Kündigung Ausbildung während der Probezeit?

17. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
FrauJemine
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)
Kündigung Ausbildung während der Probezeit?

Hallo,

habe folgende Frage:

Darf man als Arbeitgeber einem Azubi während der Probezeit direkt nachdem er eine Woche krank war (der ganze Betrieb hatte Grippe) von heute gerechnet zum 21.10.06 lediglich mündlich kündigen?

Laut meinem Gedächtnis muß man zumindest zum Ende vom Monat kündigen, oder?

Was hat man als betroffener in solch einer Situation für rechtliche Möglichkeiten?

LG, FrauJemine

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"Humor ist der Knopf der verhindert, daß uns der Kragen platzt."

-- Editiert von FrauJemine am 17.10.2006 14:29:48




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Joshua-
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo, laut BBiG:

§ 22 BBiG

Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

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#2
 Von 
CForce
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 97x hilfreich)

einem Auzubi kann man in der Probezeit jederzeit frostlos kündigen ohne einen grund nennen zu müssen, allerdings muss die Kündigung schriftlich erfolgen, mündlich geht nicht

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"unverbindliche Privatmeinung, ohne Anspruch auf Richtigkeit. keine Gewähr und/oder Rechtsberatung."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
FrauJemine
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Oki, aber muß nicht auch der Kündigung der Betriebsrat zustimmen?

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"Humor ist der Knopf der verhindert, daß uns der Kragen platzt."

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#4
 Von 
-Joshua-
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)

Ok, wenn es einen Betriebsrat gibt:

§ 102 BetrVG

Mitbestimmung bei Kündigungen

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html

-- Editiert von Steffen83 am 17.10.2006 16:27:58

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FrauJemine
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Dankeschön :)

Im Konkreten heißt das also, daß man auch am Tag nach der Kündigung (bei meinem Bekannten der 21.10) wie gewohnt zur Arbeit erscheinen sollte um seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen?

lg, FrauJemine

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"Humor ist der Knopf der verhindert, daß uns der Kragen platzt."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Joshua-
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)

Ich sehe gerade, habe einen wichtigen Punkt überlesen, die Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 623 BGB , mündlich wie du schreibst ist nicht wirksam!

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#7
 Von 
FrauJemine
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja, sie erfolgte mittlerweile schriftlich. Allerdings eben wie gesagt ohne Zustimmung vom Betriebsrat, daher unwirksam.

Danke für die Hilfe

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"Humor ist der Knopf der verhindert, daß uns der Kragen platzt."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2339x hilfreich)

Ohne Zustimmung oder ohne Anhörung des BR?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
CForce
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 97x hilfreich)

der Betriebsrat muss überhaupt nicht zustimmen. Er muss nur die Gelegenheit haben, etwas dazu zu sagen.

Wenn der Betriebsrat nichts sagen will, dann muss er das auch nicht.

Und zum zitierten BetrVG:
Natürlich muss in diesem Fall kein grund angegeben werden, auch nicht dem Betriebsrat. Es ist ja ausdrücklich festgelegt, das kein Grund vorliegen muss

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"unverbindliche Privatmeinung, ohne Anspruch auf Richtigkeit. keine Gewähr und/oder Rechtsberatung."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
FrauJemine
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Ah okay, also der Betriebsrat wurde nicht über die Kündigung informiert, geschweige denn angehört.


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"Humor ist der Knopf der verhindert, daß uns der Kragen platzt."

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