Kündigung - Frist und Begründung nicht eingehalten?

13. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Till_B
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung - Frist und Begründung nicht eingehalten?

Guten Tag,
meiner Frau wurde am Dienstag mitgeteilt, dass sie mit sofortiger Wirkung freigestellt ist und sie zum Monatsende gekündigt wird.

Meine Frau ist seit wenigen Monaten dort beschäftigt, ihre Probezeit endete zum 01.01.2017 und ihr Arbeitsverhältnis ist in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen.

Die Kündigung hat sie noch nicht erhalten, diese wird im Laufe des Tages bei der Post abgeholt (Einschreiben).


Nun stellen sich mir vorab aber ein paar Fragen:

1.) Darf sie aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis "ohne weiteres" gekündigt werden?
- Sie war in den letzten Wochen häufiger Krank (durch Krankheitswelle und auch ein Arbeitsunfall) dies ist aus meiner Sicht z.B kein Grund für eine Kündigung, auch hat sie keine Straftat o.a. begangen (Diebstahl etc.). Einzig fällt mir der Grund des "Vertrauensverhältnis" ein, sprich die Geschäftsführung hat kein Vertrauen in sie aber auch hierbei muss es doch einen aussagekräftigen Grund für eine Kündigung geben, sie hat sich weder Fehlverhalten geleistet, ist der Arbeit unentschuldigt fern geblieben, noch hat sie während sie bei ihrem Hauptarbeitgeber krankgemeldet war bei ihrem Nebenjob gearbeitet usw.

Kleine Randnotiz hierzu: Die Filialleiterin hat vor kurzen erfahren, dass meine Frau (Teilzeitbeschäftigte) wesentlich mehr Geld verdient als sie, dies hat der Filialleiterin so gar nicht gefallen, weswegen sich das Verhalten ihr gegenüber meiner Frau stark verändert hat

2.) Sie wird laut Aussage zum Monatsende gekündigt - hat aber eine vierwöchige Frist bis Monatsende
- Ihr wurde gesagt, sie wird zum Monatsende gekündigt. Ich habe dann einmal ein Blick in ihren Vertrag geworfen und dort steht eine Klausel: "Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist - von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats - von jeder der beiden Parteien gekündigt werden. Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung für den nächst zulässigen Zeitpunkt"

Ihr wurde mündlich die Kündigung am 10.01.2017 mitgeteilt, der Brief ist am 12.01.2017 angekommen (aber niemand konnte ein Einschreiben in Empfang nehmen).

Somit gilt für mich, dass sie am 12.01.2017 die Kündigung erhalten hat und mit einer Frist von vier Wochen eines Kalendermonats erst TATSÄCHLICH am 28.02.2017 wirksam ist.

Den vom 12.01.2017 bis 31.01.2017 ist keine vierwöchtige Frist und laut Vertrag ist der nächst zulässige Zeitpunkt der Monatsende vom Februar der 28.02.2017.

Sehe ich das so richtig oder habe ich mich damit in meiner Rechnung vertan?

Ich habe auch einen "Kündigungsfristrechner" benutzt und der sagt mir das selbe Ergebniss aus.


3.) Kann ein Arbeitgeber einen freigestellten Mitarbeiter aus der Freistellung holen und zur Arbeit auffordern?

Das ist eine Frage die mich auch brennend interessiert, ihr wurde mündlich mitgeteilt, dass sie bis zum Ende freigestellt wurde.
Es wurde aber Ende Januar als Kündigungsmonat genannt, tatsächlich sollte es meiner Rechnugn nach aber Ende Februar sein.

Meine Frau hat diese Freistellung auch schriftlich verlangt.

Kann der Arbeitgeber, falls er erkennt, dass er bei der Frist einen Fehler gemacht hat, den Arbeitnehmer auffordern die Arbeit bis zum nächst zulässige Zeitpunkt wieder anzutreten?


Welche Tipps fallen euch noch zu diesem Fall ein?

Ich weiß, dass wir heute noch, nachdem wir den Brief bei der Post abgeholt haben uns an unsere Rechtsschutzversicherung wenden müssen. Auch, dass sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden muss und wir eine drei wöchige Frist haben, die Kündigung beim Arbeitsgericht anzufechten.




-- Editier von Till_B am 13.01.2017 14:27

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Till_B):
ihr wurde mündlich mitgeteilt, dass sie bis zum Ende freigestellt wurde.


Und das kann sie wie beweisen?

Ansonsten folgt nämlich in Kürze die fristlose Kündigung wegen Nichterscheinen zur Arbeit.

Also UMGEHEND NACHWEISLICH die Arbeitskraft anbieten.

Zitat (von Till_B):
Kann der Arbeitgeber, falls er erkennt, dass er bei der Frist einen Fehler gemacht hat, den Arbeitnehmer auffordern die Arbeit bis zum nächst zulässige Zeitpunkt wieder anzutreten?


So lange der Arbeitnehmer nicht unwiederruflich frei gestellt wurde, kann der Arbeitgeber den AN auch jederzeit wieder auffordern zu arbeiten. Auf eine widerrufliche Freistellung darf allerdings wiederum der verbleibende Urlaub nicht angerechnet werden, so dass dieser anschließend extra auszuzahlen wäre.

Zitat (von Till_B):
Ich weiß, dass wir heute noch, nachdem wir den Brief bei der Post abgeholt haben uns an unsere Rechtsschutzversicherung wenden müssen.


Wer verpflichtet euch dazu? Schließt die Arbeitsrecht überhaupt ein?

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#2
 Von 
Till_B
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Sie wurde mündlich im Beisein des Bezirksleiters Freigestellt, wie soll sie da ihre Arbeitskraft anbieten, wenn sie nicht mehr erscheinen soll.

Jeden Tag auf die Arbeit gehen und heimgeschickt werden und das bis zum Ende des Arbeitsverhältnis?

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Ihre Frau muss sich keinesfalls jeden Tag dieser unangenehmen Situation aussetzen! Es reicht völlig aus, per Einschreiben seine Arbeitskraft anzubieten. Idealerweise ist eine dritte Person dabei, wenn das Schreiben eingetütet und wenn es verschickt wird. Die kann dann das Angebot ggfs. vor Gericht bestätigen.
Der allereinfachste Weg ist, sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zu wenden mit der Kündigung und dagegen zu klagen. Der Rechtspfleger vor Ort formuliert die Klage. Da es ja wirklich nur noch um die Bezahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geht finde ich mehr Aufwand nicht nötig. Ohne fristgemäße Kündigung ist das vor Gericht wirklich ein Selbstgänger. Tatsächlich sollte bei widerruflicher Freistellung auch gleich das Urlaubsentgelt mit eingeklagt werden.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
Jeden Tag auf die Arbeit gehen und heimgeschickt werden und das bis zum Ende des Arbeitsverhältnis?

Zumindest so lange, bis man das mit der Freistellung schriftlich hat, wäre evtl. empfehlenswert.
Sonst kann sich der Bezirksleiter plötzlich nicht mehr an die mündliche Freistellung erinnern und dann hat Ihre Frau ein Problem ...
In der Kündigung wird ja voraussichtlich was zur Freistellung stehen.

Zitat:
Darf sie aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis "ohne weiteres" gekündigt werden?

Kommt drauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt (>10 Vollzeit-Mitarbeiter) oder nicht.

Zitat:
Sie wird laut Aussage zum Monatsende gekündigt - hat aber eine vierwöchige Frist bis Monatsende

Dann wird die Kündigung erst ende Februar wirksam.

Zitat:
Kann ein Arbeitgeber einen freigestellten Mitarbeiter aus der Freistellung holen und zur Arbeit auffordern?

Kommt drauf an, ob es eine "normale" Freistellung ist, oder eine "unwiderrufliche" Freistellung ist.
Bei einer normalen Freistellung kann man wieder zur Arbeit gerufen werden. Dafür muss der Resturlaub ausgezahlt werden.
Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann man nicht zur Arbeit gerufen werden. Die Freistellungszeit wird als Urlaub gewertet, so dass im Regelfall nichts mehr ausgezahlt werden muss.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

1. Kündigung nicht bei der Post abholen.
2. Sollange nichts schriftlich vom Arbeitgeber vorliegt, jeden Tag die Arbeitskraft anbieten.
3. Durch schriftliche Bestätigung bescheinigen lassen, dass die täglich angebotene Arbeitskraft nicht angenommen wird
4. Abwarten was passiert und einen RA / RAin für Arbeitsrecht hinzuziehen

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Nochmal: Ihre Frau muss da keinesfalls täglich hinlaufen und sich demütigen lassen. :sweat:

Sie kann ihre Arbeitskraft schriftlich anbieten, einige Bekannte von mir haben auf Anraten (von wem wohl? :devil: ) erfolgreich ihre Kündigungsverfahren beenden können. Das schriftliche Angebot reicht völlig aus und ist ganz einfach realitätsnäher.
Die Kündigung nicht bei der Post abzuholen ist ja nun wenig sinnvoll, es geht hier ja nicht darum, Zeit rauszuholen, sondern das AV korrekt zu beenden.
Und nein, man braucht sicher keine schriftliche Bestätigung, dass die täglich angebotene Arbeitskraft nicht angenommen wird. Ich bezweifel sowieso, dass je ein Arbeitgeber sowas unterschreibt. Ist ja auch völlig überflüssig.
Und nein, hier braucht man keinen Anwalt, außer es geht um irgendein Prinzip und man hat viel zu viel Geld zu verschwenden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119572 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Till_B):
Sehe ich das so richtig oder habe ich mich damit in meiner Rechnung vertan?

Die Frist 28.02.2017 ist korrekt von Dir berechnet.



Zitat (von Blaki):
1. Kündigung nicht bei der Post abholen.

Der Ratschalg ist sehr gefährlich und sollte keinesfalls um gesetzt werden.
Denn ein absichtlich nicht abgeholtes Einschreiben wird vor Gericht als "Annahme verweigert" gewertet, mit den üblichen negativen Konsequenzen.
Ein weiterer Nachteil ist, das man schlicht nicht weis was da eigentlich drin stand und sich somit ohne Not in eine schlechte Verteidigungposition bringt.



Zitat (von Blaki):
2. Sollange nichts schriftlich vom Arbeitgeber vorliegt, jeden Tag die Arbeitskraft anbieten.

Es dürfte absolut ausreichend sein, das einmal zu machen, entsprechend schriftlich formuliert und mit Zustellnachweis.



Zitat (von Blaki):
3. Durch schriftliche Bestätigung bescheinigen lassen, dass die täglich angebotene Arbeitskraft nicht angenommen wird

Und wie will man den Arbeitgeber dazu bringen dieses zu bescheinigen?



Zitat (von Blaki):
4. Abwarten was passiert und einen RA / RAin für Arbeitsrecht hinzuziehen

Also wenn man in die Grube gefallen ist, erst mal drin liegen bleiben und dann - wenn er nichts mehr wirklich ausrichten kann - einen Anwalt beauftragen den man auch noch selbst bezahlen darf?
Der Ratschalg ist schlicht Stuß.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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