvertrag steht folgendes:

"...kann von jedem der Vertragsschließenden mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Monatsende beendet werden. Aufgrund der Beschäftigungsdauer geltende verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen sind für beide Parteien gültig."

Ich bin 14 Jahre bei dem Unternehmen beschäftigt und möchte wegen eines neuen Jobs kündigen. Laut §622 BGB gelten die verlängerten Fristen (in diesem Fall fünf Monate) eigentlich nur für den Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer sind es laut BGB vier Wochen.

Ist die hier getroffene Regelung für beide Seiten rechtsgültig und ich kann erst zum 31.05.2025 kündigen oder sind solche Regelungen, die die verlängerte Kündigungsfrist für beide Seiten festlegen, im Arbeitsvertrag ungültig und ich kann bei Einhaltung der im Vertrag genannten sechs Wochen Kündigungsfrist schon zum 31.01.2025 (oder einem beliebigen anderen Datum zum Monatsende) kündigen?

Vielen Dank vorab für jede fundierte Antwort!




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50274 Beiträge, 17593x hilfreich)

Zitat (von paimutan):
Ist die hier getroffene Regelung für beide Seiten rechtsgültig und ich kann erst zum 31.05.2025 kündigen

Ja

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130738 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von paimutan):
Ist die hier getroffene Regelung für beide Seiten rechtsgültig und ich kann erst zum 31.05.2025 kündigen

Anhand der geposteten Fragmente würde ich behaupten, das diese Regelung greift.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40987 Beiträge, 6619x hilfreich)

Zitat (von paimutan):
Aufgrund der Beschäftigungsdauer geltende verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen sind für beide Parteien gültig.
Ja, so siehts der Arbeitsvertrag. Dieser ist dann gültig.
Wenn du früher den Betrieb wegen des neuen Jobs verlassen willst, könnte dein AG einen Aufhebungsvertrag zum xx Datum annehmen.
...oder auch nicht. Es wäre dein Geschick gefragt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20417 Beiträge, 7379x hilfreich)

Zitat (von paimutan):
Laut §622 BGB gelten die verlängerten Fristen (in diesem Fall fünf Monate) eigentlich nur für den Arbeitgeber,

Das schöne Wörtchen 'eigentlich'.
Im Absatz darüber zitierst du selbst das Entscheidende: " Aufgrund der Beschäftigungsdauer geltende verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen sind für beide Parteien gültig."

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